Handels- und Gesellschaftsrecht
Auflösung und Beendigung einer GmbH
Zur förmlichen Beendigung der Rechtsform der GmbH genügt nicht alleine die Einstellung des Geschäftsbetriebs oder der Entzug einer notwendigen Erlaubnis für den Geschäftsbetrieb. Bis zur Löschung im Handelsregister muss die GmbH in der Regel zwei Stadien durchlaufen:
1. Die Auflösung (§ 60 GmbHG)
und
2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66 ff GmbHG)
und
2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation (§§ 66 ff GmbHG)
Hinweis:
Zu den Besonderheiten bei einer Insolvenz und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit s.u.
Zu den Besonderheiten bei einer Insolvenz und der Löschung wegen Vermögenslosigkeit s.u.
Zu 1. Die Auflösung (§ 60 GmbHG)
Der Begriff "Auflösung" bezeichnet das Ende der werbenden Tätigkeit der GmbH und leitet das Stadium der Abwicklung ein. Die Gesellschaft bleibt bestehen, lediglich der Gesellschaftszweck ist nunmehr auf die Abwicklung und Verwertung des Gesellschaftsvermögens gerichtet. Die Auflösung wird zumeist durch Beschluss der Gesellschafter vollzogen. Die übrigen Auflösungsgründe sind in § 60 GmbHG genannt (z.B. Ablauf der Zeit bei zeitlich begrenzter GmbH, Insolvenz). Es ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht etwas anderes bestimmt. Der Auflösungsbeschluss ist formlos gültig gemäß § 48 GmbHG, es sei denn, ein besonderes Formerfordernis ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Der Beschluss sollte eindeutig sein und ist sofort wirksam, sofern nicht ein zukünftiges Wirksamkeitsdatum vereinbart ist.
Die Auflösung der Gesellschaft ist sodann gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden (öffentliche Beglaubigung). Das Gesetz verlangt zwar nicht die Beifügung von Urkunden, die die Auflösung beweisen. Da das Registergericht wegen der Bedeutung des Vorganges sich aber nicht auf die bloße Erklärung der Liquidatoren verlassen kann, wird er aufgrund seiner Ermittlungspflicht die Vorlage solcher Unterlagen verlangen. Daher ist zum Beispiel der Gesellschafterbeschluss besser gleich mit einzureichen.
Weiterhin sind die Liquidatoren der Gesellschaft in das Handelsregister anzumelden (§ 67 GmbHG). Diese Anmeldung sollte zweckmäßiger Weise zusammen mit der Anmeldung der Auflösung vorgenommen werden. In der Regel werden die bei der Auflösung amtierenden Geschäftsführer zu Liquidatoren bestimmt, es sei denn, durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter wurden andere Personen bestimmt. Die Liquidatoren müssen bei der Anmeldung im Handelsregister gemäß § 67 Abs. 3 GmbHG versichern, dass gegen ihre Bestellung keine betreuungs-, straf-, gewerbe- oder berufsrechtlichen Gründe sprechen. Eine Aufstellung der einzelnen Gründe findet sich in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 und 3, 3 GmbHG. Diese Pflicht gilt auch, wenn die bisherigen Geschäftsführer zu Liquidatoren ernannt werden.
Zu 2. Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation
Die aufgelöste GmbH ist sodann im Wege der Liquidation abzuwickeln. Dies gilt nicht im Falle der Löschung wegen Vermögenslosigkeit, da es nichts zu liquidieren gibt.
Die Abwicklung beziehungsweise Liquidation der GmbH hat nach § 72 GmbHG die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter zum Ziel. Zu diesem Zweck übernehmen die Liquidatoren mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die Vertretung der GmbH nach außen. Ihre wichtigsten Pflichten sind in den §§ 70-73 GmbHG geregelt.
Zu den wichtigsten Pflichten der Liquidatoren gehört es:
- die laufenden Geschäfte zu beenden (im Rahmen des Abwicklungszwecks können jedoch noch neue Geschäfte eingegangen werden),
- die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen bzw. (wenn sie strittig oder noch nicht fällig sind) durch Hinterlegung zu sichern und deren Forderungen einzuziehen,
- das Vermögen der GmbH in Geld umzusetzen,
- die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
- Zeichnen Liquidatoren für die Gesellschaft, ist der Firma ein auf die Liquidation hinweisender Zusatz hinzuzufügen,
- zu Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen erläuternden Bericht zu erstellen sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen; am Ende der Liquidation ist die Schlussbilanz zu erstellen.
Die Liquidatoren haben darüber hinaus durch den sogenannten Gläubigeraufruf die Auflösung bekannt zu machen und dabei die Gläubiger aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Diese Bekanntmachung hat gemäß § 65 Abs. 2 S. 1 GmbHG einmal in den Geschäftsblättern zur erfolgen. Dies ist gemäß § 12 GmbHG in jedem Fall der Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de), ggf. noch weitere im Gesellschaftsvertrag genannte Informationsmedien. Der Aufruf hat unabhängig von den Bekanntmachungen des Registergerichts zu erfolgen. Mit dem Aufruf beginnt das sogenannte Sperrjahr nach § 73 Abs. 1 GmbHG zu laufen. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent. Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Der Schluss der Liquidation ist von den Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Daraufhin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent. Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.
Insolvenz
Zu den in § 60 GmbHG genannten Auflösungsgründen gehört, neben dem oben genannten Auflösungsbeschluss der Gesellschafter, auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gemäß § 15a InsO GmbHG haben die Geschäftsführer die Pflicht, bei Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung der Gesellschaft ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die gleiche Pflicht trifft im Falle einer führungslosen GmbH auch die Gesellschafter, wenn sie von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Kenntnis erlangen. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.
Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeransprüche (z.B. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wg. Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit mehr vorliegt.
Einen weiteren Auflösungsgrund stellt die Löschung durch das Registergericht wegen Vermögenslosigkeit dar. Diese führt zu einer sofortigen liquidationslosen Beendigung der Gesellschaft. Vermögenslos ist eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen. Nach dem Gesetz kann das Gericht in diesen Fällen eine Löschung von Amts wegen vornehmen, § 394 FamFG i.V.m. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Ein eigenes Antragsrecht für die Gesellschafter besteht also nicht, allerdings können sie die Durchführung des Amtslöschungsverfahrens beim Gericht anregen.
Unternehmer sollten aber in jedem Fall die Vermögenslosigkeit ihrer Gesellschaft genau prüfen. Zu beachten ist, dass jegliche Gläubigeransprüche (z.B. solche des Finanzamts oder des Bundesamts für Justiz wg. Offenlegungspflichten) gegen eine vermögenslose Gesellschaft zu deren Überschuldung führen, was eine Löschung wegen Vermögenslosigkeit ausschließt. Hier ist dann ein Insolvenzantrag zu stellen. Auch ein geringes verwertbares Vermögen bedeutet auf der anderen Seite schon, dass keine Vermögenslosigkeit mehr vorliegt.
Stand: Oktober 2024