Was wäre wenn...

Der Notgeschäftsführer - Wenn ein Unternehmer verstirbt...

Ein tiefer Einschnitt, nicht nur für die Angehörigen, sondern auch für das Unternehmen: der Unternehmer verstirbt überraschend.
Es gibt dabei verschieden Fallkonstellationen, die nachfolgend kurz angerissen werden sollen.
  • Inhabergeführte Unternehmen 
Bei Inhabergeführten Unternehmen mit oder ohne Handelsregistereintrag würden regulär der /die Erben nach Erbscheinerteilung und entsprechender Änderung der Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregistereintragung das Ruder und die Verantwortung übernehmen können. Eine Meldung der Änderung kann nur von dem/den Erben oder jemand mit gesonderter vorher ausgestellter Vollmacht ausgehend gemacht werden. Wird das Erbe ausgeschlagen muss notfalls vom Nachlassgericht ein Erbe gesucht werden. Bis dahin wäre das Unternehmen führungslos.
  • Bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen und Tod des alleinigen GmbH-Geschäftsführers
Ein evtl. vorhandener Prokurist kann nur im Rahmen der eingeräumten Prokura tätig sein. Ein Verkauf des Unternehmens, Insolvenzantrag, Liquidation des Unternehmens ist diesem meist in der Prokura auch vertraglich untersagt. 
Bei einer Kapitalgesellschaft, also einer GmbH, würde die Gesellschafterversammlung nach Tod eines alleinigen Geschäftsführers einen neuen Geschäftsführer bestimmen, der tätig wird.
Wenn kein Geschäftsführer mehr da ist und die Gesellschafter nicht handeln, dann kann das Handelsregistergericht auf Antrag auch eines Gläubigers einen Notgeschäftsführer benennen. 
Gesellschafter können und müssen ggf. für das führungslose Unternehmen den Insolvenzantrag stellen, wozu sie gesetzlich durch das Gericht verpflichtet werden können.
  • Todesfall des alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers
Verstirbt der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH und damit auch der einzige in der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter, dann kann aktuell keiner mehr handeln.
Auf Antrag beim Handelsregistergericht kann eine Notbestellung eines Geschäftsführers erfolgen.
Der Aufgabenkreis dieses Notgeschäftsführers ist auf das Notwendige zu beschränken:
- Änderung der Gesellschafterliste entsprechend der Erbfolge
- Einberufung einer Gesellschafterversammlung zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers
Die Gesellschaft bleibt bis dahin vorerst führungslos, daher kann bis zur Bestellung der neuen Geschäftsführung u. U. eine erhebliche Menge an Zeit verstreichen.
Für den Fall der Fälle: Vorsorge
Um die Handlungsfähigkeit der GmbH ohne den zeitlichen Aufwand für die Bestellung eines Notgeschäftsführers sicherzustellen, könnte u. a. durch entsprechende postmortale oder transmortale Vollmachten zu Gunsten der potentiellen Erben Vorsorge getroffen werden. Auf Basis dieser Vollmachten können bevollmächtigte Erben Gesellschafterrechte ausüben und einen neuen Geschäftsführer bestellen, welcher eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreicht.
  • Exkurs: Notgeschäftsführers
Fehlt ein Geschäftsführer oder kann er sein Amt nicht ausführen – z. B. bei Amtsniederlegung, bei befristeter Bestellung, bei Tod oder längerer Krankheit, aber auch etwa, wenn der Geschäftsführer in Strafhaft sitzt – kann in dringenden Fällen auf Antrag vom Gericht ein Notgeschäftsführer bestellt werden (§ 29 BGB analog). Antragsberechtigt sind Gesellschafter, Geschäftsführer, Gläubiger und Aufsichtsratsmitglieder, aber auch Verwaltungsbehörden zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, soweit sie ein Interesse an der Bestellung haben.
Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sind, innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beseitigen und der Gesellschaft oder einem Beteiligten ohne Bestellung des Notgeschäftsführers ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung nicht vorgenommen werden kann. Nicht ausreichend ist die Weigerung des Geschäftsführers, an bestimmten Geschäften mitzuwirken. Die Geschäftsführungsbefugnis des Notgeschäftsführers ist im Innenverhältnis auf die sachliche Notwendige beschränkt, im Außenverhältnis vertritt er die Gesellschaft uneingeschränkt.
Der Notgeschäftsführer ist als Geschäftsführer ohne besonderen Zusatz zum Handelsregister anzumelden und dort einzutragen. Das Amt des Notgeschäftsführers endet mit der Bestellung eines neuen Geschäftsführers oder mit der Abberufung aus wichtigem Grund durch das Registergericht.
Stand: April 2023