Änderung ab 01.01.2024!

Gesetzlicher Mindestlohn

Seit dem 01.01.2015 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn. Rechtsgrundlage ist das Mindestlohngesetz (MiLoG).

Der Mindestlohn

Die Höhe des Mindestlohns beträgt seit dem 01.10.2022 12,00 €. Er steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto je Stunde und zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto je Stunde. 
Auch für Bereitschaftszeiten ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Mindestlohn zu zahlen. Inwieweit welche Lohnbestandteile und -zusatzleistungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Nachtzuschläge etc.) auf den Mindestlohn anrechenbar sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab; teilweise herrscht erhebliche Unsicherheit zu den Einzelfragen. Insoweit sollte daher anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden.
 

Ausnahmen

§ 22 MiLoG sieht Ausnahmen für den Mindestlohn vor für:
  • Schüler, Studierende und Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren,
  • Praktika von maximal drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
  • ausbildungs- oder studiumsbegleitende Praktika von maximal drei Monaten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
  • Praktikanten, die an einer Einstiegsqualifikationen nach § 54a SGB III oder Berufsbildungsvorbereitungen nach §§ 68 - 70 BBiG teilnehmen,
  • Jugendliche im Alter von unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung.

Besondere Berufsgruppen und Dokumentationspflichten

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeiter. 
Besondere Dokumentationspflichten sieht § 17 MiloG vor für:
  • Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten sowie
  • Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in den in § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwArbG) genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft) sowie
  • Entleiher, die Zeitarbeitnehmer in den in § 2a SchwArbG genannten Wirtschaftszweigen beschäftigen.
Der Arbeitgeber muss in diesen Fällen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Die Pflicht hierzu entfällt dann, wenn das verstetigte regelmäßige Monatseinkommen 2958,- € brutto überschreitet. Ebenfalls entfällt die Aufzeichnungspflicht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- € brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde; Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt bleiben bei der Berechnung des Zeitraums von zwölf Monaten unberücksichtigt. Für enge Familienangehörige können die Aufzeichnungen entfallen, ebenso für Vertretungsberechtigte einer juristischen Person oder vertretungsberechtigte Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Die Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung erstellt sein. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren; da etwaige Ordnungswidrigkeiten aber erst nach drei Jahren verjähren, ist eine Aufbewahrung für drei Jahre ratsam.
Außerdem müssen die oben genannten Arbeitgeber alle Unterlagen bereithalten, die der zuständigen Behörde – dem Zoll – die Überprüfung ermöglichen, ob tatsächlich Mindestlohn gezahlt wird. Hierzu gehören neben der Aufzeichnung der Arbeitszeit u.a. die nach § 2 Nachweisgesetz schriftlich niederzulegenden Arbeitsbedingungen, Lohnnachweise, Urlaubspläne, sowie etwaige Nachweise über Phasen, in denen kein Entgeltanspruch besteht, wie z.B. Langzeiterkrankungen, Elternzeit etc.
Im Hinblick auf die Verpflichtungen aus dem Mindestlohngesetz haften Unternehmer für ihre Subunternehmer.
Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn beschränken, sind unwirksam. Arbeitgeber, die nicht den Mindestlohn zahlen, begehen eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 500.000,- € geahndet werden kann.

Weitere Informationen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat eine Hotline zu Fragen zum Mindestlohn eingerichtet. Weitere Informationen erhalten Sie hier.
Weitere Informationen und eine Übersicht zum Mindestlohn für Praktikanten erhalten Sie hier

Stand: Juli 2024