LKW-Fahrverbote in Deutschland

I. Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Ferienreisezeit

Regelungen nach § 30 StVO sowie nach der Ferienreiseverordnung

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen in Deutschland grundsätzlich nicht geführt werden (§ 30 III StVO). Was als Feiertage i. S. der Vorschrift anzusehen ist, regelt § 30 IV StVO.
Darüber hinaus sieht Deutschland ein zusätzliches Fahrverbot für die o.g. Beförderungen auf bestimmten in der Ferienreiseverordnung genannten Autobahnen (Zeichen 330.1 der Straßenverkehrs-Ordnung) sowie Bundesstraßen an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor (vgl. § 1 Ferienreiseverordnung).

II. Ausnahmeregelungen von den Fahrverboten

1. Gesetzliche Ausnahmen

In beiden Fällen sind in den Verordnungen Ausnahmeregelungen von diesen Fahrverboten vorgesehen [vgl. § 30 III S. 2 StVO (siehe Link) bzw. §§ 2 und 3 Ferienreiseverordnung].

2. Einzel- und Dauerausnahmegenehmigungen

Darüber hinaus gibt es in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einzel- bzw. Dauerausnahmegenehmigungen von den Fahrverboten bei den Straßenverkehrsbehörden zu beantragen [vgl. § 46 I Nr. 7 StVO bzw. § 4 I Ferienreiseverordnung].

3. Erlass von Ausnahmen durch die obersten Landesbehörden

a) Ausnahmen für Einzelfälle oder bestimmte Antragsteller (§ 46 II S. 1 StVO)

Ferner können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen weitere Ausnahmen genehmigen, so von allen Vorschriften der StVO bzw. Ferienreiseverordnung
  • für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller.
Das Verkehrsministerium des Landes NRW hat auf dieser Rechtsgrundlage aktuell Ausnahmen im Zusammenhang mit “Transporten zur Hilfeleistung und für militärische Transporte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine” erlassen (siehe unter dem nachfolgenden Punkt III.)

b) Landesrechtliche Ausnahmen von den Feiertagsfahrverboten an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen (§ 46 II S. 2 StVO)


Im Rahmen des Sonn- und Feiertagsfahrverbots gilt darüber hinaus nach § 46 II S. 2 StVO noch folgende Regelung:
  • Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot können darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4 StVO) notwendig werden (nicht bundeseinheitliche Feiertage).
Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung (vgl. § 46 II S. 3 StVO).
Unter “Weitere Informationen” finden Sie derzeit existierende Erlasse der einzelnen Bundesländer zu den Besonderheiten Feiertags-Fahrverbote für Lkw in Deutschland an nicht bundeseinheitlichen Feiertagen.

III. Aktuelle Ausnahmen des Landes NRW

Transporte zur Hilfeleistung und für militärische Transporte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine


Erteilung einer Ausnahme gemäß § 46 Absatz 2 vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sowie gemäß § 4 Absatz 3 der Ferienreiseverordnung vom Samstagsfahrverbot gemäß § 1 Ferienreiseverordnung für Transporte zur Hilfeleistung und für militärische Transporte im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine

Vor dem Hintergrund des Krieges in der Ukraine erfolgen derzeit Transporte zur Unterstützung und Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung. Zusätzlich erfordert die Situation auch Beförderungen im Auftrag der Bundeswehr bzw. des Bundesministeriums der Verteidigung durch private Transportunternehmen.

Zur Unterstützung dieser Transporte und zur Hilfeleistung für die ukrainische Bevölkerung hat das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MUNV NRW) mit Erlass vom 09.02.2024 eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Absatz 2 StVO vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 30 Absatz 3 und 4 StVO sowie gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Ferienreiseverordnung vom Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen gemäß § 1 Ferienreiseverordnung erteilt.

Die Ausnahmegenehmigung gilt ab dem 09. Februar 2024 bis einschließlich zum 31. März 2025 für:
1. militärische Transporte (einschließlich Großraum- und Schwertransporte), die durch private Unternehmen im Auftrag deutscher oder verbündeter Streitkräfte geschäftsmäßig oder entgeltlich mit Bezug auf den Krieg in der Ukraine durchgeführt
werden.
2. zivile Transporte, in Richtung der ukrainischen Grenze zur unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung der Hilfeleistung für die Ukraine und deren Bevölkerung.
3. unmittelbar erforderliche Leerfahrten, die im Zusammenhang mit den Transporten in Ziffer 1 und 2 durchgeführt werden.
Stand: 14.11.2024