Verkehr

Werkverkehr

I. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei

Der Werkverkehr unterliegt – im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr – keiner Erlaubnispflicht. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich Werkverkehr betreibende Unternehmen jedoch beim Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) [bis 31.12.2022: Bundesamt für Güterverkehr (BAG)] zur Werkverkehrsdatei anzumelden. Das BALM führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraft­wagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.

II. Voraussetzungen nach dem GüKG

  • Werkverkehr i.S. des § 1 II GüKG

Werkverkehr ist nach § 1 II GüKG Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzungen für das Vorliegen von Werkverkehr i.S. des § 1 II GüKG
1) Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
2) Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
3) Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
4) Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.


  • Sonderregelung für Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre (§ 1 III GüKG)

Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt nach § 1 III GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre soweit die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Voraussetzungen erfüllt werden:

Voraussetzungen für das Vorliegen von Werkverkehr i.S. des § 1 III GüKG
1) die geschäftliche Tätigkeit muss sich auf diese Güter beziehen,
2) die Voraussetzungen nach § 1 II Nr. 2 bis 4 GüKG (siehe oben) müssen vorliegen und
3) ein Kraftfahrzeug muss verwendet werden, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.

III. Keine Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG erforderlich

Der Werkverkehr, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, unterliegt keiner Versicherungs­pflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG vorgeschrieben ist.

IV. Meldung zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als „angemeldet“ im Sinne des im Jahre 1998 zuletzt vollständig reformierten GüKG.
Die Anmeldung hat auf einem Formblatt des BALM zu erfolgen; das BALM gibt hierzu entsprechende Erläuterungen (siehe “Weitere Informationen”). Unternehmen sollte auch eine Kopie/einen Scan ihrer Gewerbean- bzw. -ummeldung sowie ggf. auch einen Handelsregisterauszug der Anmeldung beifügen.
Folgende Außenstelle des BALM ist für Unternehmen in NRW, Bremen und Niedersachsen für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) - Außenstelle Hannover
Postanschrift:
Postfach 11 46
30011 Hannover

Hausanschrift:
Goseriede 6
30159 Hannover
Tel. 0511 126074-0 (Zentrale)
Fax 0511 126074-66
E-Mail: balm-hannover@balm.bund.de
Die IHK empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im Inland eine Kopie der Anmeldung beim Bundesamt sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, da das BALM für innerstaatliche Werkverkehre keine Bestätigung ausstellen wird. Die Kopie der Anmeldung zur Werkverkehrsdatei kann möglicherweise helfen, den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.

Aufgrund der unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen der sog. “Marktzugangs”-Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 bedürfen Beförderungen im Werkverkehr sowie im Zusammenhang damit durchgeführte Leerfahrten (auch im grenzüberschreitenden Verkehr) keiner Gemeinschaftslizenz und sind von jeglichem Erfordernis einer Beförderungsgenehmigung ausgenommen [vgl. Art. 1 Abs. 5 lit. d) VO (EG) Nr. 1072/2009].

Gleichwohl kann es hilfreich sein, für etwaige Straßenkontrollen im EU/EWR-Ausland ein “offizielles” Dokument über die Durchführung grenzüberschreitender Werkverkehre im Fahrzeug mitzuführen. Vor diesem Hintergrund ist – nach Rücksprache mit dem BALM Hannover – für grenzüberschreitende Werkverkehre folgende Vorgehensweise empfehlenswert:
Empfehlung der IHK zu Essen:

Unabhängig von der Frage, ob bereits aufgrund des deutschen Güterkraftverkehrsrechts eine Anzeigepflicht zur Werkverkehrsdatei beim BALM besteht, sollten alle Unternehmen (unabhängig von der Fahrzeuggröße) die eingesetzten Fahrzeuge zur Werkverkehrsdatei melden und gleichzeitig das BALM – unter Hinweis auf die Durchführung grenzüberschreitender Werkverkehre – um Ausstellung einer offiziellen Bestätigung des BALM bitten, um diese für Kontrollzwecke im Fahrzeug mitführen zu können. In diesem Fällen wird das BALM den Unternehmen eine mit einem Dienstsiegel versehene Bestätigung per Post oder per E-Mail übermitteln.

V. Änderungsmitteilung und Abmeldung zur Werkverkehrsdatei

Gemäß § 15 a V GüKG sind die Unternehmen verpflichtet, Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen und dauerhafte Veränderungen ihres Fahrzeugbestandes, unverzüglich dem Bundesamt zu melden (Änderungsmitteilung)
Sofern kein Werkverkehr mehr betrieben wird, ist das Unternehmen unverzüglich gemäß § 15 a VI GüKG beim Bundesamt abzumelden (Abmeldung).

VI. Meldung auch im Zusammenhang mit BALM-Förderprogrammen bedeutsam

Die Meldung zur Werkverkehrsdatei kann zudem noch eine andere Bedeutung für Unternehmen, die in Deutschland der Mautpflicht unterliegen und Werkverkehr betreiben, erlangen: Nämlich im Zusammenhang mit den Förderprogrammen "De Minimis" und "Weiterbildung" beim BALM. So führt die entsprechende Richtlinie über die Förderung der Weiterbildung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen Vom 16. März 2016 (veröffentlicht im Bundesanzeiger AT 24.03.2016 B2) u.a. aus, dass der Nachweis, dass Güterkraftverkehr i. S. des § 1 GüKG durchgeführt wird, bei Werkverkehr durch Anmeldung zum Register nach § 15a GüKG ("Werkverkehrsdatei") nachweisen lässt [vgl. Ziff. 6.1.2 S. 1 lit. a) der Förderrichtlinie].

VII. Gewerblicher Güterkraftverkehr

Sofern Sie bei der Überprüfung der unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen festgestellt haben sollten, dass eine oder mehrere der in § 1 II oder III GüKG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, handelt es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. § 1 IV GüKG) mit der Folge, dass der Unternehmer eine entsprechende Berechtigung (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) zu beantragen und bestimmte Berufszugangs-Voraussetzungen zu erfüllen hat. Weitere Informationen im Infoblatt 3 "IHK-Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr" (Download) sowie im Artikel "Erlaubnis-/Lizenzpflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr".

VIII. Anzeige-/Erlaubnispflicht nach dem Abfallrecht

Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen unterliegt seit dem 01.06.2012 einer Anzeigepflicht nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) bzw. einer Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG, sofern es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des KrWG handelt.
Weitere Informationen der IHK zu dieser ggf. zusätzlichen Anzeige-/Erlaubnispflicht finden Sie hier:
Anzeige-/Erlaubnispflicht nach §§ 53/54 KrWG Weitere Informationen
> Anzeige-/Erlaubnispflicht nach §§ 53/54 KrWG siehe Infoblatt Nr. 8
(Dok.-Nr. 86249) (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 405 KB) sowie
Artikel (Dok.-Nr. 3172018)