IHK-Fachkundeprüfungen
Wer sich im
Dabei sind - unabhängig von einer Gewerbeanmeldung - regelmäßige folgende Berufszugangs-Voraussetzungen nach dem Personenbeförderungsrecht bzw. Güterkraftverkehrsrecht gegenüber der Erteilungsbehörde zu erfüllen:
Niederlassung/finanzielle Leistungsfähigkeit/Zuverlässigkeit
Die fachliche Eignung kann wie folgt nachgewiesen werden:
Im Regelfall wird der Nachweis der fachlichen Eignung über die IHK-Fachkundeprüfung (siehe unter III.) nachgewiesen.
Im Regelfall wird der Nachweis der fachlichen Eignung über die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen (siehe oben unter III).
Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Omnibusverkehr:
Alexandra Böckelmann (Tel. 0201 1892-269) und Andrea Klinger (Tel. 0201 1892-237)
Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr: Alexandra Böckelmann (Tel. 0201 1892-269)
Güterkraftverkehr, Taxen- und Mietwagen- sowie Omnibusverkehr:
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (Tel. 0201 1892-233)
Fachkunde-Nachweis für Güterkraftverkehrs-, Taxi- und Mietwagen- bzw. Omnibusunternehmer
- I. Genehmigungs-/Erlaubnis-/Lizenzpflicht für Verkehrsunternehmer
- II. Berufszugangsvoraussetzungen
- III. IHK-Fachkundeprüfung
- Anmeldung zur IHK-Fachkundeprüfung
- IV. Gleichwertige Abschlussprüfungen sowie Ausstellung von Zweitschriften einer IHK-Fachkundebescheinigung
- V. Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
- VI. Ansprechpartner der IHK zu Essen
I. Genehmigungs-/Erlaubnis-/Lizenzpflicht für Verkehrsunternehmer
Wer sich im
- Taxen- und Mietwagengewerbe,
- Omnibusgewerbe oder
- Güterkraftverkehrsgewerbe
selbstständig machen will, benötigt hierfür eine Genehmigung/Erlaubnis/Lizenz von der zuständigen Behörde, um diese Transporte durchführen zu dürfen.
II. Berufszugangsvoraussetzungen
Dabei sind - unabhängig von einer Gewerbeanmeldung - regelmäßige folgende Berufszugangs-Voraussetzungen nach dem Personenbeförderungsrecht bzw. Güterkraftverkehrsrecht gegenüber der Erteilungsbehörde zu erfüllen:
Berufszugangsvoraussetzungen
- Anforderungen an eine Niederlassung,
- finanzielle Leistungsfähigkeit,
- Zuverlässigkeit,
- fachliche Eignung.
Niederlassung/finanzielle Leistungsfähigkeit/Zuverlässigkeit
Weitere Infos hierzu entnehmen Sie bitte unseren Infoblättern 1 bis 3, die unter „Weitere Informationen“ als PDF-Dokumente heruntergeladen werden können.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann wie folgt nachgewiesen werden:
Nachweisformen der fachlichen Eignung
- durch erfolgreiche Ablegung einer IHK-Fachkundeprüfung für den jeweiligen Verkehrsbereich (Regelfall; siehe III.) oder
- Nachweis über eine „gleichwertige Abschlussprüfung“ (Ausnahmefall; siehe IV.) oder
- Nachweis über Anerkennung bestimmter leitender Tätigkeiten im jeweiligen Verkehrsbereich (Ausnahmefall; siehe V.).
III. IHK-Fachkundeprüfung
Die IHK zu Essen ist zuständig für die Abnahme von IHK-Fachkundeprüfungen von Prüfungsteilnehmern, die ihren Wohnsitz in
- Essen
- Mülheim an der Ruhr bzw.
- Oberhausen
haben.
Wenn Sie nicht in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen wohnen, ist eine andere IHK für Sie zuständig. Diese finden Sie unter https://www.ihk.de
- Mülheim an der Ruhr bzw.
- Oberhausen
haben.
Wenn Sie nicht in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen wohnen, ist eine andere IHK für Sie zuständig. Diese finden Sie unter https://www.ihk.de
Die IHK-Prüfungen bestehen in der Regel aus zwei schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
Eine schriftliche Anmeldung zur Prüfung ist über die verlinkten Anmeldeformulare erforderlich.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie ca. 2 bis 3 Wochen vor dem IHK-Prüfungstermin eine Einladung zur Prüfung sowie einen Gebührenbescheid.
Die Prüfungsgebühr (siehe unter “Prüfungsanmeldung”) ist nach Erhalt des Gebührenbescheids ist bis spätestens zum schriftlichen Prüfungstermin zu begleichen.
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie ca. 2 bis 3 Wochen vor dem IHK-Prüfungstermin eine Einladung zur Prüfung sowie einen Gebührenbescheid.
Die Prüfungsgebühr (siehe unter “Prüfungsanmeldung”) ist nach Erhalt des Gebührenbescheids ist bis spätestens zum schriftlichen Prüfungstermin zu begleichen.
Detailinformationen zu den Erteilungsvoraussetzungen für die jeweilige Berechtigung sowie zu der im Regelfall erforderlichen IHK-Fachkundeprüfung können Sie unseren ausführlichen Informationsblättern 1 bis 3 entnehmen.
Die Informationsblätter gehen insbesondere auf folgende Themen ein:
1. Erlaubnis-/Genehmigungs-/Lizenzpflicht
2. Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung
3. Nachweis der fachlichen Eignung über gleichwertige Abschlussprüfungen,
leitende Tätigkeiten bzw. IHK-Fachkundeprüfungen
5. Prüfungsvorbereitung (Literatur und Vorbereitungslehrgänge)
6. Prüfungstermine/Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
7. Anmeldung zur Prüfung
8. Prüfungs- sowie Stornogebühren
Die Informationsblätter gehen insbesondere auf folgende Themen ein:
1. Erlaubnis-/Genehmigungs-/Lizenzpflicht
2. Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung
3. Nachweis der fachlichen Eignung über gleichwertige Abschlussprüfungen,
leitende Tätigkeiten bzw. IHK-Fachkundeprüfungen
5. Prüfungsvorbereitung (Literatur und Vorbereitungslehrgänge)
6. Prüfungstermine/Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
7. Anmeldung zur Prüfung
8. Prüfungs- sowie Stornogebühren
Infoblatt
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Download
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Infoblatt 1 Taxi- und Mietwagenverkehr |
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Infoblatt 2 Omnibusverkehr und Ferienziel-Reise- und Ausflugsfahrtenverkehr mit Pkw |
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Infoblatt 3 Güterkraftverkehr |
Anmeldung zur IHK-Fachkundeprüfung
Anmeldung zur IHK-Fachkundeprüfung ...
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Downloads / Online-Anmeldung
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Taxi- und Mietwagenverkehr
Gebühr: 236,00 EUR |
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Omnibusverkehr
Gebühr: 256,00 EUR |
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Güterkraftverkehr
Gebühr: 291,00 EUR |
Bei Rücktritt von der Prüfung nach Anmeldung wird eine Stornierungsgebühr erhoben. Die entsprechende Stornogebühr finden Sie auf der Seite der Online-Anmeldung.
IV. Gleichwertige Abschlussprüfungen sowie Ausstellung von Zweitschriften einer IHK-Fachkundebescheinigung
Im Regelfall wird der Nachweis der fachlichen Eignung über die IHK-Fachkundeprüfung (siehe unter III.) nachgewiesen.
Sofern Sie nach den Berufszugangsverordnungen für Straßenpersonenverkehr (PBZugV) oder für den Güterkraftverkehr (GBZugV) jedoch eine der nachfolgend genannten Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben sollten und die Ausbildung jeweils vor dem 04.12.2011 begonnen worden ist, können Sie sich von der jeweils für den Wohnsitz zuständigen IHK eine Fachkundebescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der sog. „Berufszugangs“-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bzw. nach Anlage 5 zu § 4 VI S. 3 PBZugV ausstellen lassen:
Gleichwertige Abschlussprüfungen im Güterkraftverkehr nach § 7 GBZugV |
Gleichwertige Abschlussprüfungen im Straßenpersonenverkehr nach § 6 PBZugV |
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Abschlussprüfungen
nach Anlage 4 GBZugV a.F.
(Ausbildungsbeginn vor dem 4. Dezember 2011)
Abschlussprüfung
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Abschlussprüfungen
nach Anlage 6 zu § 6 PBZugV a.F.
(Ausbildungsbeginn vor dem 4. Dezember 2011)
Abschlussprüfung
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Bis zum 31.12.2011 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannte Abschlussprüfungen
gem. § 6 II GBZugV a.F.
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Bis zum 4. Dezember 2011 durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannte Abschlussprüfungen
gem. § 6 II PBZugV a.F.
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Sofern Sie Ihren Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr oder Oberhausen haben, stellen wir Ihnen – bei Vorliegen der obigen Voraussetzungen – auf Antrag gegen Zahlung einer Gebühr in Höhe von 35,00 EUR eine Fachkundebescheinigung aus. Gleiches gilt, sofern Sie eine Zweitschrift Ihrer bereits von uns ausgestellten IHK-Bescheinigung benötigen (30,00 EUR).
Weitere Informationen können Sie unserem Informationsblatt 6 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1895 KB) entnehmen.
Antrag auf Ausstellung einer IHK-Fachkundebescheinigung aufgrund einer gleichwertigen Abschlussprüfung oder Ausstellung einer Zweitschrift
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Downloads (im PDF-Format) |
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Gebühren:
35,00 EUR (gleichwertige Abschlussprüfung) bzw. 30,00 EUR (Zweitschrift) |
V. Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Im Regelfall wird der Nachweis der fachlichen Eignung über die IHK-Fachkundeprüfung nachgewiesen (siehe oben unter III).
Sofern Sie jedoch folgende leitende Tätigkeiten in dem jeweiligen Verkehrsbereich nachweisen können, haben Sie die Möglichkeit – unter bestimmten Voraussetzungen – bei der für den Wohnsitz zuständigen IHK die Anerkennung der leitenden Tätigkeit zu beantragen:
Leitendende Tätigkeit
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Voraussetzungen nach § 7 PBZugV / § 8 GBZugV
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Taxen- und Mietwagenverkehr
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Omnibusverkehr / Güterkraftverkehr
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Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen mit Pkw (Anerkennung nach § 7 I S. 1 PBZugV) |
eine mindestens fünfjährige leitendende Tätigkeit in einem inländischen Unternehmen nachweisen können, das genehmigungspflichtige
ausschließlich mit Pkw durchgeführt hat (also keine Omnibusse eingesetzt hat).
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Weitere Informationen zur Anerkennung einer leitenden Tätigkeit können Sie dem Informationsblatt 5 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1849 KB) entnehmen (siehe PDF-Dokumente im Download-Bereich unter „Weitere Informationen“).
Antrag auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 7 PBZugV/§ 8 GBZugV
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Downloads (im PDF-Format) |
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Gebühr: 307,00 EUR
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VI. Ansprechpartner der IHK zu Essen
Prüfungsorganisation
Fachkundeprüfung Taxen- und Mietwagenverkehr sowie Omnibusverkehr:
Alexandra Böckelmann (Tel. 0201 1892-269) und Andrea Klinger (Tel. 0201 1892-237)
Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr: Alexandra Böckelmann (Tel. 0201 1892-269)
Fachberatung
Güterkraftverkehr, Taxen- und Mietwagen- sowie Omnibusverkehr:
Betriebswirt (VWA) Thorsten Jessen (Tel. 0201 1892-233)