Versicherungsvemittlung

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsvermittler/-berater sowie ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten sind verpflichtet, sich regelmäßig weiterzubilden.
Dies ergibt sich aus:
Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden. Eine darüberhinausgehende freiwillige Weiterbildung ist selbstverständlich möglich. Allerdings können zusätzliche freiwillige Weiterbildungsstunden nicht in einem anderen Kalenderjahr angerechnet werden. Eine Aufteilbarkeit der 15 Stunden Weiterbildung auf mehrere Personen ist nicht möglich.

Für wen gilt die Weiterbildungspflicht?

Der Weiterbildungspflicht unterliegen Versicherungsvermittler (Makler, Vertreter) mit eigener Erlaubnis (auch „Schubladenerlaubnis“), Versicherungsberater, gebundene Vermittler und jeweils deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte. Die Weiterbildungspflicht besteht unabhängig davon, ob die Tätigkeit neben- oder hauptberuflich erfolgt. Bei unterjährigen Tätigkeiten des Gewerbetreibenden bzw. der weiterbildungsverpflichteten Beschäftigten wird grundsätzlich auf das Kalenderjahr abgestellt, d. h. es sind 15 Stunden zu absolvieren.
Produktakzessorische Vermittler sind von der Weiterbildungspflicht ausgenommen. Gleichwohl dürfen Versicherungsunternehmen mit produktakzessorischen Versicherungsvermittlern nur zusammenarbeiten, wenn sie sich regelmäßig fortbilden (§ 48 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. Satz 1 VAG).

Warum wurde die Weiterbildungspflicht eingeführt?

Sinn und Zweck der Weiterbildung ist die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers. Durch die Weiterbildung erbringen die nach § 34d Absatz 9 Satz 2 der Gewerbeordnung zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern.

Welche Anforderungen werden an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme gestellt?

Die Weiterbildung soll mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten. Aus dem Titel und/oder der Kurzbeschreibung der betreffenden Weiterbildungsmaßnahme sollte erkennbar sein, dass die Maßnahme inhaltlich einen Bezug zur Versicherungsvermittlung und/oder -beratung hat. Der Erwerb einer der in § 5 VersVermV aufgeführten Berufsqualifikationen gilt als Weiterbildung. Dies gilt allerdings nur, wenn diese Berufsqualifikation nicht dem Nachweis der Sachkunde, sondern der Weiterbildung dient.

Wie muss ich mich weiterbilden?

Die Weiterbildung kann in Präsenzform (klassische Seminare), in einem Selbststudium (z. B. Webinare oder andere Formen des eLernings) oder durch betriebsinterne Maßnahmen (Inhouse-Seminare) durchgeführt werden. Bei einer Weiterbildung im Selbststudium ist zudem eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter der Weiterbildung erforderlich. In allen Fällen sind die Vorgaben der Anlage 3 der VersVermV zu füllen, d. h. der Weiterbildungsmaßnahme muss eine entsprechende Planung und Organisation zugrunde liegen.

Anforderungen an den Weiterbildungsanbieter

Der Anbieter einer Weiterbildungsmaßnahme hat sicherzustellen, dass die Weiterbildungsmaßnahmen der in Anlage 3 zur VersVermV geregelten Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Danach muss der Weiterbildung eine Planung zugrunde liegen, sie muss systematisch organisiert sein (z. B. muss die Anwesenheit dokumentiert sein) und die Qualität muss sichergestellt sein. Auch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden müssen diesen Anforderungen genügen.

Gibt es eine Liste von Weiterbildungsanbietern?

Der Gesetzgeber hat lediglich die Anforderungen an den Weiterbildungsträger definiert, die der Erlaubnisinhaber beachten muss. Es gibt daher keine Liste von Weiterbildungsanbietern. Zur Recherche bieten sich Kursnet das bundesweite Portal für berufliche Aus- und Weiterbildung der Bundesagentur für Arbeit, und das Internet an.

Wie lange muss ich die Unterlagen zur Weiterbildung aufheben?

Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Nachweise über die Weiterbildungsmaßnahmen, an denen sie oder ihre Beschäftigten teilgenommen haben, zu sammeln und über fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildung durchgeführt wurde.

Muss ich der IHK jedes Jahr meine Nachweise zur Weiterbildung vorlegen?

Eine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur regelmäßigen Vorlage von Nachweisen oder einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht gegenüber der zuständigen IHK besteht nicht. Anlassbezogen kann in jedem Fall eine Überprüfung erfolgen. Unter einem Anlass ist z. B. zu vestehen:
  • Hinweise von Dritten, dass die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr vorliegen
  • Hinweise auf Falschberatungen
  • (wiederholte) Einleitung von Erlaubniswiderrufsverfahren bei fehlender oder verspätet nachgewiesener Berufshaftpflichtversicherung
  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben
  • Zweifel an ordnungsgemäßer Weiterbildung
  • fehlende Weiterbildung in einem der Vorjahre
Darüber hinaus kann die IHK im Rahmen von Stichprobenkontrollen überprüfen, ob die Gewerbetreibenden der neu eingeführten gesetzlichen Verpflichtung zur Weiterbildung nachkommen. Die Nichtabgabe der Erklärung trotz Aufforderung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Hinsichtlich der gebundenen Versicherungsvermittler müssen die Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung in geeigneter Weise sicherstellen. Die näheren Regelungen hierzu trifft die BaFin in einem Rundschreiben.

Gibt es Ausnahmen von der Weiterbildungsverpflichtung?

Ausnahmen und Befreiungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Das heißt, auch z. B. wenn die Tätigkeit erst im Laufe eines Jahres aufgenommen wurde oder die Tätigkeit in einem Jahr für mehrere Monate unterbrochen wurde, muss die Weiterbildung in vollem Umfang erfolgen.

Was passiert, wenn ich mich nicht weitergebildet habe?

Die Nichterfüllung der Weiterbildungs-, Nachweis- und Aufbewahrungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann. Eine wiederholte Missachtung der Vorschriften kann die gewerbliche Zuverlässigkeit in Frage stellen, die zum Widerruf der Berufserlaubnis führt.