Vermittlerrecht

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler

Erlaubnisverfahren für Versicherungsvermittler
Seit der am 23.02.2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung des § 34d GewO ist der Begriff des Versicherungsvermittlers in § 34d Abs. 1 GewO legal definiert. Danach ist Versicherungsvermittler, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will.
Versicherungsvermittler ist dabei, wer
  • als Versicherungsvertreter eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen oder
  • als Versicherungsmakler die für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.
Nach § 34d Abs. 1 GewO bedarf die Tätigkeit als Versicherungsvermittler grundsätzlich der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird dabei von der IHK erteilt und setzt persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie und Sachkunde des Antragstellers voraus. Es bedarf außerdem einer Gewerbeanzeige nach § 14 GewO beim örtlichen Gewerbeamt.

1. Wer ist nicht erlaubnispflichtig?

Angestellte
Die Erlaubnispflicht gilt nur für den selbständigen Gewerbetreibenden, nicht für Angestellte. Allerdings ist nach § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO eine Registrierung für jene Angestellten erforderlich, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind. Grundsätzlich dürfen Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 9 GewO direkt bei der Vermittlung mitwirkende Personen auch nur dann beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über die für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügen, und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind. Insofern müssen sowohl Versicherungsvermittler (mit Ausnahme von produktakzessorischen Versicherungsvermittlern und Annexvermittlern), als auch die bei der Vermittlung mitwirkenden Personen 15 Stunden je Kalenderjahr an Weiterbildung absolvieren.
Produktakzessorische Versicherungsvermittler
Produktakzessorische Versicherungsvermittler vermitteln Versicherungen in Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen. Nach § 34d Abs. 6 GewO sind produktakzessorische Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht auf Antrag auszunehmen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler
Ausschließlichkeitsvertreter/Gebundene Versicherungsvermittler üben ihre Tätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer Versicherungsunternehmen aus. Nach § 34d Abs. 7 GewO bedürfen gebundene Versicherungsvermittler keiner Erlaubnis.
Annexvermittler/Bagatellvermittler
Annexvermittler/Bagatellvermittler betreiben die Versicherungsvermittlung nur in Nebentätigkeit und unterliegen nach § 34d Abs. 8 GewO (vgl. Ziff. 4 unten) nicht der Erlaubnis- und Registrierungspflicht.
Bestandspflege
Bestandsprovisionen resultieren aus vermittelten und bis zur Gegenwart weiter bestehenden Versi-cherungsverträgen. Allein die Bestandspflege stellt daher keine gewerbsmäßige Versicherungsvermittlung im Sinn des § 34d GewO dar. Es liegt keine auf einen konkreten Vertragsabschluss ausgerichtete Tätigkeit mehr vor.
Tippgeber
Erlaubnispflichtig ist nur die gewerbsmäßige Tätigkeit, die auf den konkreten Abschluss eines Versicherungsvertrags abzielt. Dagegen ist die Tätigkeit eines sogenannten Tippgebers, der lediglich die Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft macht oder Kontakte zwischen einem potentiellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler/ Versicherungsunternehmen herstellt und dafür eine Provision erhält, keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 34d GewO.

2. Wer ist Antragsteller bzw. Inhaber der Erlaubnis?

Antragsteller bzw. Erlaubnisinhaber kann eine natürliche oder eine juristische Person (AG, GmbH) sein. Juristische Personen stellen den Antrag selbst, vertreten durch ihre Organe. Bei Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen.

3. Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubniserteilung zu erfüllen?

Für die Erlaubniserteilung muss der Antragsteller nach § 34d Abs. 5 GewO nachweisen:
• persönliche Zuverlässigkeit
• geordnete Vermögensverhältnisse
• das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
• seine Sachkunde
Eine genaue Auflistung der Unterlagen entnehmen Sie aus folgender Checkliste.