Merkblatt

Existenzgründung im Hotel- und Gaststättengewerbe

Das Merkblatt gibt Ihnen einen Überblick über die zu beachtenden Vorschriften für die Eröffnung eines gastgewerblichen Betriebes (Gaststätte, Hotel, Bistro etc.). Sie können auch mittels Verlinkung des Inhaltsverzeichnisses direkt auf den entsprechenden Bereich „springen“.

Wer

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht.
Ein Gaststättengewerbe betreibt ebenfalls, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (z. B. bei Volksfesten).

Vorschriften

Wichtige Gesetze und Verordnungen für das Gaststättengewerbe sind die Gewerbeordnung (GewO) das Gaststättengesetz (GastG) und die Gaststättenverordnung (GastV) Nordrhein-Westfalen sowie die Gaststättenbauverordnung (GastBauVo) und weitere Spezialvorschriften.
Seit der Änderung des Gaststättengesetzes zum 1. Juli 2005 bedarf es für den Betrieb einer Gaststätte nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz grundsätzlich einer Erlaubnis des Ordnungsamtes. Jedoch ist die Erlaubnispflicht für die Verabreichung von zubereiteten Speisen und nichtalkoholischer Getränke entfallen. Das Angebot von Sitzgelegenheiten ist für die Erlaubnispflicht nun nicht mehr von Bedeutung. Einer Erlaubnis bedarf es danach nur noch, wenn Sie zudem alkoholische Getränke ausschenken möchten.
Hierzu gibt es weitere Ausnahmen. Eine Erlaubnis benötigen Sie auch dann nicht, wenn
  • unentgeltliche Kostproben alkoholischer Getränke verabreicht werden,
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden. Hierbei ist davon auszugehen, dass nur Übernachtungsgäste als Hausgäste gelten.
Die Erlaubnisfreiheit (vgl. oben) entbindet nicht von der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften, wie zum Beispiel Anzeigepflicht, Sperrzeitregelung, lebensmittelrechtliche Vorschriften etc.! Den Beginn der Tätigkeit (erst nach Erteilung der Gaststättenerlaubnis zulässig!) müssen Sie in jedem Fall bei der Gewerbemeldestelle anzeigen (§ 14 GewO).

Soweit eine Erlaubnispflicht besteht, gilt diese auch dann, wenn Sie einen Betrieb übernehmen. In Einzelfällen kann die zuständige Behörde bei einer Übernahme des Betriebes eine vorläufige dreimonatige Erlaubnis erteilen. Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Die Erlaubnis ist auch unabhängig von der Stellvertretererlaubnis. Diese müssen Sie beantragen, wenn Sie einen Dritten zur Leitung des Betriebes ermächtigen.
Wer eine erlaubnisbedürftige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben lassen will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Der Stellvertreter muss persönlich zuverlässig sein und die „fachliche” Eignung nachweisen (§ 9 GastG). Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

Wie

Die Erlaubnis erhalten Sie beim örtlichen Ordnungsamt, wenn Sie Unterlagen vorlegen können, die die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und bestimmte objektbezogene Voraussetzungen belegen:
  • Die persönliche Zuverlässigkeit müssen Sie durch folgende Unterlagen nachweisen:
    Auszug aus dem Bundeszentralregister (= polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, den Sie ebenfalls bei Ihrem Einwohnermeldeamt beantragen,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keinerlei steuerliche Rückstände bei diesem haben,
  • Sie müssen Ihre „fachliche” Eignung dokumentieren durch
  • die Teilnahme an einer IHK-Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften nach § 4 Gaststättengesetz oder die bestandene Abschlussprüfung in bestimmten staatlich anerkannten Ausbildungsberufen bei einer IHK, HWK oder Handwerksinnung, wenn zu den Prüfungsgegenständen die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Vorschriften gehören, deren Kenntnis für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften notwendig ist, z. B. Koch, Restaurantfachmann, Fachverkäufer im Nahrungsmittelhandwerk etc.. Bestimmte weitere berufliche Prüfungen führen auch zu einer Befreiung von der Unterrichtung. Die IHK informiert Sie gerne darüber.

Hinweise zur Unterrichtung bei der IHK

Die Unterrichtung findet mehrfach im Jahr, jeweils mittwochs, von ca. 13:00 Uhr bis ca. 17:00 Uhr bei der IHK zu Essen, Am Waldthausenpark 2 in 45127 Essen, statt. Die Anmeldung muss schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Anmeldeformular erfolgen. Dieses erhalten Sei meist direkt mit dem Konzessionsantrag bei Ihrem Ordnungsamt. Bitte melden Sie sich frühzeitig an; die Teilnehmerzahl ist begrenzt und die Plätze in der Veranstaltung werden nach Eingang der Anmeldungen vergeben.
Das Einladungsschreiben erhalten Sie vor dem Unterrichtungstermin. Bitte kontrollieren Sie Ihre persönlichen Daten und teilen uns Korrekturen umgehend mit.

Die Teilnahmegebühr beträgt derzeit 70,00 EUR. Sie erhalten im Vorfeld der Unterrichtung (gemeinsame mit der Anmeldebestätigung) einen Gebührenbescheid. Ein gültiger Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) ist bei der Unterrichtung vorzulegen. Bitte achten Sie auf pünktliches Erscheinen. Bei verspätetem Eintreffen ist eine Teilnahme nicht mehr möglich.
Informationsmaterial sowie die Bescheinigung über den Besuch der Unterrichtung erhalten Sie am Ende der Veranstaltung. Die Bescheinigung ist unbefristet im gesamten Bundesgebiet gültig.
Es wird vorausgesetzt, dass fremdsprachige Teilnehmer über so ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, dass sie der Unterrichtung in vollem Umfang folgen, d. h. die fachlichen Ausdrücke und Formulierungen des Lebensmittelrechts einwandfrei verstehen und an einer Diskussion teilnehmen können. Andernfalls kann die Bescheinigung nicht erteilt werden.
Fremdsprachige Teilnehmer, die nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, können einen zugelassenen Dolmetscher zu der Unterrichtung mitbringen, nachdem sie in der Anmeldung gesondert darauf hingewiesen haben, dass sie eine Begleitperson mitbringen.
  • Bescheinigung der Erstbelehrung des örtlichen Gesundheitsamtes nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 Abs. 1 Nr. 1), die nicht älter als drei Monate sein darf
Objektbezogene Voraussetzungen:
  • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten,
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend der landesrechtlichen Vorschriften nutzungsfähig sind (ggf. Bauzeichnungen/Grundrisse der Betriebsräume inkl. Sanitärräume)

Wo

Die Erlaubnis müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Ordnungsamt beantragen.

Weitere Informationen

  • Gesetzliche Vorschriften: Gaststättengesetz, Gewerbeordnung, Gaststättenverordnung, Sperrzeitenverordnung, baurechtliche Vorschriften (Gaststättenbauverordnung), lebensmittelrechtliche und hygienerechtliche Vorschriften etc.
  • Schulung: nach der Lebensmittelhygieneverordnung § 4 LMHV
  • Getränkeschankanlagen:
    Auch in diesem Bereich hat es gesetzliche Änderungen gegeben. Seit dem 01.07.2005 gibt es keine Spezialvorschrift für Getränkeschankanlagen mehr; nunmehr ist die allgemein verbindliche Lebensmittelhygieneverordnung anzuwenden. Diese Verordnung war zwar auch bisher schon zu beachten. Sie enthält aber wenig Konkretes über Getränkeschankanlagen. Aus diesem Grund hat der Normenausschuss »Getränkeschankanlagen« zwischenzeitlich mehrere Normen erarbeitet, die nun konkrete Aussagen über die Hygiene bei Getränkeschankanlagen machen. Normen sind zwar nicht verbindlich wie Vorschriften, beschreiben jedoch den derzeitigen Stand der Technik. Normen haben gegenüber einer Verordnung den Vorteil, dass sie schneller und flexibler dem jeweiligen Stand der Technik angepasst und auf den technischen Fortschritt eingestellt werden können.

Was sollte der Betreiber einer Getränkeschankanlage beachten, wenn es um die Hygiene seiner Getränkeschankanlage geht?
Es liegt in der Verantwortung des Betreibers, in welchen Fristen er seine Schankanlage reinigt. Er hat sich dabei jedoch am Stand der Technik zu orientieren, wenn er seiner Verantwortung gerecht werden will, d. h. an den Orientierungswerten für Reinigungsintervalle in der DIN 6650-6. (Bezugsquelle für DIN-Vorschriften: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin).
Dort ist festgelegt, an welchen Intervallen sich die regelmäßige Reinigung der Getränkeschankanlage (u. a. Zapfkopf, Getränkeleitungen, Zapfarmatur) orientieren soll.
Bislang musste der Behörde die Inbetriebnahme der Getränkeschankanlage angezeigt werden und sie war alle 2 Jahre durch den Sachkundigen auf Hygiene zu prüfen. Nun ist weder eine Anzeige an die zuständige Behörde noch eine hygienische Überprüfung der Schankanlage durch den Sachkundigen erforderlich. Den Sachkundigen für Getränkeschankanlagen gibt es rechtlich gesehen nicht mehr, da die Rechtsgrundlage hierfür entfallen ist. Die Schankanlagen fallen zudem gemäß § 2 Absatz 7 Nr. 7 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) unter die überwachungsbedürftigen Anlagen. Die Regelungen hierzu finden sich dann in den §§ 14 ff. GPSG. Die zentrale Verordnung in diesem Zusammenhang stellt die Betriebssicherheitsverordnung dar für den innerbetrieblichen Einsatz sowie die Errichtung und den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen. In § 15 GPSG werden die Behörden mit den Befugnissen ausgestattet, die zur Überwachung nötig sind.
In der Betriebssicherheitsverordnung wiederum finden sich die Anforderung an die Anlage, dass sie nach "dem Stand der Technik" errichtet werden muss, und die Voraussetzung, dass die Anlage vor Inbetriebnahme geprüft werden muss.
Grundsätzlich gilt: Der Betreiber ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Hygiene seiner Anlage alleine verantwortlich.
  • Sperrzeiten, Jugendschutz
  • Kennzeichnung der Zusatzstoffe, Speise- und Getränkekarten, Preisangaben etc.
Dieses Merkblatt soll - als Service Ihrer Kammer - nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.