Bewachungsgewerbe
Die Bundesregierung hat durch mehrere Regelungen die Feststellung und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen verbessert. Kern der neuen Regelungen ist, dass ein Unternehmer aus einem EU- oder EWR-Staat die in Deutschland festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er sich hier niederlassen oder seine Dienstleistung anbieten möchte. Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Die Festlegungen betreffen sowohl die Gründung einer Niederlassung, als auch die nur vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus muss § 13a Gewerbeordnung (GewO) - Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen - beachtet werden.
Dies gilt nur, wenn in den Bereichen Umgang mit Menschen und Sicherheitstechnik eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Ist das nicht der Fall, muss auch im jeweiligen Bereich eine Unterrichtung erfolgen.
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass der Antragsteller ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Inhalt verstanden hat. Davon überzeugt sich die IHK durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. mündliche und schriftliche Verständnisfragen.
Die GewO (§ 13 c Abs. 3) sieht vor, dass ein Antragsteller auf Wunsch anstelle der ergänzenden Unterrichtung auch eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen kann. Näheres zur Sachkundeprüfung finden Sie unter Ziff. 1.4.
Anerkennung einer im EU-/EWR-Staat erworbenen Berufsqualifikation
Die Bundesregierung hat durch mehrere Regelungen die Feststellung und die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen verbessert. Kern der neuen Regelungen ist, dass ein Unternehmer aus einem EU- oder EWR-Staat die in Deutschland festgelegten Voraussetzungen erfüllen muss, wenn er sich hier niederlassen oder seine Dienstleistung anbieten möchte. Vorkenntnisse und Nachweise, die im Heimatstaat erworben wurden, können allerdings unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt werden.
Die Festlegungen betreffen sowohl die Gründung einer Niederlassung, als auch die nur vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen. Darüber hinaus muss § 13a Gewerbeordnung (GewO) - Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen - beachtet werden.
- 1. Gründung einer Niederlassung
- 1.1 Wo muss der Antrag gestellt werden?
- 1.2 Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Erlaubnis zu erfüllen?
- 1.2.1 Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
- 1.2.2 Mindestalter
- 1.2.3 Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)
- 1.2.4 Fachliche Eignung
- 1.3 Die ergänzende Unterrichtung für Angestellte
- 1.3.1 Zweck, Ablauf und Arten der ergänzenden Unterrichtung
- 1.3.2 Wer bietet die ergänzende Unterrichtung an?
- 1.3.3 Was kostet die ergänzende Unterrichtung?
- 1.3.4 Unterrichtungstermine
- 1.4 Die spezifische Sachkundeprüfung
- 1.4.1 Wer ist zuständig?
- 1.4.2 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
- 1.4.3 Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?
- 1.4.4 Was kostet die Teilnahme an der spezifischen Sachkundeprüfung?
- 1.4.5 Prüfungstermine
- 2. Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland
- 2.1 Wer ist die zuständige Behörde?
- 2.2 Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige eingereicht werden?
- 2.3 Was ist zu beachten, wenn Bewachungspersonal Dienstleistungen in Deutschland erbringt?
- 2.4 Muss der Antragsteller Fachkenntnisse nachweisen?
- 3. Wie ist das Verfahren der Antragstellung?
- 3.1 Niederlassungen
- 3.2 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Deutschland
- 4. Konsequenzen in der Praxis für Anerkennung von Qualifikationen
1. Gründung einer Niederlassung
Um ein Bewachungsgewerbe gründen und ausüben zu dürfen, muss der Unternehmer eine behördliche Erlaubnis besitzen und sein Gewerbe beim Gewerbeamt anmelden. Dies gilt auch für Unternehmer aus dem EU-/EWR-Ausland, die sich in Deutschland niederlassen möchten.
1.1 Wo muss der Antrag gestellt werden?
Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind für die Erteilung der Erlaubnis die Kreis-/ Ordnungsämter zuständig. Die Industrie- und Handelskammern sind im Rahmen dieses Antragsverfahrens autorisiert für die evtl. notwendige Durchführung einer ergänzenden Unterrichtung (s. Ziff. 1.3) bzw. die Abnahme einer spezifischen Sachkundeprüfung (s. Ziff. 1.4.).
1.2 Welche Voraussetzungen sind für die Erteilung einer Erlaubnis zu erfüllen?
1.2.1 Persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland hat in der Regel anhand von geeigneten Unterlagen aus seinem Heimatstaat nachzuweisen, dass er persönlich zuverlässig ist und über geordnete Vermögensverhältnisse verfügt. Diese Nachweise müssen beispielsweise den deutschen Auszügen aus dem Bundeszentralregister und dem Gewerbezentralregister entsprechen. Sofern der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat als Unternehmer im Bewachungsgewerbe tätig war, muss er zusätzlich zum Nachweis der Zuverlässigkeit seine Erlaubnisurkunde aus dem EU-/EWR-Ausland vorlegen. Die Nachweise dürfen nicht älter als drei Monate sein. Kann der Antragsteller keine entsprechenden Unterlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersetzt werden.
1.2.2 Mindestalter
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss mindestens 18 Jahre alt sein.
1.2.3 Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 6 BewachV)
Der Gewerbetreibende hat für sich und die in seinem Betrieb beschäftigten Personen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Die Mindestdeckungssumme beträgt je Schadensereignis:
- für Personenschäden 1.000.000 EUR
- für Sachschäden 250.000 EUR
- für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15.000 EUR
- für reine Vermögensschäden 12.500 EUR
Bei Antragstellern aus dem EU-/EWR-Ausland, die bereits in ihrem Heimatstaat als Bewachungsunternehmer tätig waren oder noch sind, wird die ausländische Versicherung anerkannt. Die Versicherungsmindestsummen und die Risikoabdeckung müssen jedoch dem vorgeschriebenen Versicherungsschutz gemäß § 6 BewachV entsprechen. Kann der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland keine entsprechenden Unterlagen seines Heimatstaates vorlegen, kann die Vorlage durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ersetzt werden.
1.2.4 Fachliche Eignung
Der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland muss fachlich geeignet sein. In Deutschland sieht die Gewerbeordnung als Mindestvoraussetzungen die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung vor. Die im Heimatstaat erworbene Qualifikation muss nach § 13c Abs. 1 GewO den deutschen Anforderungen entsprechen, d. h. es dürfen keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Über die Anerkennung einer Qualifikation aus dem EU-/EWR-Ausland entscheidet die zuständige Behörde (das Kreis-/ Ordnungsamt der Stadt, die für die Erlaubniserteilung zuständig ist) im Einzelfall. Die Überprüfung der Qualifikation aus dem EU-/EWR Ausland kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Der Antragsteller ist qualifiziert. | Keine Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung erforderlich. |
Der Antragsteller ist nicht qualifiziert. | Der Antragsteller muss die Sachkundeprüfung erfolgreich ablegen |
Der Antragsteller ist teilweise qualifiziert. | Der Antragsteller muss die spezifische Sachkundeprüfung bestehen |
Hinweis: In der Regel ist davon auszugehen, dass der aus dem EU-/EWR-Ausland kommende Antragsteller keine spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts in seinem Heimatstaat erworben hat. Demzufolge wird ein Erwerb zumindest dieser Kenntnisse unumgänglich sein. Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich deshalb in der Regel zumindest auf die in § 4 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen.
1.3 Die ergänzende Unterrichtung für Angestellte
1.3.1 Zweck, Ablauf und Arten der ergänzenden Unterrichtung
Zweck der ergänzenden Unterrichtung ist es, den Antragsteller mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung vertraut zu machen.
Die ergänzende Unterrichtung (§ 13 c Abs. 2 und 3 GewO) dauert in der Regel:
- für Angestellte/Bewachungspersonal 24 Unterrichtsstunden (Sachgebiete Recht und Unfallverhütungsvorschriften)
Dies gilt nur, wenn in den Bereichen Umgang mit Menschen und Sicherheitstechnik eine Vergleichbarkeit gegeben ist. Ist das nicht der Fall, muss auch im jeweiligen Bereich eine Unterrichtung erfolgen.
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und in deutscher Sprache. Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung ist, dass der Antragsteller ohne Fehlzeiten an der Unterrichtung teilgenommen, die Unterrichtung aufmerksam verfolgt und den Inhalt verstanden hat. Davon überzeugt sich die IHK durch geeignete Maßnahmen, wie z. B. mündliche und schriftliche Verständnisfragen.
Die GewO (§ 13 c Abs. 3) sieht vor, dass ein Antragsteller auf Wunsch anstelle der ergänzenden Unterrichtung auch eine spezifische Sachkundeprüfung ablegen kann. Näheres zur Sachkundeprüfung finden Sie unter Ziff. 1.4.
1.3.2 Wer bietet die ergänzende Unterrichtung an?
Die ergänzenden Unterrichtungen werden von der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer durchgeführt.
1.3.3 Was kostet die ergänzende Unterrichtung?
Die Gebühren für die ergänzenden Unterrichtungen betragen in Nordrhein-Westfalen einheitlich für
- Bewachungspersonal 342,00 EUR
Die Unterrichtungsgebühren sind bei der Anmeldung zu entrichten.
1.3.4 Unterrichtungstermine
Die konkreten Termine finden Sie auf unserer Internetseite unter folgender Dokumenten-Nummer. 2108654
1.4 Die spezifische Sachkundeprüfung
Die spezifische Sachkundeprüfung wird sich ebenfalls in der Regel auf die in § 4 Nr. 1 bis 4 BewachV erwähnten Sachgebiete (Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht, Bürgerliches Gesetzbuch, Straf- und Verfahrensrecht einschließlich Umgang mit Waffen, Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherheitsdienste) beziehen, da davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland in der Regel diese spezifischen Kenntnisse des deutschen Rechts nicht in seinem Heimatstaat erworben hat. (s. auch Ziff. 1.2.4)
Abzulegen ist diese für folgende Tätigkeiten:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, wie z. B. Citystreifen;
- Schutz vor Ladendieben, wie z. B. Einzelhandelsdetektive;
- Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken, wie z. B. Türsteher;
- Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion;
- Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion;
1.4.1 Wer ist zuständig?
Die spezifische Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.
1.4.2 Wie läuft die Sachkundeprüfung ab?
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die Dauer der Prüfungsteile richtet sich nach den zu prüfenden Sachgebieten. Die Prüfungssprache ist deutsch. Die Prüfung wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Für ein Bestehen muss der Teilnehmer sowohl den schriftlichen als auch den mündlichen Prüfungsteil erfolgreich absolvieren. Bei Nichtbestehen können die einzelnen Prüfungsteile wiederholt werden. Besteht der Antragsteller die Prüfung, erhält er eine durch die IHK auszustellende Bescheinigung.
1.4.3 Welche Möglichkeiten der Prüfungsvorbereitung gibt es?
Die Vorbereitung auf die Prüfung ist freigestellt. Sie kann durch Schulungsmaßnahmen, die von Weiterbildungseinrichtungen oder Unternehmen angeboten werden, aber auch durch selbständiges Lernen erfolgen.
1.4.4 Was kostet die Teilnahme an der spezifischen Sachkundeprüfung?
Die Prüfungsgebühr beträgt 179,00 EUR. Die Gebühr für die Wiederholung des schriftlichen Teils beträgt 133,00 EUR, für den mündlichen Prüfungsteil 71,00 EUR. Die Prüfungsgebühr ist nach Zusendung des Gebührenbescheids zu entrichten. Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung hat schriftlich zu erfolgen.
1.4.5 Prüfungstermine
Der schriftliche Prüfungsteil findet bundeseinheitlich jeweils am dritten Donnerstag im Monat statt, es sei denn, dieser Tag fällt auf einen Feiertag. Die konkreten Termine finden Sie auf unserer Internetseite unter folgender Dokumenten-Nummer: 29405
2. Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistungen in Deutschland
Um in Deutschland als Bewachungsgewerbetreibender aus einem EU-/EWR-Staat auch nur vorübergehend und gelegentlich eine erlaubnispflichtige Bewachungstätigkeit als Dienstleistung erbringen zu dürfen, muss diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller bereits in seinem Heimatstaat rechtmäßig niedergelassen ist.
2.1 Wer ist die zuständige Behörde?
Im Sinne der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung sind im Land NRW die Kreis-/ Ordnungsämter zuständige Behörden.
2.2 Welche Unterlagen müssen bei der Anzeige eingereicht werden?
- Nachweis der Staatsangehörigkeit;
- Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit in einem der in § 13 a Abs. 1 GewO genannten Staaten;
- Nachweis, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht, auch nicht nur vorübergehend, untersagt ist;
- ein Nachweis, dass keine Vorstrafen vorliegen;
- ein Nachweis der Berufsqualifikation, andernfalls ein Nachweis, dass die Tätigkeit im Niederlassungsstaat während der vorhergehenden 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt worden ist;
- der Nachweis von Versicherungsschutz.
Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, welche die Voraussetzungen für die Erbringung der Dienstleistung betreffen, muss die Änderung schriftlich bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Entsprechende Nachweise sind einzureichen. Ansonsten ist die Anzeige formlos alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange noch Dienstleistungen erbracht werden sollen (vgl. § 13 a Abs. 6 GewO).
2.3 Was ist zu beachten, wenn Bewachungspersonal Dienstleistungen in Deutschland erbringt?
Erbringt jemand unselbständig (z. B. als Angestellter aus dem EU-/EWR-Ausland) eine Dienstleistung, muss der Bewachungsgewerbetreibende die Tätigkeit seines Angestellten bei der zuständigen Behörde anzeigen (§ 13a Abs. 7 GewO). Es sind die oben genannten Unterlagen einzureichen. Des Weiteren muss ein Beschäftigungsnachweis durch den Arbeitgeber beigefügt werden. Der Nachweis des Versicherungsschutzes entfällt.
2.4 Muss der Antragsteller Fachkenntnisse nachweisen?
Der Erbringer von vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungen (Antragsteller aus dem EU-/EWR-Ausland) muss Berufsqualifikationen nachweisen, welche den in Deutschland geforderten entsprechen. Sind die Qualifikationen des Antragstellers nicht gleichwertig, teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Er hat dann die Gelegenheit, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine ergänzende Unterrichtung nach § 13 c Abs. 2 GewO bzw. eine spezifische Sachkundeprüfung nach § 13 c Abs. 2 GewO nachzuweisen.
Dies gilt sowohl für den Gewerbetreibenden aus dem EU-/EWR-Ausland als auch für seine Angestellten aus dem EU-/EWR-Ausland, sofern entsprechende Nachweise für die vorgesehene Tätigkeit in Deutschland erforderlich sind.
3. Wie ist das Verfahren der Antragstellung?
Für das Antragsverfahren bzgl. der Niederlassung und der Dienstleistungserbringung sind die o. g. zuständigen Behörden verantwortlich.
3.1 Niederlassungen
Wenn sich ein Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland niederlassen möchte, erhält er von der zuständigen Behörde eine Bestätigung, dass der Antrag eingegangen ist; des Weiteren die Information, ob die Unterlagen vollständig sind. Sind die Unterlagen nicht vollständig, muss der Antragsteller die fehlenden Unterlagen nachreichen. Wenn die Antragsunterlagen vollständig sind, teilt die zuständige Behörde dem Antragsteller mit, ob die eigene Berufsqualifikation gleichwertig ist. Ggf. muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkundeprüfung absolvieren.
3.2 Vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung in Deutschland
Wenn der Antragsteller aus einem EU-/EWR-Staat in Deutschland nur vorübergehend Dienstleistungen erbringen will, erhält er von der zuständigen Behörde eine Bestätigung, dass sein Antrag eingegangen ist. Aus dieser ist ersichtlich, ob die Berufsqualifikation des Antragstellers ausreicht, um die angestrebte Tätigkeit ausüben zu dürfen. Ggf. muss der Antragsteller dann noch eine ergänzende Unterrichtung oder spezifische Sachkundeprüfung absolvieren.
4. Konsequenzen in der Praxis für Anerkennung von Qualifikationen
Die Vorschriften ermöglichen zwar, unter bestimmten Voraussetzungen im Heimatstaat erlangte Kenntnisse anerkannt zu bekommen. Es hat sich allerdings gezeigt, dass in der Praxis die Anerkennung von im Ausland erworbenen Kenntnissen mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten für den Antragsteller verbunden sein kann. Um die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation, die im EU-/EWR-Ausland erworben wurde, prüfen zu können, müssen alle relevanten Unterlagen in die deutsche Sprache übersetzt werden. Die Kosten hierfür sind vom Antragsteller zu tragen. Aus den – übersetzten – Unterlagen muss deutlich hervorgehen, welche Inhalte der im Heimatstaat erlangten Qualifikationen zugrunde liegen. Es reicht daher in der Regel nicht allein die Vorlage eines Zeugnisses oder einer Urkunde aus. Die Vergleichbarkeit mit den in Deutschland vorausgesetzten Qualifikationen kann nur anhand der jeweiligen Inhalte von Ausbildungsgängen, Kursen, Maßnahmen oder Ähnlichem geprüft werden.
Der Antragsteller sollte berücksichtigen, dass auch für die Teilnahme an der ergänzenden Unterrichtung bzw. der spezifischen Sachkundeprüfung Gebühren anfallen, die im Übrigen nur geringfügig (20 €) niedriger sind als für die Teilnahme an der kompletten Unterrichtung bzw. Sachkundeprüfung.
Da der Gesetzgeber an die Anerkennung hohe Voraussetzungen knüpft und auch das Anerkennungsverfahren zeit- und kostenintensiv sein kann, empfiehlt sich vor Antragstellung die Rücksprache mit der Industrie- und Handelskammer. Dort können Sie sich beraten lassen, auf welchem Weg Sie Ihr Ziel am besten erreichen.
Dieses Merkblatt dient der Orientierungshilfe und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die in diesem Merkblatt dargestellten Erläuterungen erfolgen vorbehaltlich etwaiger Änderungen durch anstehende verordnungsrechtliche oder gesetzliche Änderungen.