International
EU-Bescheinigung
Wer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Dienstleistungen anbieten oder sich dort selbständig machen möchte, muss in bestimmten Fällen dem jeweiligen Mitgliedsstaat einen Nachweis über seine bisherigen unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeiten vorlegen. Dies ist besonders oft in Belgien, Luxemburg und Österreich erforderlich.
Ein solcher Nachweis kann gemäß Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine EU-Bescheinigung erbracht werden.
Ein solcher Nachweis kann gemäß Richtlinie 2005/36/EG (früher Artikel 8 der Richtlinie 1999/42) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen durch eine EU-Bescheinigung erbracht werden.
Was ist eine EU-Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung bestätigt gegenüber den zuständigen Behörden des EU-Mitgliedsstaates die in Deutschland ausgeübten unternehmerischen beziehungsweise beruflichen Tätigkeiten einer Person.
Hinweis: Die EU-Bescheinigung ist immer personenbezogen und wird nicht für ein Unternehmen ausgestellt.
Wer stellt eine EU-Bescheinigung aus?
Eine EU-Bescheinigung wird von Ihrer örtlich zuständigen Berufsvertretung ausgestellt.
Für die Branchen Industrie, Handel und Dienstleistung wird sie von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer erstellt.
Für die Branchen Industrie, Handel und Dienstleistung wird sie von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer erstellt.
Hinweis: für die Ausstellung einer EU-Bescheinigung wenden sich Handwerksbetriebe an Ihre für sie örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Welchen Inhalt hat die EU-Bescheinigung?
Die EU-Bescheinigung besteht aus mehreren Abschnitten. Da diese nur für eine bestimmte Person, nämlich den konkreten Dienstleister und nicht auf ein Unternehmen ausgestellt wird, sind zunächst die persönlichen Angaben des Antragstellers erforderlich.
Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Tätigkeit derzeit in Deutschland noch ausüben und/oder in der Vergangenheit ausgeübt haben, ob Sie zum Beispiel:
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als selbstständiger Unternehmer,
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als Leiter oder Vertreter eines Unternehmens,
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als Leiter oder Vertreter einer Zweigniederlassung,
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als leitender Angestellter oder
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als unselbstständiger Arbeitnehmer
im Bundesgebiet tätig sind und/oder waren. Darüber hinaus ist auch die Dauer der zu bescheinigenden Tätigkeiten anzugeben.
Welche Angaben und Nachweise werden verlangt?
Die IHK kann nur Tätigkeiten und Zeiträume bestätigen, die aus den vorgelegten Unterlagen hervorgehen.
Folgende Nachweise werden für die Ausstellung der EU-Bescheinigung benötigt:
Folgende Nachweise werden für die Ausstellung der EU-Bescheinigung benötigt:
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Eine Kopie des Personalausweises.
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Für eine Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer, als Vertreter oder Leiter eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, sowie falls vorhanden eine Kopie der aktuellen Handelsregistereintragung, der Ihre Position zu entnehmen ist.
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Für eine Tätigkeit als leitender Angestellter oder als unselbstständiger Arbeitnehmer ein Zeugnis ihres Arbeitgebers, dem Ihre konkrete Tätigkeitsbeschreibung und deren Zeiträume zu entnehmen ist.
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Für eine Bestätigung einer staatlich anerkannten Ausbildung die entsprechenden Zeugnisse und Diplome.
Die IHK behält sich das Recht vor, weitere Nachweise und Unterlagen von Ihnen anzufordern.
Weitere Informationen zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen finden Sie auf dem Internetportal “Portal 21”. Das Portal bietet Dienstleistungserbringern und -empfängern umfassende Informationen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen sowie zum Verbraucherschutz in Europa.