EU CO²-Grenzausgleich / CBAM
Ergebnisse der NRW-Umfrage zu CBAM
Die Industrie- und Handelskammern aus NRW führten im Herbst 2024 eine Umfrage zu CBAM durch.
Hier geht es zu den Ergebnissen.
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Hintergrund
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystems (EU ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. So soll „Carbon Leakage“ verhindert werden, das durch das höhere klimapolitische Ambitionsniveau der EU im globalen Vergleich entsteht.
Rechtsgrundlagen
Der Rat der EU und das Europaparlament haben im April 2023 dem EU CO2-Grenzausgleich zugestimmt. Für Importe der unten angegebenen Waren muss zukünftig die Differenz zwischen dem im Produktionsland gezahlten CO2-Preis und dem höheren Preis der CO2-Zertifikate im EU-Emissionshandelssystem ausgeglichen werden.
Zum Rechtstext gelangen Sie hier: https://data.consilium.europa.eu/doc/document/PE-7-2023-INIT/de/pdf
CBAM-Eckpunkte
Am 16. Mai 2023 ist der EU-CO2-Grenzausgleichsmechanismus CBAM im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der CBAM berücksichtigt sowohl die Treibhausemissionen, die unmittelbar bei der Erzeugung von Produkten entstehen, als auch indirekte Emissionen, die durch die Herstellung von Vorprodukten oder den zur Produktion benötigten Strom entstehen. Zunächst soll der Ausgleich nur auf die folgenden Güter angewendet werden:
Von CBAM erfasste Produkte (HS-Codes)
Aluminium | 7601, 7603-7608, 76090000, 7610, 76110000, 7612, 76130000, 7614, 7616 |
Eisen und Stahl | 7301, 7302, 730300, 7304-7311, 7318, 7326 |
Düngemittel | 28080000, 2814, 28342100, 3102, 3105 |
Strom | 27160000 |
Wasserstoff | 280410000 |
Zement | 25231000, 25070080, 25232100, 25232900, 25233000, 25239000 |
Für den Import der oben genannten Güter müssen nach einer Übergangsphase Emissions-Zertifikate gekauft werden, die äquivalent zum Preis der ETS-Zertifikate sind, welche für die Produktion innerhalb der EU hätten erworben werden müssen. Wurde für ein Produkt aus einem Drittland nachweislich bereits einen CO2-Preis entrichtet, können die Kosten teilweise bis vollständig auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden. Damit soll eine Doppelbelastung vermieden werden. Zudem sollen Länder weltweit motiviert werden, eigene Steuern und Abgaben auf Emissionen einzuführen.
Ausnahmen
Generell fallen alle Importe aus Drittländern der betreffenden Sektoren unter die CBAM-Regelung. Ausgenommen sind Drittstaaten, die sich am ETS beteiligen oder ein ähnliches Emissionshandelssystem haben. Aktuell sind das Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sowie die Territorien Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla.
Zeitplan
Die Registrierungspflicht für CBAM-Anmelder tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. In der Übergangsphase bis Ende 2025 müssten die Emissionen der importierten Güter aus den betroffenen Sektoren lediglich erfasst werden. Ab dem Jahr 2026 müssen Zertifikate kostenpflichtig erworben werden. Ab diesem Zeitpunkt sollen dann auch die freien Zuteilungen sukzessive reduziert und proportional durch CBAM-Zertifikate ausgeglichen werden, bis sie Ende des Jahres 2034 vollständig wegfallen.
Deutsche Emissionshandelsstelle
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) ist zuständige nationale Behörde für CBAM in Deutschland. Die DEHSt stellt klar, dass die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten und somit die späte Möglichkeit zur Erstellung der CBAM-Berichte in Deutschland keine Sanktionen oder andere Nachteile für die berichtspflichtigen Anmelder haben sollen. Solche Sanktionen würden “grundsätzlich nicht ohne die vorherige Durchführung eines Berichtigungsverfahrens verhängt”. Die DEHSt werde “für die Einleitung von Sanktionsverfahren die verzögerte Bereitstellung der Registrierungsmöglichkeiten sowie die Bereitschaft der Anmelder zur Mitwirkung bei der Anwendung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Entscheidungsspielräume angemessen berücksichtigen”.
Die DEHSt bietet umfangreiches Informationsmaterial an:
CBAM verstehen
Am CBAM teilnehmen
Die DEHSt bietet umfangreiches Informationsmaterial an:
CBAM verstehen
Am CBAM teilnehmen
Standardwerte
Bis Ende Juli 2024 konnten die Emissionen mit Standardwerten gemeldet werden. Seit dem 01. August 2024 ist dies nur noch unter bestimmten Bedingungen möglich. Beispiel: Ein meldepflichtiges Unternehmen erhält keine Emissionsdaten von Lieferanten/Herstellern. Dann muss nachgewiesen (und im CBAM-Übergangsregister eingetragen) werden, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden. Belege dazu sind im Register beizufügen. Weitere Hinweise dazu bei der DEHSt.
Die EU-Kommission hatte die Standardwerte im Dezember 2023 veröffentlicht.
Detaillierte Berichtspflichten
Am 17.08.2023 hat die EU-Kommission die CBAM-Durchführungsverordnung veröffentlicht, die die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems darlegt. Der Übergangszeitraum begann am 1. Oktober 2023 und läuft bis Ende 2025.
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung
Durchführungsverordnung
Annex der Durchführungsverordnung