Innovation und Umwelt
Änderungen für Kunststoff-abfallexporte und -importe
Ende 2020 wurde die „Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 vom 19. Oktober 2020 zur Änderung der Anhänge IC, III, IIIA, IV, V, VII und VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen“ veröffentlicht. Sie trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Die EU erläutert diese Änderung ihrer grenzüberschreitenden Abfallverbringungsverordnung wie folgt.
Auszug aus dem Vorspann des Verordnungstextes
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens hat auf ihrer vierzehnten Tagung im Mai 2019 mit dem Beschluss BC-14/12 beschlossen, einen neuen Eintrag für gefährliche Kunststoffabfälle (Eintrag A3210) in Anlage VIII und zwei neue Einträge für nicht gefährliche Kunststoffabfälle in Anlage II (Eintrag Y48) und Anlage IX (Eintrag B3011) des Basler Übereinkommens aufzunehmen. Diese Änderungen werden am 1. Januar 2021 in Kraft treten.
(2) Die Union, die Vertragspartei des Basler Übereinkommens ist, sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um den Änderungen bei Einträgen zu Kunststoffabfällen in den Anlagen des Basler Übereinkommens Rechnung zu tragen.
(3) Der Ausschuss für Umweltpolitik der OECD hat am 7. September 2020 Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses in Bezug auf gefährliche Kunststoffabfälle und Klarstellungen in den Anlagen 3 und 4 des OECD-Beschlusses angenommen. Diese Änderungen werden ebenfalls am 1. Januar 2021 in Kraft treten. Die Union sollte die einschlägigen Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ändern, um auch diesen Änderungen Rechnung zu tragen.
(4) Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass innerhalb der OECD keine Einigung darüber erzielt wurde, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens über nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) in die Anlagen des OECD-Beschlusses aufzunehmen.
(5) In Bezug auf die Ausfuhr von Kunststoffabfällen aus der Union in Drittländer und die Einfuhr von Kunststoffabfällen aus Drittländern in die Union sollten die Anhänge III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geändert werden, um den Änderungen der Anlagen II, VIII und IX des Basler Übereinkommens sowie den Änderungen von Anlage 4 des OECD-Beschlusses Rechnung zu tragen. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2021 die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge AC300 und Y48 aus der Union in Drittländer, für die der OECD-Beschluss gilt, sowie die Einfuhr solcher Kunststoffabfälle aus solchen Drittländern in die Union dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung unterliegen. Gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a und b und Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wird die Ausfuhr von Kunststoffabfällen der Einträge A3210 und Y48 in Drittländer, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.
(6) Da die Union dem Sekretariat des Basler Übereinkommens gemäß Artikel 11 des Übereinkommens eine Notifizierung betreffend die Verbringung von Abfällen innerhalb der Union übermittelt hat, ist die Union nicht verpflichtet, die Änderungen der Anlagen des Basler Übereinkommens in Bezug auf nicht gefährliche Kunststoffabfälle (Einträge B3011 und Y48) für Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten in Unionsrecht umzusetzen. Um jedoch Rechtsklarheit sicherzustellen, sollten in die Anhänge III, IIIA und IV der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 neue Einträge für die Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle innerhalb der Union aufgenommen werden, die der Terminologie der neuen Einträge B3011 und Y48 des Basler Übereinkommens Rechnung tragen und mit denen die derzeitigen Kontrollen solcher Verbringungen innerhalb der Union weitgehend aufrechterhalten werden.
(7) Auf den letzten Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens wurden mehrere technische Leitlinien und Leitfäden für eine umweltgerechte Behandlung verschiedener Abfallströme angenommen. Diese technischen Leitlinien und Leitfäden bieten nützliche Hinweise und sollten daher in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgenommen werden.
Hinweise des Bundesumweltministeriums
Neben der geänderten Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) gelten auch künftig die zusätzlichen Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 für Exporte in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt. Dies ist im Fall von Kunststoffen relevant für den Export von leichter verwertbaren ungefährlichen Kunststoffabfällen (Eintrag B3011) in Nicht-OECD-Staaten. Wesentliche Regelungen sind damit:
- Nicht-OECD-Staaten: Exportverbot in Nicht-OECD-Staaten von gefährlichen Kunststoffabfällen (Eintrag A3210) sowie von ungefährlichen Kunststoffabfällen, die schwerer verwertbar sind (das heißt nicht in Eintrag B3011 aufgeführt sind) oder die nicht zum Recycling bestimmt sind (Eintrag Y48); Importe dieser Abfälle aus Nicht-OECD-Staaten unterliegen dem Notifizierungsverfahren. Exporte ungefährlicher leichter verwertbarer Kunststoffabfälle, die zum Recycling bestimmt sind, in Nicht-OECD-Staaten (Eintrag B3011) unterliegen dem Notifizierungsverfahren. Für Importe von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
- OECD-Staaten: Exporte der Kunststoffabfälle unter den Einträgen AC300 (AC300 hat den gleichen Inhalt wie A3210) und Y48 in OECD-Staaten und Importe von dort unterliegen dem Notifizierungsverfahren. Für Exporte in OECD-Staaten und Importe von dort von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags B3011 gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
- Innerhalb der EU: Für Verbringungen von gefährlichen Kunststoffabfällen innerhalb der EU (Eintrag AC300) und von schwerer verwertbaren ungefährlichen Kunststoffabfällen, die nicht verwertet werden (Eintrag EU48) gilt das Notifizierungsverfahren. Für Verbringungen von ungefährlichen Kunststoffabfällen des Eintrags EU3011 (enthält anders als B3011 auch PVC (halogeniertes Polymer) und PTFE (fluoriertes Polymer), aber keine Einschränkung auf ein Recycling und keine Gemische, da Gemische in Anhang IIIA aufgeführt sind) und von bestimmten Gemischen (Nummer 4 in Anhang IIIA) gelten die allgemeinen Informationspflichten gemäß Artikel 18 VVA.
Der Eintrag B3011 umfasst folgende ungefährliche Kunststoffabfälle:
- Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie zum Recycling bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind:
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem nicht halogenierten Polymer bestehen (zudem werden Beispiele genannt)
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen (zudem werden Beispiele genannt)
- Kunststoffabfälle, die nahezu ausschließlich aus einem der aufgeführten fluorierten Polymere bestehen (abschließende Liste von fluorierten Polymeren: FEP, PVF, PVDF und die Perfluoralkoxyalkane PFA und MFA)
- Gemische aus Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern sie zum getrennten Recycling jedes Materials bestimmt und nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen sind. Der Eintrag Y48 enthalt alle Kunststoffabfälle mit Ausnahme derer, die in den Einträgen A3210 und B3011 aufgeführt sind. Der Eintrag EU48 enthalt alle Kunststoffabfälle mit Ausnahme derer, die in den Einträgen AC300 und EU3011 aufgeführt sind.
Folgende Gemische sind in Anhang IIIA Nummer 4 aufgeführt:
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend nicht halogenierte Polymere aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend ausgehärtete Harze oder Kondensationsprodukte aufgeführt sind
- Gemische aus Abfällen, die im Eintrag EU3011 eingestuft und unter dem Gedankenstrich betreffend Perfluoralkoxyalkane aufgeführt sind.
Zu den in den Einträgen B3011, EU3011, Y48 und EU48 enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffen (insbesondere "nahezu frei von Verunreinigungen und anderen Arten von Abfällen" und "nahezu ausschließlich") laufen auf europäischer Ebene Arbeiten zur Vereinheitlichung des Vollzugs, unter anderem in Form von Anlaufstellen-Leitlinien.
Zusätzlich zu den genannten Regelungen sind bei Exporten aus der EU auch die Regelungen der Importstaaten zu beachten beziehungsweise bei Importen in die EU die Regelungen der Exportstaaten.
Der Änderungstext ist hier im EU-Amtsblatt zu finden.
(Quelle: EU und BMU)