Auf einen Blick
Anerkennung kompakt
Sie haben einen ausländischen Berufsabschluss für einen technischen oder kaufmännischen Beruf?
Sie suchen Arbeit und möchten Ihre im Ausland erworbene Berufsqualifikation für einen deutschen Arbeitgeber verständlich machen?
Sie wollen sich weiterbilden und benötigen für den Zugang bestimmte Qualifikationsbestätigungen?
Durch das „Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen“ haben Sie einen Anspruch auf Überprüfung der Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation im Vergleich zu einem deutschen Berufsabschluss. Neben Ihren Bildungsnachweisen können dabei auch die im In- oder Ausland erworbenen Berufserfahrungen und sonstigen Befähigungsnachweise berücksichtigt werden.
Beratung durch die IHK - Wenden Sie sich an diejenige Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk Sie wohnen. Die Industrie- und Handelskammer berät Sie über die Möglichkeit, die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation mit einem deutschen Abschluss überprüfen zu lassen und informiert Sie über das Verfahren. Die Beratung findet in deutscher Sprache statt. Sie können gerne einen/-e Dolmetscher/-in mitbringen.
Was kann anerkannt werden?
- Berufe des deutschen dualen Ausbildungssystems
- Reglementierten Berufen, für die der Zugang staatlich geregelt ist, z. B. Ärztinnen und Ärzte, die Kranken- und Altenpflegeberufe, Apothekerinnen und Apotheker, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister. Bei diesen Berufen wird geprüft, ob der ausländische Berufsabschluss mit der inländischen Berufsausbildung gleichwertig ist. Wenn dies nicht der Fall ist, sind Ausgleichsmaßnahmen, d.h. Prüfungen oder Lehrgänge vorgesehen sonst darf der Beruf in Deutschland nicht ausgeübt werden.
- Reglementierte Berufe, die in der Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer geregelt sind, z. B. Erzieherinnen und Erzieher, Lehrkräfte und die Architekten- und Ingenieurberufe. In den Ländern werden gesetzliche Regelungen vorbereitet, damit auch diese Berufe anerkannt werden können.
Können auch Hochschulabschlüsse anerkannt werden?
- Anerkannt werden nur Hochschulabschlüsse, die zu reglementierten Berufen hinführen. Hierzu gehören z. B. Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
- Nicht anerkannt werden Hochschulabschlüsse, die nicht Voraussetzung für einen reglementierten Beruf sind, gilt das Gesetz nicht. Diese Absolventinnen und Absolventen können sich ihren Hochschulabschluss durch die Zentralstelle für das ausländische Bildungswesen (ZAB) bewerten lassen und dürfen sich ansonsten direkt auf dem deutschen Arbeitsmarkt bewerben.
- Personen, die im Ausland erfolgreich eine Berufsausbildung nach dortigen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften abgeschlossen haben. Dies gilt sowohl für Personen, die in Deutschland leben, als auch für Menschen, die vom Ausland aus eine Erwerbstätigkeit in Deutschland anstreben.
- Das Verfahren ist unabhängig von der Staatangehörigkeit. Die Anerkennung eines im Ausland erworbenen Berufsabschlusses führt nicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels.
- Wenn sie bei Antragstellung außerhalb der EU, Norwegen, Lichtenstein, Island oder der Schweiz wohnen und kein Staatsangehöriger dieser Staaten sind, müssen sie allerdings die Absicht nachweisen, eine Erwerbstätigkeit in Deutschland ausüben zu wollen, da ansonsten ihr Antrag nicht bearbeitet werden kann.
Diese Absicht können die Personen beispielsweise durch
- eine Kopie des Antrags auf ein Anreisevisum zur Erwerbstätigkeit,
- den Nachweis einer Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber oder
- die Vorlage eines Geschäftskonzeptes belegen.
Wie läuft die Gleichwertigkeitsprüfung ab?
- Die IHK FOSA überprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihren Berufsqualifikationen und dem Deutschen Berufsabschluss bestehen.
- Wenn die IHK FOSA von Ihnen nicht die erforderlichen Nachweise oder keine ausreichenden Informationen erhalten kann, ist es möglich mit Ihnen eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung Ihrer beruflichen Kompetenzen, z. B. ein Fachgespräch oder eine Arbeitsprobe durchzuführen.
Was erhalten sie am Ende des Verfahrens?
- Sie erhalten eine Gleichwertigkeitsbescheinigung von der IHK FOSA, wenn keine wesentlichen Unterschiede festgestellt worden sind. Ein deutscher Berufsabschluss wird damit nicht verliehen.
- Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, stellt die IHK FOSA ihre vorhandenen Berufsqualifikationen dar und beschreibt, welche wesentlichen Unterschiede zum deutschen Abschluss bestehen.
Wie lange dauert das Verfahren?
- Wenn Ihre Unterlagen vollständig sind, beginnt die IHK FOSA mit der Gleichwertigkeitsprüfung. Dieses Verfahren soll in der Regel nicht länger als drei Monate dauern.
Was kostet das Verfahren?
- Das Verfahren ist gebührenpflichtig.
- Die Gebühr für das Verfahren beträgt je nach Aufwand 100 bis 600 €.
- Soweit eine Qualifikationsanalyse zur Feststellung ihrer beruflichen Kompetenzen durchgeführt wird, erhebt die IHK FOSA zusätzlich ein gesondertes Entgelt, dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Aufwand richtet.
- Die Kosten sind von Ihnen zu tragen, soweit sie nicht durch andere Stellen übernommen werden.