Fragen und rechtliche Lage
Aufenthaltsrechtliche Lage für Ukrainer in Deutschland
Die dramatischen Ereignisse in der Ukraine sorgen auch hierzulande für große Bestürzung. Besonders bei den über 145.000 Ukrainerinnen und Ukrainern, die derzeit in Deutschland leben, ist die Sorge um Familie und Bekannte groß. Im Folgenden haben wir aktuelle Fragestellungen rund um die rechtliche Lage von aus der Ukraine geflüchteten Menschen in Deutschland zusammengefasst.
Müssen sich geflüchtete Ukrainer anmelden?
Ja. Ukrainische Geflüchtete sollen sich bei der für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde anmelden. Die Ausländerbehörden sind in Sachsen-Anhalt den Landkreisen und kreisfreien Städten zugeordnet.
Muss Asyl beantragt werden?
Nach der „Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung“ des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sind Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine zunächst erstmal bis zum 29. August 2023 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dadurch besteht ausreichend Zeit, um bei der zuständigen Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) zu beantragen. Dieser Aufenthaltstitel gilt für 90 Tage. Einen Asylantrag müssen Sie dafür nicht stellen.
Sollten die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt werden, kann eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck (z. B. Erwerbstätigkeit oder Studium) beantragt werden, soweit die entsprechenden Erteilungsvoraussetzungen erfüllt werden. Auch in diesem Fall muss kein Asylantrag gestellt werden.
Wer erhält vorübergehenden Schutz nach § 24 Aufenthaltsgesetz?
Einen Aufenthaltstitel für ein Jahr nach § 24 Aufenthaltsgesetz und damit vorübergehenden Schutz erhalten:
- ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
- Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und
- Familienangehörige der zuvor genannten Personengruppen.
Darüber hinaus ist Staatenlosen und Staatsangehörigen anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, entweder ebenfalls vorübergehenden Schutz im Umfang der Richtlinie 2001/55/EG oder ein angemessener Schutz nach Maßgabe des nationalen Rechts zu gewähren.
Kann finanzielle Unterstützung beantragt werden?
Bei Bedürftigkeit erhalten alle vom Anwendungsbereich von § 24 AufenthG erfassten Personen Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts und medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu erfolgt eine Registrierung z.B. in Aufnahmeeinrichtungen oder Ausländerbehörden.
Wenn ein Asylantrag gestellt wurde (was nicht erforderlich ist – siehe oben), sind die Antragsteller ebenfalls zum Erhalt von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz berechtigt.
Dürfen geflüchtete UkrainerInnen arbeiten?
Die zuständigen Ausländerbehörden sollten mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz) auch eine Arbeitserlaubnis erteilen. Zudem können Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem SGB III durch die Agenturen für Arbeit genutzt werden.
Weiterführende Links:
Stand 28.06.2023