Versicherungsvermittler und -berater

Pflichten bei der Erstinformation

1. Welche Erstinformationen müssen enthalten sein?

Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater dem Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§ 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)):
1. Ihren Familiennamen und Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV).
2. Ihre betriebliche Anschrift (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV).
3. Ob sie (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV
a. als Versicherungsmakler
aa. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO),
bb. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen),
b. als Versicherungsvertreter
aa. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
bb. nach § 34d Abs. 7 Nr. 1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
cc. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen)
oder
c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig sind.
Dass sie bei der Industrie- und Handelskammer Magdeburg als zuständige Behörde unter der Vermittlernummer gemeldet sind. Aufgelistet werden müssen ebenfalls die Überprüfbarkeit dieser Angaben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV).
4. Dass sie eine Beratung anbieten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Hinweis: Gem. § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht sowohl für Versicherungsvermittler als auch für -makler die Pflicht zur Beratung, sodass dieser Satz aufgenommen werden muss.
5. Die Art und Quelle der Vergütung, welche sie im Rahmen der Vermittlung erhalten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV).
Hinweise:
Art: Dies sollte so konkret wie möglich erfolgen. Sollte zum Zeitpunkt des Erstkontaktes dies noch nicht endgültig abschätzbar sein, müsste eine Formulierung erfolgen, welche aussagt, dass diese letztendlich von der konkret vermittelten Versicherung abhängig ist.
Quelle: Ist diese Vergütung vom Kunden zu zahlen oder als Provision oder als sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten, bzw. ob sie eine als Vergütung andere Zuwendung erhalten. Schlussendlich wäre noch darzulegen ob die Vergütung aus einer Verknüpfung der aufgelisteten Vergütungsquellen stammt. Als Zuwendungen sind alle Gebühren, Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile anzusehen.
Die Höhe der Vergütung ist hingegen nicht anzugeben.
6. Des Weiteren sind Angaben über die Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 11a Abs. 1 GewO inkl. der Registernummer zu machen (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Gemeinsame Registrierungsstelle:
DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefonnummer: 0180 600 58 50
Festnetzpreis 0,20 €/Anruf
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Unter folgender Registrierungsnummer: ________ geführt.
7. Es muss noch der Hinweis erfolgen, dass sie oder dass sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV).
8. Gleiche Hinweispflicht gilt, dass oder dass keine Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10% an dem Unternehmen des Gewerbetreibenden haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV).

Hinweis: Beteiligungen unter der 10%-Grenze sind nicht darzulegen.
9. Abschließend muss noch die Schlichtungsstelle nebst Anschrift aufgeführt werden, welche bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler oder -berater und dem Versicherungsnehmer angerufen werden kann (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV).
Beispielhafte Anschrift von anerkannten Schlichtungsstellen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Hinweise:
Eine Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf nur erfolgen, wenn dort eine entsprechende Registrierung erfolgt ist.
Eine Liste weiterer anerkannter Schlichtungsstellen für Verbraucherschutz hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zusammengestellt und sind auf der Internetseite abrufbar. Es sollte jedoch eine für Ihre Tätigkeit passende und geeignete Stelle aufgeführt werden.

2. Für wen gelten diese Erstberatungspflichten?

Diese Bestimmungen gelten zunächst für Versicherungsunternehmer (gem. § 15 Abs. 1 S.1 VersVermV).
Darüber hinaus haben Versicherungsvermittler oder -berater sicherzustellen, dass auch Ihre Angestellten, die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten, erfüllen (gem. § 15 Abs. 2 VersVermV).

3. Wie muss diese Erstberatung erfolgen?

Diese Erstinformationen müssen in der folgenden Form erfolgen (§ 16 VersVermV):
1. auf Papier (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV),
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV),
3. in der Sprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird bzw. welche die Parteien vereinbaren (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV) und
4. unentgeltlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Die Versicherungsvermittlerverordnung regelt hierzu in § 16 Abs. 2 VersVermV Ausnahmen, z.B. die Zusendung über einen dauerhaften Datenträger (beispielsweise: E-Mail, USB-Stick, externe Festplatten oder über eine Website). Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Versicherungsnehmer Ihnen für die Geschäftskontakte eine E-Mail-Adresse genannt hat.
Sollte der erste Kontakt über das Telefon stattgefunden haben, sind die Erstinformationen unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen (gem. § 16 Abs. 3 VersVermV). Hat der Versicherungsnehmer Ihnen in dem Gespräch seine Adresse oder E-Mail-Adresse genannt, sind die Erstinformationen im Anschluss zu übermitteln.

4. Wann muss diese Erstberatung erfolgen?

§ 15 VersVermV stellt auf den ersten Geschäftskontakt ab.
Ruft der Versicherungsnehmer lediglich wegen eines Termines an, müssen die Erstinformationen noch nicht übermittelt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Übergänge zwischen der reinen Anbahnungsphase und dem ersten Geschäftskontakt jedoch sehr fließend sein können, empfiehlt es sich im Zweifel die Informationen zu erteilen.