Missbilligung
Arbeitsrechtliche Missbilligung und Abmahnung
Das Arbeitsrecht ist ein sehr schwieriges Rechtsgebiet. Grund hierfür ist die starke Zersplitterung arbeitsrechtlicher Normen in einer Vielzahl von Gesetzen. Hinzu kommt, dass das Arbeitsrecht stark von den Gerichten bestimmt wird. Viele zwischenzeitlich gefestigten Rechtsgrundsätze sind nicht gesetzlich geregelt, sondern durch stetige Rechtsprechung entwickelt worden. Dieses Merkblatt soll Arbeitgebern einen ersten wichtigen Anhaltspunkt bieten, worauf sie bei Aussprache einer Missbilligung oder einer Abmahnung zu achten haben. Das Merkblatt ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
I. Die Missbilligung
Die arbeitsrechtliche Missbilligung ist das Mittel der 1. Wahl, wenn ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers geahndet werden soll, ohne dass schon Konsequenzen angedroht werden sollen. Eine Missbilligung entfaltet keine arbeitsrechtliche Wirkung. Die Missbilligung ist die Vorstufe zur Abmahnung. Geeignet ist sie besonders für sehr leichte Verstöße. Da die Missbilligung keinerlei rechtliche Folgen hat, ist sie auch nicht an eine bestimmte Form gebunden. Sie kann schriftlich, mündlich oder in jeder anderen Form erteilt werden.
II. Die Abmahnung
1. Inhalt der Abmahnung
Die Abmahnung dient der Abstrafung eines Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, ohne das Arbeitsverhältnis bereits zu diesem Zeitpunkt zu beenden. Sie hat für den Arbeitnehmer Warnfunktion. Ziel einer Abmahnung soll es sein, dem Arbeitnehmer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihn aufzufordern, zukünftig sein Verhalten vertragsgetreu zu gestalten. Gleichzeitig soll dem Arbeitnehmer verdeutlicht werden, dass ein gleichartiges Fehlverhalten nicht mehr geduldet wird und zu weiteren arbeitsrechtlichen Schritten wie der Kündigung führen kann. Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Abmahnung stets aus einem „Dreiklang” bestehen muss – dem Aufzeigen des Fehlverhaltens, dem Mitteilen des zukünftig gewünschten Verhaltens und dem Hinweis darauf, dass bei Zuwiderhandlung weitere rechtliche Schritte drohen.
2. Form der Abmahnung
Grundsätzlich kann eine Abmahnung mündlich und schriftlich erfolgen. Hierbei gilt aber, dass eine Abmahnung bereits der „Auftakt” zu einem späteren Kündigungsschutzprozess sein kann. Wird der Arbeitnehmer später auf Grund der Wiederholung seines Fehlverhaltens entlassen, muss der Arbeitgeber im Zweifel nachweisen, dass es eine Abmahnung wegen genau dieses Verhaltens bereits gegeben hat. Deshalb empfiehlt es sich dringend, eine Abmahnung schriftlich zu erteilen oder eine mündliche Abmahnung noch einmal schriftlich zu wiederholen. Im Zweifel kann auch ein Zeuge hinzugezogen werden, jedoch ist in einem späteren Prozess immer fraglich, ob sich der Zeuge dann noch an die genauen Worte der Abmahnung erinnern kann.
3. Wie viele Abmahnungen sind notwendig?
Eine gesetzlich geregelte Anzahl notwendiger Abmahnungen gibt es nicht. Grundsatz ist, dass ein Arbeitnehmer vor einer Kündigung abgemahnt werden soll, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, sein Verhalten zu bessern und seinen Arbeitsplatz zu behalten. Eine Kündigung soll das letzte Mittel sein, ein Missverhalten zu sanktionieren. Wie viele Abmahnungen letztlich notwendig sind, bevor eine Kündigung ausgesprochen werden kann, ist abhängig von der Schwere der Verfehlung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls. Bei einer lediglich leichten Verfehlung wie etwa der Verspätung um wenige Minuten ist das mehrmalige Abmahnen erforderlich. Mehr als drei oder vier Abmahnungen sind aber auch nicht notwendig. In der letzten Abmahnung muss dann der Vermerk enthalten sein, dass keine weitere Abmahnung, sondern nur noch die Kündigung erfolgen wird. Bei einem mittelschweren Vergehen wie etwa dem mehrmaligen unfreundlichen Verhalten gegenüber Kunden oder Mitarbeitern bedarf es lediglich einer Abmahnung, bevor es zu einer Kündigung kommen darf. Keiner vorherigen Abmahnung bedarf es, wenn das Fehlverhalten des Arbeitnehmers so schwerwiegend war, dass ein weiteres Zusammenarbeiten dem Arbeitgeber nicht zugemutet werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer Firmeneigentum stiehlt oder unterschlägt, er eigenmächtig unentschuldigt der Arbeit fernbleibt oder er sich grob unsittlich oder ungebührlich verhält. In solchen Fällen kann der Arbeitgeber ohne Abmahnung direkt eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
4. Muster einer Abmahnung
eigene Anschrift
Anschrift Arbeitnehmer
Abmahnung
Ort, Datum
Sehr geehrter Herr/Frau
Gemäß § ... unseres Arbeitsvertrages haben Sie Ihre Arbeitsleistung in der Zeit zwischen 7.30 Uhr bis 16.15 Uhr zu erbringen. Am ... erschienen Sie erst um 8.15 Uhr zur Arbeit und gaben an, verschlafen zu haben. Am ... kamen Sie wieder zu spät. Diesmal waren Sie erst um 9.15 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz. Wieder teilten Sie mit, verschlafen zu haben.
Beide Verspätungen verstießen gegen unsere vertraglichen Vereinbarungen.
Sie erhalten hierfür eine Abmahnung. Ich fordere Sie hiermit auf, zukünftig pünktlich um 7.30 Uhr an Ihrem Arbeitsplatz zu sein und Ihre Tätigkeit aufzunehmen.
Ich weise Sie darauf hin, dass im Wiederholungsfall weitere arbeitsrechtliche Schritte durch mich vorgenommen werden. Hierzu kann auch das Aussprechen einer Kündigung zählen. (bei letzter Abmahnung: Bitte betrachten Sie diese Abmahnung als letztmalige Chance, Ihr Verhalten vertragsgemäß anzupassen. Bei weiteren Verstößen dieser Art erfolgt die Kündigung.)
Diese Abmahnung wird Ihrer Personalakte beigefügt.
Unterschrift