Dienstleistungsbranche

Private Arbeitsvermittler

Private Arbeitsvermittlung (bzw. Personalvermittlung) ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Arbeitssuchenden zur Besetzung offener Stellen bezeichnet
(§ 35 Abs. 1 SGB III). Zur Ausübung dieser erlaubnisfreien Tätigkeit ist eine Gewerbeanmeldung (§ 14 Abs.1 GewO) erforderlich.
Die Eignung eines privaten Arbeitsvermittlers wird weder durch eine Berufsordnung noch durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. Erfolgt private Arbeitsvermittlung parallel zur Arbeitnehmerüberlassung, ist dieser Geschäftszweck bei der Gewerbeanmeldung anzugeben.
Die Vergütung dieser Tätigkeit kann durch den Arbeitgeber, den Stellensuchenden oder die Agentur für Arbeit erfolgen.
Bei der Ausübung der Arbeitsvermittlung sind umfangreiche Voraussetzungen zu beachten, das betrifft konkrete Vorgaben zu Vertrag, Vergütung, Ausbildungs-vermittlung, Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein und zur Zulassung als Träger der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch III (SGB 3). Unter anderem sind eine schriftliche Vertragsgestaltung zwischen Vermittler und Arbeitssuchenden gefordert. Die maximale Vergütung durch den Arbeitssuchenden ist auf 2.500 EUR begrenzt und zusätzliche Vergütung von Leistungen (wie z.B. für Eignungstests) sind unzulässig. Bei der Vermittlung von Auszubildenden gelten spezielle Regeln. So dürfen Vergütungen ausschließlich durch den Arbeitgeber gezahlt werden (§ 296a SGB III).
Seit 2012 fördert die Agentur für Arbeit die private Arbeitsvermittlung als Ergänzung zur öffentlich-rechtlichen Vermittlung mit sogenannten Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen (§45 SGB III). Zur Sicherung der Qualität und einheitlicher Mindeststandards bedürfen alle Träger der Arbeitsförderung seit dem 1. Januar 2013 eine Zulassung durch eine Fachkundige Stelle, wenn sie selbst Maßnahmen der Arbeitsförderung durchführen bzw. durch Dritte durchführen lassen.
Private Arbeitsvermittler benötigen daher auch eine Zulassung, wenn sie über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) der Agentur für Arbeit tätig werden.