Überblick

Italien: Arbeitsrecht

Vergütung: Wird durch Tarifverträge auf nationaler Ebene geregelt; für eine höhere Entlohnung im Vergleich zu den im angewandten Tarifvertrag festgelegten Mindestlöhnen sind freie Vereinbarungen mit den einzelnen Arbeitnehmern möglich.
Mindestlohn: Wird durch Tarifverträge auf nationaler Ebene geregelt. Auch im Falle, dass kein Tarifvertrag angewandt wird, sind die tarifvertraglichen Mindestlöhne der entsprechenden Sektoren zu beachten.
Arbeitsstunden pro Woche: 40 Stunden pro Woche, sofern nicht anders in den jeweiligen Tarifverträgen vorgesehen; gesetzliche Höchstgrenze 48 Stunden/Woche inklusive Überstunden (berechnet im Viermonatsdurchschnitt, sofern tarifvertraglich nicht abweichend vorgesehen).
Regelarbeitstage pro Woche: 5 Arbeitstage (sofern nicht anders in den jeweiligen Tarifverträgen vorgesehen).
Zulässige Überstunden: Gesetzlich maximal 250 Stunden pro Jahr (oder abweichende Maximalanzahl gem. Tarifvertrag); Zuschläge werden von den Tarifverträgen festgelegt.
Bezahlte Feiertage: Insgesamt 11 (1. und 6. Januar, Ostermontag, 25. April, 1. Mai, 2. Juni, 15. August, 1. November, 8., 25. und 26. Dezember); zu diesen kommen die lokalen Feiertage der Schutzpatrone hinzu.
Bezahlte Urlaubstage: Gesetzliches Minimum 4 Wochen im Jahr; aus dem jeweiligen anwendbaren Tarifvertrag oder individuellen Arbeitsvertrag könnte eine günstigere Regelung für den Arbeitnehmer hervorgehen. Manche Tarifverträge sehen auch die Gewährung von zusätzlichen freien bezahlten Stunden (sogenannte "permessi") und ehemaligen Feiertagen (sogenannte "ex- festività") vor.
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): 13. Monatsgehalt ist tarifvertraglich die Norm (meist kurz vor Weihnachten); ein 14. Monatsgehalt (meist mit dem Juni-Gehalt) ist nicht bei allen Tarifverträgen vorgesehen.
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: Mindestens 180 Tage; Verlängerung aufgrund des anwendbaren Tarifvertrags möglich. Lohnfortzahlung wird je nach Tarifvertrag zulasten des Sozialversicherungsträgers Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (INPS) und des Arbeitgebers aufgeteilt.
Probezeit: Je nach Tarifvertrag und abhängig von der konkreten Arbeitnehmereinstufung. Gesetzlich vorgesehene maximale Probezeit bis zu 6 Monaten (bis zu 3 Monaten für Arbeitnehmer ohne direkte Funktionen). Die Probezeit hat - bei sonstiger Nichtigkeit - schriftlich vereinbart zu werden. Bei befristeten Verträgen verhältnismäßige Reduzierung.
Besonderheit TFR (Trattamento di fine rapporto): Teil der Vergütung, welcher gemäß Art. 2120 des Italienischen Zivilgesetzbuches für den Arbeitnehmer während des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber bilanziell in monatlichen Raten rückgestellt und bei Beendigung ausgezahlt werden muss (sofern nicht in einen Vorsorgefonds abgeführt). Als TFR ist ein Betrag rückzustellen, der dem Jahresgehalt dividiert durch 13,5 entspricht (ca. 7,4%).
Weiterführende Informationen zum italienischen Arbeitsrecht finden Sie auf den Internetseiten der GTAI.
Quelle: Germany Trade an Invest (GTAI), Rödl & Partner 2024