Nachhaltigkeitsberichtspflichten

CSRD: Wer ist betroffen?

Im Jahr 2021 haben Unternehmen in Deutschland insgesamt 55 Mrd. EUR in Vorhaben investiert, die auch dem Klimaschutz dienen, so das Klimabarometer 2022 der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Darüber hinaus tragen Unternehmen auf vielfältige Weise zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung bei. Um das Investitionsverhalten der Unternehmen zu steuern, hat Europa mit seiner Strategie zur nachhaltigen Finanzierung (Sustainable Finance) u. a. Finanzdienstleister verpflichtet, die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten offenzulegen (vgl. Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)) und mit der Europäischen Taxonomie-Verordnung Kriterien aufgestellt, wann eine Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig einzustufen ist. Ein weiteres Instrument der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung.


1. Was ist die Corporate Sustainability Responsibility Directive?

Nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (EU) 2022/2464, kurz CSRD genannt, haben zukünftig große Unternehmen über die Berücksichtigung und den Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen zu berichten. Ziel der neuen Richtlinie ist es, die bereits bestehende Richtlinie zur Berichterstattung über nicht finanzielle Informationen (Non-Financial Reporting Directive - NFRD) zu erweitern.
Die CSRD soll erreichen, dass Unternehmen verlässliche und vergleichbare Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, die Stakeholder zur Bewertung der nicht finanziellen Unternehmensleistung benötigen. Damit soll vor allem die Transparenz erhöht werden, um die Umlenkung von Investitionen in nachhaltige Technologien und Unternehmen zu fördern. Die Zahl der Unternehmen in Deutschland, die künftig den europäischen Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, steigt mit den neuen Regelungen deutlich von bisher ca. 500 auf ca. 15.000 Unternehmen.
Für die betroffenen Unternehmen bedeuten die neuen Berichtspflichten, dass sie dafür viele Daten erheben und offenlegen müssen. Jedes berichtspflichtige Unternehmen muss auf Basis der von der Europäischen Kommission noch zu erlassenden verbindlichen EU-Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (European Sustainability Reporting Standards - ESRS) berichten. Für die betroffenen Unternehmen gilt es daher, sich möglichst rechtzeitig mit den Anforderungen der CSRD zu beschäftigen, um die fristgerechte Erfüllung der Berichtspflichten sicherzustellen.

2. Welche Unternehmen sind von der Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen?

Die neue Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt gestaffelt – abhängig von der Größe bzw. abhängig von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.
Darüber hinaus wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung auch Auswirkungen auf weitere Unternehmen haben: Dazu gehören die Geschäftspartner bzw. Zulieferer der berichtspflichtigen Unternehmen. Denn das berichtspflichtige Unternehmen wird zur Erfüllung der eigenen Nachhaltigkeitsberichtspflicht auf Informationen seiner Zulieferer zurückgreifen müssen und diese auffordern, entsprechende Informationen zu liefern. Grund hierfür ist, dass das große Unternehmen bei fehlenden Informationen entlang seiner Lieferkette seine eigenen gesetzlichen Berichtspflichten nicht erfüllen kann.

3. Welche inhaltlichen und formalen Vorgaben gelten für den Nachhaltigkeitsbericht?

Die Vorgaben der Richtlinie sind noch durch den deutschen Gesetzgeber in nationales Recht umzusetzen, d. h. hierfür müssen u. a. die Regelungen im Handelsgesetzbuch geändert werden. Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts der genannten Unternehmen muss umfangreiche Angaben enthalten, die für die Auswirkungen der Tätigkeiten des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie für das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage des Unternehmens erforderlich sind. Der Nachhaltigkeitsbericht ist mittels der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS), die von der Europäischen Kommission als delegierte Rechtsakte erlassen werden und dann unmittelbare Geltung auch für die Unternehmen in Deutschland haben, zu erstellen. Auch diese Standards werden gestaffelt erstellt und für anwendbar erklärt.
Der Nachhaltigkeitsbericht als Teil des Lageberichts muss extern geprüft werden. Zunächst ist die Prüfung „zur Erlangung begrenzter Sicherheit“ und später „zur Erlangung hinreichender Sicherheit“ durchzuführen. Er ist in einem bestimmten Format, dem europäischen einheitlichen elektronischen Berichtsformat (sog. ESEF), zu veröffentlichen. Seine Inhalte sind mit sog. „tags“ besonders zu kennzeichnen.

Weitere Informationen zu Sustainable Finance, Taxonomie und Berichterstattung finden Sie hier.Die gesamte CSRD können Sie hier lesen und zu möglichen Qualifizierungsangeboten können Sie sich hier informieren.

Quelle: DIHK