Zollbestimmungen

Türkei: Einfuhrabfertigung

Aufgrund zahlreicher handelspolitischer Maßnahmen und umfangreicher Sonder- sowie Ausgleichszölle, die in der Türkei erhoben werden, ist es oft schwer, die notwendigen Exportdokumente zu ermitteln. Es können mehrere unterschiedliche Dokumente pro Sendung erforderlich sein. Grundsätzlich empfiehlt es sich, vor dem Export in die Türkei Kontakt mit dem türkischen Importeur aufzunehmen und eventuelle Besonderheiten im Vorfeld zu klären.

1. Ursprungszeugnisse für die Türkei

Seit dem 1. Januar 2021 müssen Ursprungszeugnisse grundsätzlich nur noch in den Fällen zusätzlich zur Warenverkehrsbescheinigung A.TR. vorgelegt werden, in denen die Waren handelspolitischen Maßnahmen unterliegen (Veröffentlichung einer Änderung der Zollverordnung im offiziellen Amtsblatt Nr. 31330 (Übersetzung der EU-Delegation in Ankara (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 414 KB)). Eine Liste mit Zolltarifnummern betroffener Waren ist auf der Internetseite des türkischen Handelsministeriums (Dumping and Subsidy, Measures) zu finden. Es ist ratsam, hierzu Rücksprache mit dem Importeur zu halten.
Das türkische Handelsministerium hat die Zollstellen und Zolldienstleister in der Türkei in einer Mitteilung vom 21. Juni 2021 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 727 KB) darüber unterrichtet, dass Ursprungszeugnisse zusätzlich zur A.TR. in der Regel nicht mehr erforderlich sind und nur noch in begründeten Ausnahmefällen verlangt werden sollen.
Türkiye statt Turkey
Am 1. Juni 2022 haben die Vereinten Nationen offiziell die Namensänderung von „Turkey“ in „Türkiye“ akzeptiert. In der Türkei ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse usw. enthalten daher die Bezeichnung „Türkiye“ oder „Republic of Türkiye“.
Unternehmen in der EU werden gebeten, in Dokumenten, die für die Einfuhr in die Türkei verwendet werden, ebenfalls „Türkiye“ oder „Republic of Türkiye“ zu verwenden, um die Einfuhrabfertigung in der Türkei nicht zu gefährden.
Hinweis: Auf dem A.TR.-Vordruck selbst bleibt die eingedruckte Bezeichnung “Türkei” unverändert erhalten, bis die gesetzliche Grundlage geändert worden ist. Die Angabe im Feld „Bestimmungsland“ hingegen kann wunschgemäß in Türkiye geändert werden.

2. Warenverkehrsbescheinigung A.TR., EUR.1, EUR-MED

Zwischen der Europäischen Union und der Türkei besteht eine Zollunion. Bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung A.TR. können in beiden Gebieten Waren zollfrei eingeführt werden. Mit einer A.TR. wird nachgewiesen, dass sich die davon erfassten Waren im zollrechtlich freien Verkehr befinden (Freiverkehrseigenschaft). Der Ursprung der Ware spielt hingegen keine Rolle.
Ausgenommen sind Waren, die nicht unter die Zollunion fallen. Dabei handelt es sich um landwirtschaftliche Erzeugnisse und bestimmte Eisen- und Stahlwaren, primär in Kapitel 72 des Zolltarifs. Eine konkrete Auflistung der ausgenommenen Waren enthält diese Zollseite. Für eine zollfreie Einfuhr dieser Waren ist der Präferenzursprung ausschlaggebend. Entsprechend müssen Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder EUR-MED vorgelegt werden.
Für die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. gibt es keine Bagatellgrenze. Die A.TR. (Muster) wird auch für Sendungen von geringem Wert benötigt und jedes Mal vom zuständigen Binnenzollamt ausgestellt. Als Vereinfachung gibt es die Möglichkeit, die Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. für Lieferungen aus der EU in die Türkei vorabstempeln zu lassen. Hierzu ist eine Bewilligung als Ermächtigter Ausführer vom zuständigen Hauptzollamt erforderlich.
Seit dem 24. April 2020 wurden in der Türkei ausgestellte Dokumente (u.a. A.TR., EUR.1) aufgrund der Corona-Krise nicht mehr vom türkischen Zoll handschriftlich unterschrieben. Dies wurde bei der Einfuhr in die EU akzeptiert. Seit 1. Mai 2024 hat sich die Situation geändert: Förmliche Präferenznachweise, die nicht in ordnungsgemäßer Form, d. h. handschriftlich unterzeichnet, mit einem Nassstempel versehen und im erforderlichen Papierformat ausgestellt wurden, werden bei der Einfuhr in die EU grundsätzlich nicht mehr anerkannt. Die für eine Anerkennung erforderliche Bekanntmachung im EU-Amtsblatt (Reihe C) ist noch nicht erfolgt.
Update 24. Mai 2024: Nach Information der Europäischen Kommission wurde nunmehr jedoch eine Übergangsregel geschaffen. Demnach können alle bis einschließlich 3. Mai 2024 elektronisch von den Zollbehörden der Türkei ohne Unterschrift ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. auch für Präferenzbehandlungen nach dem 1. Mai 2024 anerkannt werden.
Wurde seit dem 1. Mai 2024 für elektronisch ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. die Präferenzbehandlung nicht anerkannt, da sie von den Zollbehörden der Türkei nicht unterschrieben waren, so besteht die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag nach Art. 117 UZK innerhalb von 3 Jahren nach Mitteilung der Zollschuld beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen, wenn die betroffenen Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. nunmehr von der vorgenannten Übergangsregel erfasst sind.
Quelle: Generalzolldirektion
 
Für die Anerkennung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED für Waren, die nicht unter die Zollunion fallen, wurde mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU C/2024/3107 die rechtliche Grundlage bereits geschaffen. Damit können diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und EUR-MED anerkannt werden, wenn sie im System "MEDOS" erstellt sind und über die notwendigen Aufdrucke (QR-Code, Link) verfügen, auch wenn sie nicht handschriftlich unterzeichnet sind.

3. Lieferantenerklärungen EU-Türkei

Falls zusätzlich zur Freiverkehrseigenschaft auch der Nachweis des präferenziellen Ursprungs erforderlich ist, um beispielsweise Ursprungswaren
  • zollfrei in andere Staaten weiter liefern zu können oder
  • bei Lieferungen innerhalb der EU eine Lieferantenerklärung gemäß Unionszollkodex ausstellen zu können,
muss neben der A.TR. eine besondere Lieferantenerklärung vom Lieferanten ausgefüllt werden.
Nach dem Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 müssen diese Lieferantenerklärungen Türkei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB)beziehungsweise Langzeit-Lieferantenerklärungen Türkei (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 31 KB) mit ergänzenden Kumulierungsvermerken versehen werden.

4. Zusatzzölle

Die Türkei hat seit 2021 die einzelnen Bekanntmachungen bezüglich der Erhebung von Zusatzzöllen in einer einzigen Bekanntmachung Zusatzzollverordnung Nr. 3351 zusammengefasst. Diese wurde am 31. Dezember 2020 im Amtsblatt der Türkei veröffentlicht. Danach gab es jährlich Änderungsverordnungen. Am 31. Dezember 2023 wurde die Änderungsverordnung Nr. 8044 veröffentlicht.
 
In der Anlage der Änderungsverordnung sind die betroffenen Zolltarifnummern zu entnehmen. Laut Artikel 3 sind die Zolltarifnummern aus Liste 1 gestrichen worden, die aus Liste 2 neu aufgenommen und Liste 3 beinhaltet die geänderten Zolltarifnummern.
Hinweis: Die türkischen Zolltarifnummern sind bis zur achten Stelle identisch mit den in der EU verwendeten Zolltarifnummern. Diese können im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes recherchiert werden.
 
Die Spalten 1 bis 4 gelten für Waren mit Ursprung in der EU oder in anderen Ländern, mit denen die Türkei Freihandelsabkommen unterhält. Die Spalten 5 bis 7 gelten für Entwicklungsländer, denen die Türkei grundsätzlich Zollpräferenzen gewährt. Die Spalte 8 enthält die Zollsätze für alle anderen Länder bzw. den Zusatzzoll, der angewendet wird, wenn der Ursprung nicht mit einem Ursprungszeugnis nachgewiesen wird.

5. Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse

Im Amtsblatt der Türkei (Resmi Gazete) Nr. 32416 vom 31. Dezember 2023 wurden die Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für das Jahr 2024 bekannt gegeben.
Weitere Informationen sowie Darstellungen und Erläuterungen der einzelnen Erlasse in deutscher Sprache können dem Artikel Importverordnungen und Produktkonformitätserlasse für 2024; Quelle: Germany Trade and Invest, GTAI entnommen werden.
 

6. Registrierungspflicht für Textilexporteure (Exporter Registry Form)

Deutsche Exporteure, die Textilien, Schuhe, Farbstoffe, Bettausstattungen und bestimmte Möbel in die Türkei einführen, müssen sich vorab dort registrieren lassen. Dies gilt unabhängig vom Ursprungsland der Waren und bei Wareneinfuhren von über 25 Kilogramm Gewicht. Die Registrierungspflicht besteht bereits seit 2011, der Warenkreis wurde zwischenzeitlich erweitert.

Mit welchem Formular erfolgt die Registrierung?

Unternehmen müssen das Formblatt Exporter Registry Form (DOCX-Datei · 28 KB) ausfüllen. Es hat eine Gültigkeit von einem Jahr.

Bei wem erfolgt die Registrierung?

Die Registrierung erfolgt in der Türkei und ist bei folgenden Registrierungsstellen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 367 KB) möglich.

Wie läuft das Registrierungsverfahren?

1. Der Exporteur muss das Formblatt vor der ersten Wareneinfuhr in die Türkei ausfüllen.
2. Das ausgefüllte Formblatt muss am Geschäftssitz des Exporteurs von der örtlich zuständigen IHK bescheinigt werden.
3. Anschließend erfolgt die Beglaubigung von einer türkischen Vertretung (Generalkonsulat) in Deutschland.
4. Abschließend erfolgt die Registrierung bei einer Registrierungsstelle.
Ist das Exportunternehmen bereits den Vorgaben entsprechend ordnungsgemäß registriert, kann die Verlängerung der Registrierung online durchgeführt werden, ohne dass es einer weiteren Beglaubigung/Legalisierung bedarf (siehe „Online Exporter Registry Form User Guide“). Von dieser Regelung kann es Ausnahmen geben. Es können weitere Unterlagen vom Importeur gefordert werden.
Der Fall einer Retoure-Lieferung ist in den Bekanntmachungen nicht geregelt. (Fallkonstellation: Textilien oder Konfektionen werden in die Bundesrepublik Deutschland exportiert und aufgrund eines Mangels zurück in die Türkei geschickt.) Streng nach dem Wortlaut wird die in Deutschland einführende Person/Firma als Exporteur eingestuft und müsste das „Exporter Registry Form“ ausfüllen. Eine Ausnahmeregelung für diesen Fall ist nicht vorgesehen.
Zollagenten empfehlen bei dieser Konstellation, direkt mit der Zollstelle Kontakt aufzunehmen, die den Import durchführen wird, um zu erfahren, wie der Fall abgewickelt wird. Denn oft reicht es dem türkischen Zoll, wenn das türkische Unternehmen in so einem Fall per unterzeichnetem Schreiben angibt, dass die Ware aufgrund eines Mangels zurückgeschickt wird. Zusätzlich sind in der Regel Angaben über das deutsche Unternehmen erforderlich.
Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen türkischen Behörden und Institutionen:
- Deutsch–Türkische Industrie- und Handelskammer, Telefon +90 (212) 36 30 500
- Handelsministerium (Seite auch auf Englisch)