ZÖLLE SPAREN

Freihandelsabkommen mit Neuseeland

Das bilaterale Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland trat am 1. Mai 2024 in Kraft. Ein Ziel des Abkommens ist es, den bilateralen Handel durch den Abbau von Zöllen und die Harmonisierung von Standards zu intensivieren. Laut den Angaben der EU-Kommission soll der bilaterale Handel innerhalb eines Jahrzehnts um bis zu 30 Prozent wachsen. Die EU-Exporte könnten jährlich um bis zu 4,5 Milliarden Euro steigen.

1. Zollabbau

Es ist ein vollständiger Zollabbau für Waren mit präferenziellem Ursprung Neuseeland bzw. EU vorgesehen. Der Zollabbau der EU erfolgt auf der Grundlage eines festgelegten Stufenplans und soll spätestens nach 7 Jahren für fast alle Waren abgeschlossen sein.

2. Ursprungsregeln

Voraussetzung für die Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig in der EU oder in Neuseeland gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Die Ursprungsregeln sind insgesamt recht großzügig. Verlangt wird häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) und/oder Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent).
 
Die produktspezifischen Ursprungsregeln können recherchiert werden

3. Ursprungsnachweise

3.1 Erklärung zum Ursprung

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt die Erklärung zum Ursprung (EzU) als Ursprungsnachweis. Diese kann auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb eines Zeitraums von maximal einem Jahr ausgestellt werden. Übersteigt der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro, kann die Ursprungserklärung nur durch einen Registrierten Ausführer (REX) ausgestellt werden.
Der Wortlaut in deutscher Sprache
[Bei Mehrfachsendungen]: Zeitraum von ___ bis ___ [1]
Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers ...[2]) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass die Waren, soweit nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren … [3] sind.
[1] maximaler Zeitraum: zwölf Monate
[2] EU-Ausführer tragen hier ab einem Wert von 6.000 Euro ihre REX-Nummer ein. Neuseeländische Ausführer tragen hier den von der neuseeländischen Zollverwaltung vergebenen „client code” ein.
[3] Neuseelands oder der Europäischen Union
Der Wortlaut in englischer Sprache
[For multiple shipments]: Period from ___ to ___ [1]
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No ...[2]) declares that, except where otherwise clearly indicated, the products are of … [3] preferential origin.

3.2 Gewissheit des Einführers

Das Abkommen sieht wie die Handelsabkommen mit Japan und Großbritannien vor, dass Einführer die Präferenz beantragen können, auch wenn keine Erklärung zum Ursprung vorliegt, sie aber die Gewissheit haben, dass es sich um präferenzielle Ware handelt (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Bitte beachten Sie, dass auf Nachfrage des Zolls der Ursprung nachgewiesen werden muss. Reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, fällt Zoll an.
Die IHK empfiehlt, die Regelung „Gewissheit des Einführers” nur anzuwenden, wenn es sich um verbundene Unternehmen handelt.

4. Weitere Informationen