Exportkontrolle

Beschleunigung der Genehmigungsverfahren

Zum 15. Januar 2025 wurden weitere Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren im Bereich der Exportkontrolle in Kraft gesetzt. Damit werden bestimmte Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft. Mit den neuen Maßnahmen werden diverse Allgemeine Genehmigungen (AGGen) erweitert. Zudem werden im Bereich der Dual-Use-Güter zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen. Dieses vierte Maßnahmenpaket ergänzt die bisherigen Maßnahmen.

Allgemeine Vorbemerkung

Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) sind eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen. Sie haben die gleichen Wirkungen wie alle anderen Ausfuhrgenehmigungen, müssen aber nicht beantragt werden. Allgemeine Genehmigungen werden vielmehr von Amts wegen bekannt gegeben und haben zur Folge, dass automatisch alle Ausfuhren genehmigt sind, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung erfüllen. Allgemeine Genehmigungen bieten den Ausführern daher den Vorteil der sofortigen Liefermöglichkeit und der Planungssicherheit für die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Allgemeinen Genehmigung.
Um diese Vorteile im Interesse aller Beteiligten möglichst weitgehend nutzen zu können, werden die Wirtschaftsbeteiligten gebeten, bei bereits gestellten Genehmigungsanträgen zu prüfen, ob diese nunmehr von den Allgemeinen Genehmigungen begünstigt sind und die entsprechenden Einzelanträge unter Verweis auf die jeweils anwendbare Allgemeine Genehmigung zu stornieren.

1. Die Neuerungen im Bereich der Rüstungsgüter

Die bereits bestehenden Allgemeinen Genehmigungen Nr. 25 und Nr. 33 wurden überarbeitet.

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.19 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt und verbracht werden, sofern die Ausfuhr oder Verbringung auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr oder Verbringung bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.
Zudem wird in Abschnitt II Nummer 6.2 der Meldezeitraum für die Fallgruppe 4.19 auf monatliche Meldepflichten angepasst.
Hinweis: Im Übrigen gilt weiterhin, dass Meldepflichten bei der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 lediglich im Zusammenhang mit der Fallgruppe 4.19 bestehen. Bei Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 in allen anderen Fallgruppen ist weiterhin keine Meldung erforderlich.

Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II Nummer 4.1 und 4.2 der Kreis der zugelassenen Güter auf Güter der Nummer bzw. Unternummer 0001 bis 0003a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (AL zur AWV) für Verbringungen bzw. Ausfuhren an die in Nummer 5.2 genannten Bestimmungsziele, erweitert, soweit nicht § 8 Absatz 2 Satz 1 AWV oder § 11 Absatz 1 Satz 2 AWV einschlägig ist. Dies eröffnet die Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33 für Ausfuhren und Verbringungen der vorgenannten Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union (§ 2 Absatz 25 AWG) sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
Weiterhin gilt die Allgemeine Genehmigung Nr. 33 jedoch unter anderem nicht für die Ausfuhr oder Verbringung von Gütern, die in der Kriegswaffenliste (Anlage zum KrWaffKontrG) genannt sind.
Hinweis: Bitte prüfen Sie vor Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 33, ob für Ihr Verbringungs- oder Ausfuhrvorhaben in dem oben genannten Güterkreis überhaupt eine Genehmigung nach der Außenwirtschaftsverordnung erforderlich ist oder nicht bereits die Befreiung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 AWV oder § 11 Absatz 1 Satz 2 AWV einschlägig ist.

2. Die Neuerungen im Bereich der Dual-Use-Güter

Die bereits bestehende Allgemeine Genehmigung Nr. 13 wurde überarbeitet. Zudem werden zwei neue Allgemeine Genehmigungen erlassen.

Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird in Abschnitt II die Nummer 4.24 um Güter erweitert, die im Rahmen einer Ertüchtigungsmaßnahme der Bundesregierung ausgeführt werden, sofern die Ausfuhr auf Grundlage eines zum Zeitpunkt der Ausfuhr bestehenden Vertrags im Zusammenhang mit dieser Ertüchtigungsmaßnahme erfolgt und dieser Zusammenhang aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Vertrag durch eine Referenz auf die konkrete Ertüchtigungsmaßnahme hervorgeht oder falls dies nicht der Fall ist, dies vom zuständigen Bundesministerium bestätigt wurde.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43

Die neue Allgemeine Genehmigung Nr. 43 begünstigt die Wiederausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 („EU-Dual-Use-VO“) nach Instandsetzung, Wartung oder Austausch im Inland in alle Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, sofern für die ursprüngliche Ausfuhr der gegenständlichen Güter aus Deutschland eine Genehmigung vorliegt, deren Erteilungsdatum nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. Sofern für die ursprüngliche Ausfuhr eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde, kann die Allgemeine Genehmigung Nr. 43 innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter genutzt werden.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass die Ausfuhr an die in der ursprünglichen Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgen muss bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgen muss, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Güter unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte.
Bitte beachten Sie auch, dass die Allgemeine Genehmigung der Europäischen Union Nr. EU003 vorrangig zu nutzen ist, sofern diese im konkreten Fall anwendbar sein sollte.

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44

Mit Bekanntgabe vom 17. Dezember 2024 wird die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 für bestimmte, nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien bekanntgegeben. Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 gilt für die Übertragung von Software und Technologie der Gattungen D und E des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO (mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I EU-Dual-Use-VO genannten Güter der Gattungen D und E sowie mit Ausnahme von Software und Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO) mittels elektronischer Medien ausschließlich zum Zwecke der Datenspeicherung auf einen Server, der die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt und im Hoheitsgebiet der folgenden Ländern belegen ist: Allen Länder, außer Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan. Voraussetzung ist dabei, dass die Bereitstellung zum Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie nur für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der EU erfolgt und diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundenen Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln. Diese Unternehmen müssen ebenfalls im Zollgebiet der EU niedergelassen sein.
Die beiden neuen Allgemeinen Genehmigungen Nr. 43 und Nr. 44 traten am 15. Januar 2025 in Kraft und gelten bis zum 31. März 2026. Die geänderten Allgemeinen Genehmigungen des BAFA gelten weiterhin bis zum 31. März 2025.
Die Volltextfassungen der jeweiligen Allgemeinen Genehmigungen finden Sie auf den Seiten des BAFA unter Allgemeine Genehmigungen.
Quelle: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle