Carnet A.T.A.

Besonderheiten einzelner Carnetländer

Das Carnet A.T.A.-Verfahren kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messe- und Ausstellungsgütern sowie Warenmustern in Drittländern genutzt werden. Es garantiert ein schnelles, unbürokratisches sowie abgabenfreies Passieren der Zollstellen. Einige Länder stellen dabei zusätzliche nationale Anforderungen an Verwendungszweck oder Dokumentation. Die aktuellen und wichtigsten Informationen sind hier zusammengefasst.

Belarus

Derzeit werden aufgrund der EU-Finanzsanktionen keine Carnets A.T.A. für die vorübergehende Verbringung von Waren in Russland und Belarus ausgestellt. (Stand: 08.04.2022)
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält dieser Artikel.

Brasilien

Seit dem 1. Januar 2022 ist es nicht mehr möglich, vorübergehende Einfuhren mit einem Carnet A.T.A. abzuwickeln.

Zur vorübergehenden Verwendung ohne Carnet A.T.A. informiert dieser Artikel.

Großbritannien

Jeder Frachtführer (Transporteur, Spediteur usw.), der über einen Hafen (GVMS-Grenzort) in das Vereinigte Königreich mit Ware ein- und ausreist oder über einen Hafen Exportwaren transportiert, muss sich im IT-System Goods Vehicle Movement Service (GVMS) anmelden. Die Plattform dient dazu, die Zollanmeldung für Fracht und das Zollverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Für die Registrierung ist eine britische EORI-Nummer obligatorisch.
Die Anmeldung im GVMS gilt auch für die vorübergehende Einfuhr und Wiederausfuhr mit einem Carnet A.T.A. Die Carnet A.T.A.-Nummer muss in das Feld "Declaration Reference" der GVMS-Meldung eingetragen werden. Auch für Privat- und Firmenfahrzeuge, die Carnet-Waren in beide Richtungen transportier, ist eine Goods Movement Reference (GMR), generiert vom GVMS erforderlich.
PRAXISTIPP: Personen/Unternehmen, die Ware in Privat- oder Firmenfahrzeugen transportieren, können sich mit der London Chamber of Commerce and Industry (LCCI) in Verbindung setzen, um die GMR für ihre Sendung zu erhalten. Dafür kann der folgende Link genutzt werden: GMR service request | International Trade Documentation | LCCI (londonchamber.co.uk)
 

Iran

Das Carnet-Verfahren ist für den Iran bis auf Weiteres ausgesetzt.

Katar

Um den Importprozess zu beschleunigen, ist die Allgemeine Liste (Warenliste) auf einem USB-Stick zu speichern und ggf. dem Zoll in Katar vorzulegen.

Mexiko

Waren, die vorübergehend mit einem Carnet A.T.A. nach Mexiko eingeführt werden, müssen innerhalb von sechs Monaten wieder ausgeführt werden (unabhängig von der einjährigen Gültigkeit eines Carnets A.T.A.). Ein Antrag auf Verlängerung um maximal weitere 6 Monate muss zwei Monate vor Ablauf der sechsmonatigen Frist schriftlich gestellt werden. Wir empfehlen, die Carnetware innerhalb von sechs Monaten wieder auszuführen.

Peru

Seit dem 30. April 2024 ist die Handelskammer Lima als 79. operativer bürgender Verband Mitglied der internationalen Bürgschaftskette.
Der peruanische Zoll akzeptiert Carnets A.T.A. für Messe- und Ausstellungsgüter sowie Berufsausrüstung.

Philippinen

Ab dem 15. Juli 2024 können Carnets A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr folgender Waren verwendet werden:
  • Messe- und Ausstellungsgüter,
  • Berufsausrüstung,
  • Warenmuster,
  • Waren für ein Herstellungsverfahren,
  • Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke,
  • persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken eingeführte Waren,
  • Waren für humanitäre Zwecke,
  • lebende Tiere.

Russland

Derzeit werden aufgrund der EU-Finanzsanktionen keine Carnets A.T.A. für die vorübergehende Verbringung von Waren in Russland und Belarus ausgestellt. (Stand: 08.04.2022)
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält dieser Artikel.

Saudi-Arabien

Seit dem 1. Juni 2024 akzeptiert die saudi-arabische Zollverwaltung das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Messe- und Ausstellungsgütern. Ab sofort kann ein Carnet A.T.A. auch für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Warenmuster und Waren für den Unterricht, für wissenschaftliche oder kulturelle Zwecke genutzt werden.

Schweiz

Zum 1. Januar 2024 hat die Schweiz zwar die Zölle auf Industriegüter abgeschafft, doch die zollamtliche Abwicklung bleibt. Außerdem muss in der Schweiz Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, wenn zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt wird. Daher ist die Verwendung eines Carnets A.T.A. weiterhin sinnvoll.
Umfassende Informationen zur vorübergehenden Einfuhr in die Schweiz mit einem Carnet A.T.A. sowie zu möglichen Alternativverfahren hat das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf seiner Internetseite veröffentlicht.
Zur vorübergehenden Verwendung ohne Carnet A.T.A. informiert dieser Artikel.

Türkei

Im Feld B (REPRESENTED BY) des Carnets A.T.A. muss der Name des Vertreters des Carnet-Inhabers in der Türkei (Empfänger) und dessen Anschrift deutlich eingetragen werden. Ist der Vertreter nicht eindeutig im Feld B angegeben, muss die dem Carnet A.T.A. beigefügte Vollmacht (DOCX-Datei · 21 KB) von der ausstellenden Industrie- und Handelskammer bescheinigt und von der zuständigen türkischen Botschaft bzw. dem Konsulat überbeglaubigt werden.
Gemäß den Anforderungen des türkischen Zolls müssen alle allgemeinen Warenlisten in digitaler Form vorgelegt werden. Den Carnet-Inhabern wird empfohlen, die allgemeine Liste als Excel-Datei (XLSX-Datei · 21 KB) auf einem USB-Stick zu speichern und diese Datei dem türkischen Zoll auf Anfrage vorzulegen.
Im Allgemeinen wird eine Frist von sechs Monaten für die Wiederausfuhr der Carnet-Waren aus der Türkei gewährt. Eine Verlängerung bis zur Gültigkeitsdauer ist möglich und sollte vor Ablauf der vom türkischen Zoll gesetzten Wiederausfuhrfrist beantragt werden.

Ukraine

Zur Ausstellung von Carnets A.T.A. für die Ukraine setzen Sie sich bitte zunächst mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Weitere Informationen zum Russland-Ukraine-Konflikt enthält dieser Artikel.