WEG Verwalter

Zertifizierter Verwalter § 26a Abs. 1 WEG

Mit dem „Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz – WEMoG)“, hat der Gesetzgeber das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) unter anderem um die Vorschrift des § 26a WEG, den „zertifizierten Verwalter“, ergänzt. Die Einzelheiten regelt die Mitte Dezember 2021 in Kraft getretene “ Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz” (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV).

Was ist ein zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.
Der „zertifizierte Verwalter“ ist insbesondere relevant wegen der in § 19 Abs. 2 WEG genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer „ordnungsgemäßen Verwaltung und Benutzung“. Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt erst ab dem 1. Dezember 2023.
Eine der Voraussetzungen ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 26a WEG. Auf eine solche Bestellung kann die WEG allerdings dann verzichten, wenn weniger als neun Sondereigentumsrechte bestehen, ein Wohnungseigentümer zum Verwalter bestellt wurde und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangt (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Wie ist die Gleichstellung zum zertifizierten Verwalter durch bestimmte berufliche Qualifikationen geregelt sowie deren Anerkennung?

Die Liste der aufgezählten Abschlüsse in § 7 ZertVerwV ist abschließend. Der Verwalter muss selbst prüfen, ob er unter § 7 ZertVerwV fällt. Bei einem Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt muss der Betroffene selbst entscheiden, ob er seinen Abschluss als gleichwertig ansieht und dies ggf. gegenüber der WEG oder anderen Anfragenden (Mitbewerber) darlegen.
Erfolgt keine Ankerkennung durch die WEG, ist ggf. Klage gegenüber der WEG vor dem Zivilgericht einzureichen. Ebenso verhält es sich mit wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten nach UWG. Auch dies sind Themen/Streitigkeiten, die ggf. vor den Zivilgerichten ausgetragen werden müssen.
Eine Bescheinigung zur Gleichwertigkeit ist durch den Verordnungsgeber nicht vorgesehen und kann deshalb auch durch die IHK nicht ausgestellt werden. Die IHK kann deshalb insbesondere zum Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt (§ 7 Satz 1 Nummer 4 ZertVerwV) keine verbindlichen Auskünfte erteilen.

Gibt es eine Übergangsfrist?

Die Vorschrift des § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG gilt erst ab dem 1. Dezember 2023. Bis dahin kann eine ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung also auch dann angenommen werden, wenn kein zertifizierter Verwalter im Sinne des § 26a WEG bestellt ist. Alle anderen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 müssen dafür natürlich vorliegen.
Weiterhin gibt es eine befristete Bestandsschutzregelung ( § 48 Abs. 4 WEG), wonach eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gegenüber dieser bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter gilt. Bis zu diesem Datum sollte der Verwalter oder die Verwalterin die Prüfung nach § 26a WEG aber abgelegt haben.

Informationen zur Prüfung

Der Rahmenplan für die Prüfung zum zertifizierten Verwalter beschreibt Lernziele und Lerninhalte.
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
Die schriftliche Prüfung besteht aus vier Themenbereichen, die sich wie folgt zusammensetzen:
  1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft – 5 Fragen mit insgesamt 8 Punkten
  2. Rechtliche Grundlagen – 25 Fragen mit insgesamt 40 Punkten
  3. Kaufmännische Grundlagen – 9 Fragen mit insgesamt 14 Punkten
  4. Technische Grundlagen – 11 Fragen mit insgesamt 18 Punkten
Die Teilnahme am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Der schriftliche Teil der Prüfung, welcher digital durchgeführt wird, ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn die geprüfte Person in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewerten, wenn die geprüfte Person mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Unter folgendem Link finden Sie im Bereich der Rechtsgrundlagen der Industrie- und Handelskammer Magdeburg den aktuellen Gebührentarif

Geplante Prüfungstermine

Termine und Anmeldefristen finden Sie bei der Online-Anmeldung.

Online-Anmeldung

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Vorbereitungskurse- oder material

Um die notwendigen Kenntnisse für die Prüfung zu erwerben, gibt es entsprechende Fachliteratur sowie Vorbereitungsseminare von diversen Veranstaltern. Einschlägige Suchmaschinen mit entsprechenden Schlagwörtern oder das Weiterbildungsinformationssystem WIS ( https://wis.ihk.de/) bieten einen entsprechenden Überblick über die verschiedenen Anbieter.
Hier können Sie den Leitfaden für die IHK-Prüfung käuflich erwerben.