Ausbildung
Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Die in der berufsbezogenen Verordnung über die Berufsausbildung festgelegte allgemeine Ausbildungsdauer (2, 3 oder 3,5 Jahre) soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
In besonderen Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Die folgenden Hinweise entsprechen den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, welche im Detail unter Downloads zu finden sind.
Verkürzung der Ausbildungszeit:
Wann
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Wie
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Was
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Wie viel
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bei Vertragsbeginn
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Anrechnung schulischer oder berufspraktischer Vorkenntnisse bzw. Berücksichtigung des Alters der/des Auszubildenden im Ausbildungsvertrag
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Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss ( Realschulabschluss)
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bis zu 6 Monate
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Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung
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bis zu 12 Monate
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Vorherige Berufsausbildung im gleichen Beruf
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komplette oder teilweise Anrechnung
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dem Ausbildungsberuf dienende Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. durch andere Ausbildungen oder Berufstätigkeiten)
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in angemessenem Umfang
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Auszubildende über 21 Jahre
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bis zu 12 Monate
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während der Ausbildung
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Änderungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 374 KB)zum Berufsausbildungsvertrag (siehe Vordrucke und Formulare)
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Vorkenntnisse:
Schulische oder berufspraktische Vorkenntnisse, die bei Vertragsbeginn hätten berücksichtigt werden können, können auch nachträglich zu einer Verkürzung führen. |
siehe oben
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Gute Leistungen: Bei einem gemeinsamen Antrag von Betrieb und Azubi muss die IHK die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Betrieb ist bei der Verkürzung ver-pflichtet, alle Inhalte (auch die des Berufsschulunterrichts!) zu vermitteln. |
6 Monate
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Anlage oder Nachtrag zum Ausbildungs- oder Änderungsvertrag
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Im Fall z.B. Mutterschaft, zu betreuender Pflegefall - siehe Teilzeitausbildung
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Kürzung der täglichen / wöchentlichen Ausbildungszeit
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Vorzeitige Abschlussprüfung
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Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG durch den Azubi (siehe Formulare und Vordrucke)
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Betrieb und die Berufsschule sind dazu anzuhören; Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern muss besser als 2,5 sein
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6 Monate
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Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden.
Dabei sollen folgende Mindestzeiten (die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG miteinbezogen) einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden:
bei Ausbildungsberufen mit
Regelausbildungszeit
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Mindestzeit der Ausbildung |
3 ½ Jahre
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24 Monate
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3 Jahre
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18 Monate
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2 Jahre
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12 Monate
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Verlängerung der Ausbildungszeit:
Nicht bestandene Abschlussprüfung (einschließlich Nichtteilnahme aus wichtigem Grund)
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Auf Verlangen des Auszubildenden
gem. § 21 Abs. 3 BBiG siehe Formular Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag |
bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr (i.d.R. zunächst ein halbes Jahr)
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Nichterreichen des Ausbildungsziels
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Gem. § 8 Abs. 2 BBiG im Ausnahmefall, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und der Auszubildende die Verlängerung beantragt. Dies ist insbesondere bei längeren Ausfall-zeiten durch Krankheit oder größeren Leistungsdefiziten in Theorie und/oder Praxis der Fall.
In der Regel genügt es, den Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit einer entsprechenden Begründung einzureichen. Die endgültige Entscheidung über die Verlängerung obliegt der zuständigen IHK. |
in der Regel zunächst ein halbes Jahr, im Einzelfall auch länger
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