Ausbildung

Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Die in der berufsbezogenen Verordnung über die Berufsausbildung festgelegte allgemeine Ausbildungsdauer (2, 3 oder 3,5 Jahre) soll es einem durchschnittlich begabten Auszubildenden ermöglichen, das Ausbildungsziel zu erreichen.
In besonderen Fällen ist es möglich, die Ausbildungszeit zu verkürzen oder zu verlängern. Die folgenden Hinweise entsprechen den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung, welche im Detail unter Downloads zu finden sind.

Verkürzung der Ausbildungszeit:
Wann
Wie
Was
Wie viel
bei Vertragsbeginn
Anrechnung schulischer oder berufspraktischer Vorkenntnisse bzw. Berücksichtigung des Alters der/des Auszubildenden im Ausbildungsvertrag
Fachoberschulreife oder gleichwertiger Abschluss ( Realschulabschluss)
bis zu 6 Monate
Fachhochschulreife, Allgemeine Hochschulreife, abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12 Monate
Vorherige Berufsausbildung im gleichen Beruf
komplette oder teilweise Anrechnung
dem Ausbildungsberuf dienende Kenntnisse und Fertigkeiten (z.B. durch andere Ausbildungen oder Berufstätigkeiten)
in angemessenem Umfang
Auszubildende über 21 Jahre
bis zu 12 Monate
während der Ausbildung
Änderungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 374 KB)zum Berufsausbildungsvertrag (siehe Vordrucke und Formulare)
Vorkenntnisse:
Schulische oder berufspraktische Vorkenntnisse, die bei Vertragsbeginn hätten berücksichtigt werden können, können auch nachträglich zu einer Verkürzung führen.
siehe oben
Gute Leistungen:
Bei einem gemeinsamen Antrag von Betrieb und Azubi muss die IHK die Ausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel erreicht wird. Der Betrieb ist bei der Verkürzung ver-pflichtet, alle Inhalte (auch die des Berufsschulunterrichts!) zu vermitteln.
6 Monate
Anlage oder Nachtrag zum Ausbildungs- oder Änderungsvertrag
Im Fall z.B. Mutterschaft, zu betreuender Pflegefall - siehe Teilzeitausbildung
Kürzung der täglichen / wöchentlichen Ausbildungszeit
Vorzeitige Abschlussprüfung
Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG durch den Azubi (siehe Formulare und Vordrucke)
Betrieb und die Berufsschule sind dazu anzuhören; Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern muss besser als 2,5 sein
6 Monate
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden.
Dabei sollen folgende Mindestzeiten (die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung gem. § 45 Abs. 1 BBiG miteinbezogen) einer betrieblichen Ausbildung nicht unterschritten werden:
bei Ausbildungsberufen mit
Regelausbildungszeit
Mindestzeit der
Ausbildung
3 ½ Jahre
24 Monate
3 Jahre
18 Monate
2 Jahre
12 Monate
Verlängerung der Ausbildungszeit:
Nicht bestandene Abschlussprüfung (einschließlich Nichtteilnahme aus wichtigem Grund)
Auf Verlangen des Auszubildenden
gem. § 21 Abs. 3 BBiG
siehe Formular Änderungsvertrag zum Berufsausbildungsvertrag
bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr (i.d.R. zunächst ein halbes Jahr)
Nichterreichen des Ausbildungsziels
Gem. § 8 Abs. 2 BBiG im Ausnahmefall, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen und der Auszubildende die Verlängerung beantragt. Dies ist insbesondere bei längeren Ausfall-zeiten durch Krankheit oder größeren Leistungsdefiziten in Theorie und/oder Praxis der Fall.
In der Regel genügt es, den Änderungsvertrag zum Ausbildungsvertrag mit einer entsprechenden Begründung einzureichen. Die endgültige Entscheidung über die Verlängerung obliegt der zuständigen IHK.
in der Regel zunächst ein halbes Jahr, im Einzelfall auch länger