Erleichterte Voraussetzungen

Teilzeitausbildung

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Die Teilzeitberufsausbildung, § 7a BBiG

Die durch die BBiG-Novelle 2005 erstmals gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung wird nun durch erleichterte Voraussetzungen gestärkt. Sie soll für einen größeren Personenkreis geöffnet und zugleich attraktiver ausgestaltet werden.
Insbesondere entfällt die Voraussetzung eines „berechtigten Interesses“ für eine Teilzeitausbildung. Die Neuregelung öffnet die Teilzeitausbildung damit auch für Personen, die nicht die bisher anerkannten Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen vorweisen können.
Eine inhaltlich mit der Vollzeitausbildung vergleichbare Ausbildung wird durch die entsprechende gesetzliche Verlängerung der Ausbildungsdauer gewährleistet.

Rechtliche Anforderungen des § 7a BBiG

  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich, auch mehrfach.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG).
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Einfachhalben der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG).
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden.
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG).
  • Bei einer Teilzeitberufsausbildung kann die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit gekürzt werden.
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Wichtige Hinweise

  • Der Berufsausbildungsvertrag muss die Dauer der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit beinhalten. Jede Änderung bedarf einer Vertragsanpassung.
  • Trotz einer Teilzeitberufsausbildung besteht die Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages (§ 36 Abs.1 BBiG) kann mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden.
  • Die Teilzeitausbildung sollte bezüglich des betrieblichen und des schulischen Teils koordiniert ablaufen. Hinsichtlich der Organisation der Beschulung müssen sich Ausbildende, Auszubildende und Berufsschule abstimmen.
  • Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung bleibt die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung nach § 45 Abs. 1 BBiG grundsätzlich unberührt.