Wie oft kann eine nicht bestandene Prüfung wiederholt werden?
Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Bei nicht bestandener Prüfung werden der Prüfungsteilnehmer sowie der ausbildende Betrieb von der zuständigen Stelle informiert. Darin wird angegeben, in welchen Prüfungsteilen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).
Die Wiederholungsprüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. Für die Anerkennung der Prüfungsleistungen gibt es zeitliche Beschränkungen. Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, erfolgen. Die Wiederholung der Prüfung ist kostenpflichtig.
Bei nicht bestandener Prüfung können Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG). Die Teilnahme an der Wiederholungsprüfung ist allerdings nicht davon abhängig, dass das Ausbildungsverhältnis weiterbesteht. Grundsätzlich besteht bei einem verlängerten Ausbildungsverhältnis Schulpflicht.