Was ist bei den Arbeitszeiten zu beachten?
Freistellungspflichten
Gemäß § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) hat der Ausbildungsbetrieb seine Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Diese Freistellungspflicht gilt auch für Prüfungen und Schulveranstaltungen, die nicht eigentlich Unterricht sind, so zum Beispiel Schulausflüge oder Betriebsbesichtigungen mit der Schule. Für die Zeit der Freistellung ist die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen (§ 19 BBiG).
In Sachsen-Anhalt sind alle Auszubildenden für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig (das gilt auch bei Verlängerung des Ausbildungsvertrags, z. B. bei nichtbestandener Abschlussprüfung).
Für Auszubildende über 18 Jahre ist eine Ausbildung im Betrieb nach dem Unterricht, auch an beiden Schultagen, zulässig. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden pro Woche darf aber nicht überschritten werden.
Auszubildende unter 18 Jahre dürfen an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden nicht mehr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden. Ein zweiter Berufsschultag wird mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet. Nach dem Schulunterricht ist in diesem Fall eine Ausbildung im Betrieb zulässig. Die Fahrtzeit zwischen Berufsschule und Betrieb wird als Arbeitszeit angerechnet (§ 9 Nr. 2 JArbSchG).
Beschäftigungsverbote und Anrechnungsbestimmungen für Jugendliche
Vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist die Beschäftigung verboten (Bestimmung gilt im Übrigen auch für berufsschulpflichtige Erwachsene).
Jugendliche dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden.
An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Stunden darf keine Beschäftigung nach der Berufs- schule erfolgen. Dieser Unterrichtstag ist mit acht Zeitstunden auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich und nicht auf die kürzere tarifliche Arbeits- beziehungsweise Ausbildungszeit anzurechnen, wenn es an einer eigenen tariflichen Anrechnungsregelung fehlt. Gibt es zwei Unterrichtstage in der Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden, so kann der Ausbildungsbetrieb bestimmen, an welchem der beiden Tage der Auszubildende in den Betrieb zurückkommen muss. An diesem Tag sind dann die Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen auf die tägliche Höchstarbeitszeit anzurechnen.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen (z. B. interne Schulungen oder Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)) bis zu zwei Stunden wöchentlich.
Ein Beschäftigungsverbot besteht auch in Wochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Unterrichtsstunden. Diese Unterrichtswochen entsprechen einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden. Zulässig sind nur zusätzliche betriebliche Ausbildungsmaßnahmen (z. B. interne Schulungen oder Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH)) bis zu zwei Stunden wöchentlich.
Blockunterricht
Hier gibt es keine besonderen Anrechnungsmodalitäten, grundsätzlich ist also eine Beschäftigung erwachsener Auszubildender auch in Wochen mit Blockunterricht möglich, insbesondere, wenn die unten genannten Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes ausgeschöpft werden. Eine exakte Berechnung ist aber für jeden einzelnen Tag oder jede einzelne Woche notwendig.
Gesetzlich zugelassene Höchstbeschäftigungszeiten
Gemäß § 3 ArbZG beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit für Erwachsene acht Stunden täglich. Eine Ausdehnung auf zehn Stunden ist zulässig, allerdings darf die werktägliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten acht Stunden nicht überschreiten. Ein zeitnaher Ausgleich muss also gewährleistet werden.
Berechnung der betrieblichen Restausbildungszeit
Die Berechnung der betrieblichen Restausbildungszeit während der Berufsschulzeiten lässt sich zurzeit demnach nur nach Beantwortung der folgenden Fragen in jedem Einzelfall berechnen:
- Ist der Auszubildende volljährig?
- Wie gestalten sich die betriebsüblichen Ausbildungszeiten?
- Wie viel Zeit verbringt der Auszubildende in der Berufsschule einschließlich Pausen?
- Inwieweit stimmen diese Zeiten überein?
- Wie lange Zeit nimmt die Wegezeit von Berufsschule zurück in den Betrieb in Anspruch (im Zweifelsfall unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel)?
- Welche Höchstarbeitszeiten pro Tag und pro Woche sind nach Jugendarbeitsschutzgesetz beziehungsweise Arbeitszeitgesetz zu beachten?
Nur eine exakte Beantwortung dieser Fragen gewährleistet die Erstellung eines rechtskonformen betrieblichen Einsatzplanes. Bei Rückfragen helfen Ihnen die Ausbildungsberater der Industrie- und Handelskammer gerne.