Muss sich der Azubi seine Ausbildungsmittel selbst besorgen?
Der Betrieb ist verpflichtet, dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Zu den Ausbildungsmitteln zählen neben den schriftlichen Ausbildungsnachweisen (Berichtsheft) auch Arbeitskleidung ¹(§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).
Der Betrieb ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auch Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
¹Dies gilt nur für eine von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Sicherheitskleidung. Gewöhnliche Arbeits- und Berufsbekleidung wird vom Auszubildenden getragen.
Der Betrieb ist jedoch nicht verpflichtet, den Auszubildenden auch Lernmittel, die für den Besuch der Berufsschule notwendig sind, kostenlos zur Verfügung zu stellen.
¹Dies gilt nur für eine von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Sicherheitskleidung. Gewöhnliche Arbeits- und Berufsbekleidung wird vom Auszubildenden getragen.