Wichtig!

Ärztliche Erstuntersuchung bei minderjährigen Azubis

Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) muss sich der Ausbildende vor Beginn der Ausbildung die vorgeschriebene ärztliche Untersuchungsbescheinigung - sie darf nicht älter als 14 Monate sein - aushändigen lassen. Aus dieser muss hervorgehen, dass aus gesundheitlicher Sicht keine Bedenken gegen die Durchführung der Ausbildung bestehen. Diese und auch die Ergebnisse der Nachuntersuchung, die vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres erfolgen muss, sind gemäß §§ 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Die Erstuntersuchung muss bei minderjährigen Auszubildenden dem Antrag auf Eintragung beigelegt werden.    
Bitte beachten Sie, dass die Eintragungsbestätigung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Industrie- und Handelskammer Magdeburg für den Berufsausbildungsvertrag Ihres/r minderjährigen Auszubildenden vorbehaltlich der den Unterlagen nicht beiliegenden ärztlichen Erstuntersuchung gem. § 32 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) versendet wird. 
Sollte die ärztliche Untersuchungsbescheinigung noch fehlen,  reichen Sie uns bitte spätestens bis zum Ausbildungsbeginn, unter Hinzufügung von Vor- und Zunamen sowie der Eintragungsnummer der IHK nach.
Laut Berufsbildungsgesetz § 35 Abs. 1 Nr. 3 BBIG ist ein Berufsausbildungsverhältnis ohne Erstuntersuchung rechtswidrig. Bitte beachten Sie, dass bei einem Fehlen der Ausbildungsvertrag gelöscht werden kann. Ihre Ausbildungsberater*innen stehen Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung!