Pflichten während der Berufsausbildung
Ausbildungsnachweis
Auszubildende haben während ihrer theoretischen und praktischen Ausbildung einen Ausbildungsnachweis zu führen. Ausbildungsbetriebe sind verpflichtet, Auszubildende zur Führung des Berichtshefts anzuhalten und diese regelmäßig zu kontrollieren. Ein ordnungsgemäß geführter und vollständiger Ausbildungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Rechtliche Grundlagen – Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- § 11 Abs. 1 Satz 12 - Berufsausbildungsvertrag
- § 13 Abs. 7 – Pflicht des Führens eines Ausbildungsnachweises
- § 14 Abs. 2 – Pflicht des Ausbildungsbetriebs
- § 43 Abs. 1 Satz 3 – Zulassung zur Abschlussprüfung
Hinweise und Empfehlungen zur Führung des Ausbildungsnachweises:
- Form der Führung: Der Ausbildungsnachweis kann entweder elektronisch oder schriftlich geführt werden, je nach Vereinbarung im Ausbildungsvertrag.
- Unterschrift des Auszubildenden: Auszubildende bestätigen die Eintragungen im Berichtsheft mit ihrer Unterschrift, dies kann auch digital erfolgen.
- Unterschrift des Ausbilders: Ausbilder zeichnen die Kenntnisnahme der Eintragungen ab, besonders für Berufsschultage, und bestätigen im Betrieb die Richtigkeit der Angaben. Auch dies kann digital geschehen.
- Eigentum des Auszubildenden: Das Berichtsheft ist Eigentum des Auszubildenden.
- Verwahrung im Betrieb: Während der Ausbildungszeit kann das Berichtsheft im Betrieb aufbewahrt werden, muss jedoch bei Bedarf, zu Prüfungen und nach Ende der Ausbildung dem Auszubildenden ausgehändigt werden.
- Nachweisführung im Betrieb: Der Nachweis soll während der Ausbildungszeit im Betrieb geführt werden.
- Dokumentation der Ausbildungsinhalte: Der Ausbildungsnachweis dokumentiert die vermittelten Ausbildungsinhalte in Berufsschule und Praxis für beide Parteien, den Auszubildenden und den Ausbildungsbetrieb.
- Führungsfrequenz: Der Nachweis sollte täglich oder wöchentlich geführt werden.
- Monatliche Überprüfung: Die Eintragungen sollten mindestens monatlich von Ausbildern oder Ausbildungsbeauftragten überprüft werden.
- Berichtsform: Berichte können als Tages- oder Wochenberichte verfasst werden, entweder in Stichpunkten oder in Sätzen.
- Empfohlene Anlagen: Es wird empfohlen, eine sachlich-zeitliche Gliederung sowie den betrieblichen Ausbildungsplan beizufügen. Auch die Verordnung über die Berufsausbildung des jeweiligen Berufs sollte beigelegt werden.
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