Emissionshandel
Der EU-Emissionshandel (EU-ETS) soll auf marktwirtschaftlicher Basis den Ausstoß klimaschädlicher Gase in Europa reduzieren. Durch das zusätzliche Nationale Emissionshandelsystem sollen die Treibhausgasemissionen in den nicht dem EU-ETS unterworfenen Sektoren Wärme und Verkehr gesenkt werden.
EU-ETS: Wer ist betroffen?
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Im Jahr 2022 wurden in Deutschland 1.731 emissionshandelspflichtige Anlagen für das Jahr 2019 gezählt, davon 873 Energie- und 853 Industrieanlagen (VET-Bericht 2022). Insgesamt sind in der EU rund 12.000 Industrieanlagen und Anlagen der Stromerzeugung betroffen. Dabei macht die Stromerzeugung den größten Teil aus.
Emissionshandelsregister
Jede am Emissionshandel teilnehmende Anlage erhält nach Beantragung ein Konto in einem Register, das zentral von der Europäischen Union betrieben wird. Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt ist die zuständige nationale Behörde zur Umsetzung der marktwirtschaftlichen Klimaschutzinstrumente des Kyoto-Protokolls. Diese setzen sich aus dem Emissionshandel, den projektbasierten Mechanismen Joint Implementation (JI) und den Clean Development Mechanism (CDM) zusammen. Bei der DEHSt wird elektronisch verbucht, wer welche Emissionsberechtigungen und Zertifikate auf seinem Konto besitzt. Die DEHSt gibt die kostenlos zugeteilten Emissionsberechtigungen in jährlichen Tranchen auf die Konten der Unternehmen aus und verbucht Transaktionen wie Käufe und Verkäufe von Berechtigungen und Zertifikaten. Der eigentliche Handel mit Berechtigungen und Zertifikaten findet auf Handelsplattformen (z.B. Börse Leipzig), durch Makler oder direkt zwischen Käufer und Verkäufer statt.
Die am EU-Emissionshandel teilnehmenden Unternehmen und Anlagen sind im EU-Emissionshandelsregister aufgeführt.
Bis Ende Januar: Mitteilung zum Betrieb
Alle Anlagenbetreiber, die eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen erhalten, sind verpflichtet, bis zum 31. Januar des Folgejahres eine jährliche Mitteilung zum Betrieb bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Das gilt auch, wenn sie nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) als Kleinemittenten von der Abgabepflicht von Emissionsberechtigungen befreit sind.
Die Mitteilung zum Betrieb beinhaltet Angaben zur gesamten Anlage sowie Angaben zu jedem einzelnen Zuteilungselement. Im Besonderen müssen Sie Angaben zu im Berichtsjahr tatsächlich vorgenommenen oder für das laufende Jahr geplanten physischen Änderungen, zu wesentlichen Kapazitätsänderungen und sonstigen Änderungen im Betrieb machen und für das jeweilige Berichtsjahr die Aktivitätsraten aller Zuteilungselemente berichten.
Verstöße gegen die Meldepflichten können Ordnungswidrigkeiten darstellen, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Bis Ende März: Emissionsbericht
Anlagenbetreiber, die am Emissionshandel teilnehmen, müssen auf der Basis Ihres anlagenspezifischen Überwachungsplans und der Monitoring-Verordnung (MVO) die jährlichen Emissionen der Anlage ermitteln und in einem Emissionsbericht erstellen. Dieser Bericht wird einer sachverständigen Prüfstelle zur Bestätigung vorgelegt, bevor er jeweils bis Ende März des Folgejahres an die DEHSt übermittelt wird. Bis Ende April eines Jahres muss der Anlagenbetreiber eine Anzahl an Berechtigungen oder Kyoto-Zertifikaten abgeben, die den geprüften Emissionen des Emissionsberichts für das Vorjahr entspricht. Reicht ihm hierzu seine ursprüngliche Ausstattung mit Emissionsberechtigungen nicht aus, muss er vor dem Stichtag Zertifikate am Markt erwerben.
4. Handelsperiode 2021-2030
Die Emissionshandelsverordnung 2030 (EHV 2030) konkretisiert Regelungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) für die kommende Handelsperiode 2021 bis 2030.
Am 1. Januar 2021 startet die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können auf Antrag jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erste Zuteilungsperiode) und 2026 bis 2030 (zweite Zuteilungsperiode) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen. Kleinemittenten können sich von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen.
Als Kleinemittenten gelten stationäre Anlagen, die im Bezugszeitraum von 2016 bis 2018 in jedem Jahr weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben. Diese können sich nach § 16 EHV für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Für den Antrag im zweiten Zuteilungszeitraum von 2026 bis 2030 werden als Bezugszeitraum die Jahre 2021 bis 2023 herangezogen.
Während der Dauer der Befreiung muss der Betreiber "gleichwertige" Maßnahmen in Form einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen (§ 19 EHV) oder einer Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen (§ 20 EHV) leisten. Zudem greifen gestaffelte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nach § 5 TEHG (Anlagen <5.000 t Kohlendioxidäquivalent ohne Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts; Anlagen >5.000 t Kohlendioxidäquivalent alle drei Jahre Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts).
Die Befreiung nach § 16 EHV erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung dieser Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 TEHG.
Anträge auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mussten bis zum 29. Juni 2019 im Rahmen des elektronischen Antragsverfahrens gestellt werden. Danach verfällt der Anspruch für den Zeitraum 2021 - 2025.
Die DEHSt informiert fortlaufend über das weitere Verfahren, veröffentlicht Hilfestellungen sowie Leitfäden zum Zuteilungsverfahren und stellt die Software zur Antragstellung bereit.
(Quelle DIHK, IHK Lippe)