Taxi- oder Mietwagenverkehr: der Unterschied macht's
Was unterscheidet den Taxi- vom Mietwagenverkehr?
Die grundlegenden Unterschiede definieren sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG).
Die “drei Taxi-Hauptpflichten”
1.Betriebspflicht (§ 21 PBefG)
Die Pflicht, den genehmigten Betrieb einzurichten und aufrechtzuerhalten.
2. Beförderungspflicht (§ 22 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet mit jedem Interessenten einen Beförderungsvertrag abzuschließen.
3. Tarifpflicht (§§ 51,39 PBefG)
Die Pflicht, im Pflichtfahrgebiet den geltenden Tarif anzuwenden.
Die “zwei Mietwagen-Hauptpflichten”
1. Rückkehrpflicht (§ 49 Abs. 4, Satz 3 PBefG)
Nach Ausführung des Beförderungsauftrages hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn:
- er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder in der Wohnung oder
- während der Fahrt
einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.
2. Aufzeichnungspflicht (§ 49 Abs. 4, Satz 4 PBefG)
- Den Eingang des Beförderungsauftrages am Betriebssitz oder in der Wohnung hat der Mietwagenunternehmer buchmäßig oder elektronisch (auch mittels appbasierten Systems) zu erfassen und die Aufzeichnung ein Jahr aufzubewahren.
Ein Taxenverkehr nach § 47 PBefG liegt vor, wenn
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Ein Mietwagenverkehr nach § 49 Ab.4 PBefG liegt vor, wenn
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Verkehr mit Mietwagen (§ 49 PBefG) ist die Personenbeförderung mit Kfz, die nur im Ganzen zur Beförderung angemietet werden und mit denen der Unternehmer Fahrten ausführt, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Mieter bestimmt. Die Fahrgäste müssen ein zusammenhängender Personenkreis und über Zweck, Ziel und Ablauf einig sein.