Verfahrensmechaniker:innen für Kunststoff- und Kautschuktechnik

Teil 1 und Teil 2  der Abschlussprüfung
Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe.
Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben: Der Prüfling soll nachweisen, dass er

  • Werkstoffe, insbesondere polymere, unterscheiden, den Anwendungsbereichen zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen und einsetzen,
  • technische Unterlagen auswerten, technische Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
  • Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und Baugruppen durch manuelle und maschinelle Verfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften anwenden und Umweltschutzbestimmungen beachten,
  • Pneumatikgrundschaltungen nach Schaltplan aufbauen und auf Funktion prüfen,
  • Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatzfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststellen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren sowie
  • Auftragsdurchführungen dokumentieren, technische Unterlagen, einschließlich Prüfprotokollen, erstellen kann.
Der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen und darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden; davon für die Erstellung des Prüfungsproduktes sechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lösenden Aufgaben 90 Minuten.

Teil 2 der Abschlussprüfung
Für weitere Informationen zur Abschlussprüfung Teil 2 in den einzelnen Fachrichtungen laden Sie sich bitte die entsprechenden Hinweise zum jeweiligen Schwerpunkt herunter.