Nachteilsausgleich bei Prüfungen

Das Berufsbildungsgesetz regelt im § 65 Abs. 1 einen Anspruch für behinderte Menschen auf besondere Berücksichtigung ihrer Behinderung bei beruflichen Zwischen- und Abschlussprüfungen. Danach werden Prüfungen den spezifischen Behinderungen der Prüfungsteilnehmer-/innen angepasst.
Um die Belange der behinderten Menschen bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen, muss der Antrag auf Nachteilsausgleich rechtzeitig gestellt werden.

Wer kann einen Nachteilsausgleich beantragen?

Ein Nachteilsausgleich ist nur für Menschen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung (vgl. § 2 SGB IX) möglich. Bei vorübergehenden Erkrankungen (z.B. Knochenbrüche) kann kein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Antrag wird vom Prüfungsteilnehmer gestellt.

Wie erfolgt der Antrag?

Der schriftliche Antrag sollte so früh wie möglich bei der zuständigen IHK gestellt werden, spätestens jedoch mit der Anmeldung zur Zwischen- oder Abschlussprüfung.


Bitte beachten Sie hierzu den jeweiligen Anmeldeschluss!
Wie wird der Antrag gestellt?
  • Auf dem Anmeldeformular zur Prüfung muss ein Kreuz bei „Ja“ unter der Rubrik "Körperliche/geistige/seelische Einschränkungen" gesetzt sein.
  • Der "Antrag auf Nachteilsausgleich" muss die ärztliche Einschätzung eines Facharztes enthalten.
  • Das Antragsformular muss vom Facharzt, Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden unterschrieben bei der IHK Lippe zu Detmold eingereicht werden.
Welche Ausgleiche kommen beispielsweise in Betracht?
  • Zeitverlängerung (Angabe in Minuten)
  • Besondere Hilfen z.B. Vergrößerungsglas bei starker Sehbehinderung, Vergrößerung der Schrift
Die besonderen Maßnahmen dürfen lediglich die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen. Die Prüfungsanforderungen dürfen dadurch qualitativ nicht verändert werden.
Wie wird der Antrag aus Nachteilsausgleich bei der IHK bearbeitet?

Die IHK sichtet alle eingereichten Unterlagen und nimmt mit den beteiligten Stellen Kontakt auf. Nach Beschlussfassung informiert die IHK den Prüfungsteilnehmer sowie den Prüfungsausschuss über die Form des Nachteilsausgleichs.