Zwischen- und Abschlussprüfung

Welche Arten von Prüfungen gibt es?

Das Berufsbildungsgesetz kennt Zwischenprüfungen und Abschlussprüfungen.
Einige Ausbildungordnungen sehen eine Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen vor, die auch als "gestreckte Prüfungen" bezeichnet werden. Der erste Teil ersetzt dann die Zwischenprüfung. Er wird auf dem Zeugnis mit aufgeführt. Die erreichte Punktzahl wird ins Gesamtergebnis eingerechnet.

Welche Vorschriften gibt für die Zwischenprüfung?

Die Zwischenprüfung gibt Aufschluss über den Ausbildungsstand (§ 48 BBiG).
Auszubildende müssen an der Zwischenprüfung teilnehmen (§ 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG).
Sie müssen zwar keine Mindestpunktzahl erreichen, eine bloße Anwesenheit bei der Zwischenprüfung reicht aber nicht aus.

Und für die Abschlussprüfung?

Auszubildende müssen an der Abschlussprüfung teilnehmen (§ 13 Satz 2 Nr. 2 BBiG).
Die Prüfungsinhalte sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung des Berufs festgelegt, die Vorschriften über die Durchführung in der Prüfungsordnung.
Eine Zulassung zur Abschlussprüfung hängt von drei Faktoren ab (§ 43 Abs. 1 BBiG):
  • Die vorgeschriebene Ausbildungszeit muss zurückgelegt sein
  • Der Auszubildende muss an einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen und
  • seine Berichtsheft geführt haben

Wer meldet den Auszubildenden zur Abschlussprüfung an?

Der Ausbildungsbetrieb muss den Auszubildenden zur Abschlussprüfung anmelden.
Die dafür erforderlichen Unterlagen werden rechtzeitig durch die IHK zugesandt.

Wer trägt die Prüfungskosten?

Die Prüfungen sind für den Auszubildenden kostenfrei (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Der Ausbildungsbetrieb zahlt die Gebühr (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BBiG), die sich danach richtet, wie aufwändig die Prüfung ist. Die Höhe ist im Gebührentarif der IHK Lippe zu Detmold festgelegt.
Fahrt- und Übernachtungskosten zum Prüfungsort muss der Ausbildungsbetrieb aber nicht zahlen (Bundesarbeitsgericht, 14.12.1983, ErB BBiG § 14 Abs. 1 Nr. 3).

Wer stellt das Material / Werkzeug für die Prüfung bereit?

Bei den meisten Prüfungen stellt die IHK alle notwendigen Medien, Maschinen, Werkzeuge und Werkstoffe zur Verfügung.
Wo dies nicht erfolgt, muss der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden das Prüfungsmaterial kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Muss der Auszubildende für die Teilnahme an der Prüfung freigestellt werden?

Der Betrieb muss den Auszubildenden für die Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung freistellen (§ 15 BBiG). Das gilt auch für die Wegezeiten und Pausen.
Für die Zeit der Freistellung wird die Vergütung weiterhin gezahlt (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG).
Minderjährige Auszubildende müssen zusätzlich auch für den Arbeitstag freigestellt werden, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht (§ 10 JArbSchG). Wenn die schriftliche Prüfung an mehreren Tagen stattfindet, nur am Arbeitstag unmittelbar vor dem ersten Prüfungstermin.

Kann Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen werden?

Der Auszubildende oder sein Anwalt kann die Prüfungsunterlagen nach Abschluss der Prüfung innerhalb der Widerspruchsfrist einsehen.

Kann gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses Einspruch erhoben werden?

Gegen Entscheidungen des Prüfungsausschusses (zum Beispiel Nichtbestehen der Prüfung) kann der Auszubildende innerhalb eines Monats ab dem Zugang der Entscheidung Widerspruch bei der IHK einlegen. Die IHK überprüft dann die Entscheidung.
Wenn der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wird, kann der Auszubildende binnen eines Monats ab Zugang des Widerspruchsbescheides Klage vor dem Verwaltungsgericht Minden erheben.