Zeugnis
Ausbildungsabsolventen erhalten in der Regel insgesamt drei Zeugnisse.
IHK-Zeugnis
Über ihre Abschlussprüfung erhalten alle erfolgreichen Absolventen ein IHK-Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG und § 27 der Prüfungsordnung).
Das IHK-Zeugnis enthält
- Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers
- die Bezeichnung des Berufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt
- die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note)
- das Datum des Bestehens der Prüfung
- die Unterschrift des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder eines anderen Prüfungsausschussmitglieds und des Hauptgeschäftsführers der IHK Lippe zu Detmold im Faksimile.
Mit jedem Zeugnis sendet die IHK Lippe ihren Absolventen Zeugniserläuterungen und eine englischsprachige Übersetzung. Darüber hinaus kann auch eine französische Übersetzung ausgestellt werden.
Wenn ein IHK-Abschlusszeugnis verloren gegangen ist, kann eine Zweitschrift davon angefertigt werden.
Abschlusszeugnis des Berufskollegs
Wer während seiner Ausbildung erfolgreich ein Berufskolleg besucht hat, erhält auch vom Berufskolleg eine Abschlusszeugnis (gemäß § 9 der Anlage A der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK).
Der Berufsschulabschluss wird unabhängig vom IHK-Abschluss zuerkannt. Für Fragen zu Schulzeugnissen ist deshalb diejenige Schule Ansprechpartnerin, die das Zeugnis ausgestellt hat.
Betriebliches Ausbildungszeugnis
Der Auszubildende hat außerdem Anspruch auf ein betriebliches Ausbildungszeugnis (§ 16 BBiG).
Dabei kann er zwischen einem einfachen oder einem qualifizierten Ausbildungszeugnis wählen:
- Ein einfaches Ausbildungszeugnis enthält Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis umfasst die selben Angaben wie ein einfaches Zeugnis. Zusätzlich enthält es eine Beurteilung von Verhalten und Leistung.
Für ein betriebliches Ausbildungszeugnis müssen folgende Grundsätze beachtet werden:
- Die Erstellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass es am Tag der Beendigung der Ausbildung ausgehändigt werden kann.
- Es wird schriftlich auf Firmenbriefbogen erstellt und eigenhändig unterschrieben.
- Die Tätigkeiten, die der Auszubildende ausgeübt hat, müssen so beschrieben werden, dass sich der künftige Arbeitgeber ein klares Bild davon machen kann.
- Das Zeugnis muss wahr sein und daher alle wesentlichen Tatsachen (bei einem qualifizierten Zeugnis auch Wertungen) enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Auszubildenden von Bedeutung sind.
- Um dem Auszubildenden das weitere Fortkommen nicht unnötig zu erschweren, soll das Zeugnis von verständigem Wohlwollen getragen sein. Dieses Wohlwollen darf aber nicht zu Unrichtigkeit führen.