Verlängerung der Ausbildungsdauer
Verlängerung wegen Ausfallzeiten
Die Ausbildungsdauer kann verlängert werden, wenn die Gefahr besteht, dass der Auszubildende die Prüfung sonst nicht besteht (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Meist sind dafür längere Ausfallzeiten der Grund, zum Beispiel wegen Krankheit.
Der Antrag wird vom Auszubildenden gestellt.
Vor der Entscheidung, ob die Ausbildung verlängert wird, setzt sich die IHK mit dem Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls auch dem Berufskolleg in Verbindung.
Der Auszubildende erhält nach einer Vertragsverlängerung weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Verlängerung bei Nichtbestehen der Prüfung
Wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung nicht besteht, kann er vom Ausbildungsunternehmen verlangen, dass der Vertrag bis zum nächsten Prüfungstermin verlängert wird.
Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
Der beste Zeitpunkt dafür ist unmittelbar nach dem Nichtbestehen der Prüfung. Rein rechtlich wäre dies aber sogar noch unverzüglich nach dem Vertragsende möglich.
Die Verlängerung wird der IHK durch den Betrieb mitgeteilt.
Eine Verlängerung kann auch dann verlangt werden, wenn der Azubi bei der Prüfung krank war.
Der Auszubildende erhält weiterhin die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres.
Mit Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende auch die Wiederholungsprüfung nicht, verlängert sich die Ausbildung auf sein Verlangen bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr - gerechnet ab ursprünglichem Ausbildungsende - abgelegt wird. Nach diesem Jahr endet die Ausbildung aber spätestens.