Überstunden
Überstunden sind alle Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte oder tariflich festgelegte tägliche Dauer der Ausbildungszeit hinausgehen.
Muss ein Auszubildender Überstunden machen?
Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Der Auszubildende ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Überstunden zu leisten.
Die tägliche Ausbildungszeit ist vertraglich genau geregelt und kann daher nicht einseitig durch den Arbeitgeber geändert werden.
Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Der Arbeitgeber kann Überstunden für Auszubildende nicht anordnen.
Eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht nur, wenn das im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Ausbildungsvertrag ausdrücklich geregelt ist.
Darf die Höchstarbeitszeit überschritten werden?
Wenn Überstunden aufgrund ausdrücklicher tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung zu leisten sind, darf die höchstzulässige Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden.
Für Jugendliche beträgt die Höchstarbeitszeit 40 Stunden bei einer 5 Tage Woche, für Erwachsene 48 Stunden bei einer 6 Tagewoche.
In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Dann muss aber gewährleistet sein, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Wenn Überstunden aufgrund ausdrücklicher tariflicher oder vertraglicher Vereinbarung zu leisten sind, darf die höchstzulässige Arbeitszeit in keinem Fall überschritten werden.
Für Jugendliche beträgt die Höchstarbeitszeit 40 Stunden bei einer 5 Tage Woche, für Erwachsene 48 Stunden bei einer 6 Tagewoche.
In Ausnahmefällen kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden betragen. Dann muss aber gewährleistet sein, dass innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG).
Darf der Auszubildende Mehrarbeit verweigern?
Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb ist unwirksam.
Unberechtigte Überstundenforderungen kann der Auszubildende zurückweisen. Eine Abmahnung oder Kündigung deshalb ist unwirksam.
Bei Notfällen, wie zum Beispiel Naturkatastrophen, muss jeder Arbeitnehmer – Minderjährige nur, sofern erwachsene Arbeitnehmer nicht ausreichen – Überstunden leisten (arbeitsvertragliche Treuepflicht).
Muss der Betrieb Überstunden bezahlen?
Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor.
Das Wort „besonders” ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, das heißt zusätzlich vergütet werden müssen.
Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden mindestens der normale Stundensatz zu zahlen.
Überstunden müssen gem. § 17 Abs. 3 BBiG besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden. Einen Überstundenzuschlag sieht das Gesetz nicht vor.
Das Wort „besonders” ist nur so zu verstehen, dass die Überstunden gesondert, das heißt zusätzlich vergütet werden müssen.
Sofern nicht in dem jeweiligen (Mantel-)Tarifvertrag Mehrarbeitszuschläge geregelt sind, ist daher für die Überstunden mindestens der normale Stundensatz zu zahlen.
Der Ausbildungsbetrieb kann gem. § 262 BGB wählen, ob er die Überstunden vergüten oder durch Freizeitgewährung ausgleichen will. Auch unzulässige Überstunden müssen vergütet werden.
Ist der Betrieb verpflichtet, Mehrarbeit zu protokollieren?
Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).
Gemäß § 16 Abs. 2 i. V. m. § 3 Satz 1 ArbZG muss der Ausbildungsbetrieb die über die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit aufzeichnen und die Aufzeichnungen zwei Jahre verwahren. Verstöße hiergegen können mit Bußgeld von bis zu 15.000 Euro geahndet werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 9 ArbZG).