Nebentätigkeiten
Wenn der Azubi eine Nebentätigkeit aufnehmen möchte, braucht er hierfür keine Genehmigung des Ausbildungsbetriebes.
Ohne Einwilligung des Ausbildungsbetriebes darf er aber keine Konkurrenztätigkeit ausüben, denn er unterliegt einem Wettbewerbsverbot (§ 60 HGB).
Wenn der Azubi dieses Verbot verletzt, muss er den entstandenen Schaden ersetzen: Er muss den unerlaubt erzielten Gewinn in voller Höhe an den Betrieb geben (BAG 20.09.2006, Az: 10 AZR 439/05).
Wenn der Azubi dieses Verbot verletzt, muss er den entstandenen Schaden ersetzen: Er muss den unerlaubt erzielten Gewinn in voller Höhe an den Betrieb geben (BAG 20.09.2006, Az: 10 AZR 439/05).
Unerlaubte Nebentätigkeit kann den Ausbildungsbetrieb – nach Abmahnung – zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigen.
Der Auszubildende darf keine Nebentätigkeit ausüben, die zu einer Vernachlässigung seiner Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis führt.
§ 8 BUrlG untersagt, während des gesetzlichen Mindesturlaubs eine Nebenerwerbstätigkeit auszuüben, die dem Urlaubszweck - also der Erholung - widerspricht.
Während einer Krankschreibung darf der Azubi keine Nebentätigkeit ausüben, die den Heilungsprozess verzögert.