Freistellung für Prüfungen
Das neue Berufsbildungsgesetz vom 1. Januar 2020 legt für minderjährige und volljährige Auszubildende einheitlich fest:
Die Freistellung für Prüfungen ist im Zeitumfang der Teilnahme einschließlich Pausen (nicht aber Wegezeit) auf die Arbeitszeit anzurechnen.
Zusätzlich muss der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden an dem Arbeitstag freistellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Diese Freistellung wird mit acht Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet. Auch für diesen Tag muss die Ausbildungsvergütung fortgezahlt werden.
Fundstelle: § 15 Abs. 5 Berufsbildungsgesetz