Freistellung

Der Betrieb muss seine Auszubildenden unter Fortzahlung der Vergütung (§ 19 BBiG) in folgenden Fällen freistellen:
  • zum Besuch der Berufsschule (§ 15 BBiG)
  • zur Teilnahme an der Zwischen- und Abschlussprüfung (§ 15 BBiG)
  • wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte notwendig sind
  • Schwangere zur Wahrnehmung von vorgeschriebenen ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (§ 7 MuSchG)
  • Angehörige des THW für Übungen und Einsätze (§ 3 Abs. 1 S. 2 THWG)
  • Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr für Übungen und Einsätze (Feuerwehrgesetz der Länder)
Bei der Freistellung für THW und Freiwillige Feuerwehr kann der Betrieb die fortgezahlte Vergütung vom THW oder der Kommune auf Antrag erstattet bekommen.