Berufsschule / Berufskolleg

Der Berufsschulunterricht ist ein zentraler Bestandteil der dualen Berufsausbildung.
In NRW heißen die Berufsschulen "Berufskollegs".
Grundlage des Unterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die auf die Ausbildungsordnungen abgestimmt sind.

Wer ist berufsschulpflichtig?

Berufsschulpflichtig ist in NRW, wer bei Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist (§ 38 Abs. 1 SchulG NRW).
Wer bei Ausbildungsbeginn bereits älter ist, ist zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 38 Abs. 4 SchulG NRW).
Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige tatsächlich auch nicht zur Berufsschule geht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG).
Da der Ausbildungsbetrieb in aller Regel schon aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage sein wird, die Fachtheorie im erforderlichen Umfang zu vermitteln, sollte im Ausbildungsvertrag unter Punkt H vereinbart werden, dass der Berufsschulunterricht zu besuchen ist.

Welche Berufsschule ist zuständig?

Gemäß § 46 Abs. 5 SchulG NRW hat der Ausbildungsbetrieb den Anspruch, dass seine Auszubildenden das zum Betrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen können, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist.
Mit Einverständnis des Ausbildungsbetriebes kann ein Auszubildender aber auch eine andere Berufsschule, an der eine entsprechende Fachklasse besteht, im Rahmen der Aufnahmekapazität besuchen.
Der Auszubildende muss vom Betrieb unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages bei dem Berufskolleg angemeldet werden. Dies ist in der Regel auch online möglich.
Auskunft über in Frage kommende Berufsschulen geben die Ausbildungsberater der IHK oder die Listen im Download-Bereich.

Welche Pflichten hat der Betrieb?

Anmeldung
Der Ausbildungsbetrieb meldet seine Azubis beim Berufskolleg an (§ 41 Abs. 2 SchulG).
Freistellung
Der Ausbildungsbetrieb muss seine schulpflichtigen Azubis für den Unterricht freistellen (§ 15 BBiG) und sie dazu anhalten, das Berufskolleg zu besuchen (§ 14 Abs. 1 BBiG). Er darf sie während dieser Zeit nicht beschäftigen. Wenn ein Betrieb seine Auszubildenden für den Besuch des Berufsschulunterrichtes nicht freistellt, verstößt er gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Betroffene Auszubildende wären dann berechtigt „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Betrieb könnte sie deshalb nicht abmahnen, kündigen oder hierfür Urlaub abziehen.
Die Verantwortung für die regelmäßige Teilnahme am Unterricht liegt auch beim Ausbildenden: Wer nicht dafür sorgt, dass Schulpflichtige regelmäßig am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen, handelt ordnungswidrig (§ 126 SchulG).
Wenn der Unterricht vor 9 Uhr beginnt, darf der Auszubildende davor nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag, darf der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden ohne vorherige Genehmigung des Berufskollegs während der Schulzeiten nicht beschäftigen. Ein Anspruch auf Beurlaubung des Azubis vom Unterricht besteht nicht.
Erledigung von Hausaufgaben
Der Auszubildende hat keinen Anspruch darauf, für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben muss der Auszubildende außerhalb der Ausbildungszeit anfertigen.

Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht

Die Freistellungsverpflichtung gilt uneingeschränkt auch für den Online-Berufsschulunterricht (z. B. per Videokonferenz).
Ist eine ungestörte Teilnahme am Online-Berufsschulunterricht vom Betrieb aus möglich (eigener Raum mit entsprechender technischer Ausstattung und Internetanbindung, Einhaltung der Vorgaben der Coronaschutz-Verordnung), kann der Betrieb verlangen, dass die Teilnahme am Unterricht vom Betrieb aus erfolgt. Ansonsten erfolgt die Teilnahme am Online-Unterricht vom Zuhause des Auszubildenden aus.
Maßgeblich für die Freistellungspflicht ist die von der Berufsschule für den Online-Unterricht veranschlagte Zeit (inklusive der Pausen).
Ein „Nacharbeitenlassen“ der durch die Freistellungszeit ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeit ist unzulässig.