Ausbildungsvertrag - print
Wer ausbildet, schließt dafür einen Vertrag (§ 10 BBiG).
Im Ausbildungsvertrag werden die wesentlichen Inhalte vereinbart, insbesondere der Beruf, der Beginn und die Dauer der Berufsausbildung, die tägliche Ausbildungszeit, die Höhe der Vergütung und die Dauer des Urlaubs (§ 11 BBiG).
Darüber hinaus beinhaltet der Ausbildungsvertrag weitere Angaben, wie etwa die Staatsangehörigkeit und Schulabschluss des Azubis und den Namen des Ausbilders
(§ 34 Absatz 2 BBiG).
(§ 34 Absatz 2 BBiG).
Ausbilden können Personen, Firmen, Personengesellschaften (oHG, KG) und juristische Personen des privaten Rechts (AG, GmbH) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten, Stiftungen).
Ausbildungsverträge dürfen nur Betriebe schließen, die von der IHK anerkannt worden sind. Dafür werden Sie von einem IHK-Ausbildungsberater besucht.
Berufsbildungsstatistik
Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder erheben bei den IHKs Daten (§§ 87 und 88 BBiG), zum Beispiel
- Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit des Auszubildenden
- Schulabschluss
- Ausbildungsberuf
- Ort der Ausbildungsstätte
- Abkürzung der Ausbildungsdauer
- ggf. Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses
- Öffentlich geförderte Ausbildung
- Datum der Abschlussprüfung, Prüfungserfolg
- Geschlecht, Geburtsjahr, Art der fachlichen Eignung des Ausbilders
Auf Grundlage dieser Angaben erstellt das Bundesinstitut für Berufsbildung die Berufsbildungsstatistik.