Ausbildungsmittel
Das Ausbildungsunternehmen sorgt dafür, dass die Auszubildenden in ihrem Beruf handlungskompetent werden können.
Dazu gehört, dass die erforderlichen Ausbildungsmittel für die Ausbildung und für die Prüfungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 Berufsbildungsgesetz).
Was sind Ausbildungsmittel?
Ausbildungsmittel sind
- Werkzeuge
- Hilfsmittel
- Werkstoffe
- Berichtsheft
- und alles, was ansonsten für die ordnungsgemäße Ausbildung erforderlich ist.
Hierzu gehören, je nach Ausbildungsberuf, zum Beispiel Maschinen, Büromaterialien, Kalkulationsübersichten, Warenverzeichnisse, Fachliteratur oder übliche elektronische Hilfsmittel.
Nicht alle Werkzeuge und Werkstoffe müssen immer verfügbar sein. Es genügt, wenn sie bei einem entsprechenden Arbeitsauftrag oder einer Prüfung bereit stehen.
Auszubildende müssen mit den Ausbildungsmitteln sorgsam umgehen.
Material bleibt Unternehmenseigentum
Bis auf das Berichtsheft, bleiben alle Ausbildungsmittel Eigentum des Betriebes. Sie müssen also bei Ausbildungsende zurückgegeben werden.
Die für den Unterricht im Berufskolleg nötigen Lernmittel, wie zum Beispiel Schulbücher oder auch für die Schule erforderliche Taschenrechner, müssen Auszubildende aber auf eigene Kosten selbst besorgen.
Arbeitskleidung sowie Schutz- und Sicherheitsmittel gehören nicht zu den Ausbildungsmitteln. Sie werden aber trotzdem vom Ausbildungsunternehmen gestellt, wenn sie durch ein Schutzgesetz (etwa § 618 Abs. 1 BGB oder Unfallverhütungsvorschriften), durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorgeschrieben sind.
Auch Dienstkleidung wird vom Arbeitgeber übernommen. Dienstkleidung ist jede Kleidung, die im betrieblichen Interesse getragen werden soll, anstatt der persönlichen Zivilkleidung.
Betriebe müssen auch Fachliteratur zahlen (gilt nicht für Schulbücher)
Im neuen Berufsbildungsgesetz wird ausdrücklich klargestellt, dass Fachliteratur unter die Lernmittelfreiheit fällt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG 2020). Fachliteratur gehört damit, wie Werkzeuge und Werkstoffe, zu den Ausbildungsmitteln, die der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden kostenlos zur Verfügung stellen muss, für Stoffgebiete, die nach der Ausbildungsordnung der Ausbildende zu vermitteln hat. Schulbücher für den Berufsschulunterricht gehören ausdrücklich nicht dazu.