Ausbilder

Persönliche und fachliche Eignung

Ausbilder müssen für ihre verantwortungsvollen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz [BBiG])

Persönliche Eignung

Die persönliche Eignung fehlt Personen, denen die Beschäftigung Jugendlicher verboten oder die Ausbildungsberechtigung entzogen wurde, beispielsweise wegen Verstößen gegen das Berufsbildungs- oder Jugendarbeitsschutzgesetz.

Fachliche Eignung

Zur fachlichen Eigung gehören berufs- und arbeitspädagogische Kompetenzen. Sie werden durch eine bestandene Ausbilderprüfung nachgewiesen (s. weitere Informationen).
Wer die Abschlussprüfung in dem Beruf selbst bestanden hat, in dem er ausbilden möchte und hier auch praktische Erfahrungen sammeln konnte, hat die erforderlichen beruflichen Kompetenzen.
Diese liegen auch dann vor, wenn ein Ausbilder eine Hochschulprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit im Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Welche Möglichkeiten gibt es, wenn nicht alle Voraussetzungen eindeutig vorliegen?

Die Ausbildungsberater der IHK Lippe unterstützen Personen, die Ausbilder werden möchten, individuell.
Wer etwa in einem Beruf ausbilden möchte, den er nicht selbst gelernt oder studiert hat, kann die fachliche Eignung im Ausnahmewege zuerkannt bekommen, wenn er die beruflichen Kompetenzen nachweisen kann.

Ausbilder im Unternehmen

Wenn der Betriebsinhaber nicht selbst ausbildet, kann er die Pflichten einem Ausbilder übertragen (§ 14 Abs. 1 Nrn. 1, 4, 5 und Abs. 2 BBiG). Dieser muss dann unter anderem dafür sorgen, dass die Azubis lernen, dass notwendige Werkzeuge zur Verfügung stehen und dass das Berichtsheft geführt wird.
Die Eignung eines Ausbilders muss mit dem Ausbildungsberater der IHK geklärt werden.
Der Ausbildende bleibt aber als Vertragspartner dem Auszubildenden gegenüber weiter für eine ordnungsgemäße Durchführung der Berufsausbildung letztverantwortlich. Wenn der Ausbilder persönlich oder fachlich nicht geeignet ist, begeht der Ausbildende eine Ordnungswidrigkeit (§ 118 Aus. 1 Nr. 4 BBiG).
Der Ausbilder muss Arbeitnehmer im Betrieb sein, ein betriebsfremder Dritter darf nicht zum Ausbilder bestimmt werden, denn der würde nicht seinem Weisungsrecht unterliegen.

Anwesenheit des Ausbilders

Der Ausbilder muss die Ausbildungsinhalte selbst unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§ 28 Abs. 2 BBiG). Das bedeutet, dass er sich überwiegend der Ausbildung auch tatsächlich widmet, die Vermittlung der Ausbildungsinhalte durch ihn nicht nur nebenbei, nicht mit nennenswerter zeitlicher Einschränkung und grundsätzlich nicht von außerhalb der Ausbildungsstätte (etwa nur mittels telefonischer Anweisung, E-Mail oder soziale Medien) wahrgenommen werden darf.
Ein gelegentliches "nach dem Rechten sehen" reicht nicht aus.

Muss der Ausbilder im Ausbildungsvertrag angegeben werden?

Der Ausbilder wird als wesentlicher Vertragsbestandteil im Ausbildungsvertrag aufgeführt (§ 34 Abs. 2 Nr. 8 BBiG).

Was muss bei einem Wechsel des Ausbilders beachtet werden?

Ein Wechsel des Ausbilders muss dem Auszubildenden und der IHK schriftlich mitgeteilt werden (§ 36 BBiG).

Was passiert, wenn der Ausbilder aus dem Unternehmen ausscheidet?

Scheidet der einzige persönlich und fachlich geeignete Ausbilder aus dem Betrieb aus, ist eine weitere Ausbildung der vorhandenen Auszubildenden grundsätzlich nicht mehr erlaubt. Der Ausbildende sollte in diesem Fall unbedingt auch mit dem Ausbildungsberater der IHK Lippe gemeinsam nach einer Lösung suchen.
Eine Fortsetzung der Ausbildung ist allenfalls für einen kurzen Zeitraum (2-3 Monate) möglich, wenn die Anstellung eines neuen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilders absehbar ist.
Der Ausbildende ist dann verpflichtet, alles daran zu setzen, dem Auszubildenden die Fortführung der Ausbildung in einem anderen Betrieb zu vermitteln.