Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag ist keine einseitige Kündigung. Ausbildender und Auszubildender lösen das Ausbildungsverhältnis vielmehr im gegenseitigen Einvernehmen. Erst die Unterschrift aller Beteiligten macht die Aufhebung des Vertrags rechtsgültig.
Wenn kein wichtiger Grund für den Abschluss des Aufhebungsvertrages (zum Beispiel Krankheit) vorliegt, unterliegt ein möglicher Anspruch des Auszubildenden auf Arbeitslosengeld in der Regel einer Sperrzeit von 12 Wochen (§ 144 SGB III).

Zeitpunkt der Beendigung

Wann kann ein Ausbildungsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag beendet werden?
Ein Ausbildungsverhältnis kann jederzeit einvernehmlich beendet werden.
Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch versucht werden, das Ausbildungsverhältnis durch die Vermittlung der IHK-Ausbildungsberater zu erhalten.

Welche Form muss ein Aufhebungsvertrag haben?

Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden (§§ 10 Abs. 2 BBiG, 623 BGB). Mit einem minderjährigen Auszubildenden kann ein Aufhebungsvertrag nur dann wirksam geschlossen werden, wenn der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) dem Aufhebungsvertrag zustimmt. Da die Eltern grundsätzlich nur zusammen vertretungsberechtigt sind (§ 1629 Abs. 1 BGB), müssen beide unterschreiben, wenn nicht einem von ihnen das alleinige Sorgerecht übertragen worden ist.

Besonderer Kündigungsschutz

Was ist bei besonderem Kündigungsschutz im Falle eines Aufhebungsvertrages zu beachten?
Die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag ist auch dann zulässig, wenn eine Kündigung wegen besonderer Kündigungsschutzregeln (zum Beispiel § 9 Mutterschutzgesetz, §§ 15, 21 Schwerbehindertengesetz, §§ 2 Arbeitsplatzschutzgesetz) unwirksam wäre.
Voraussetzung ist aber, dass der Auszubildende vom Betrieb darüber aufgeklärt wird, dass eine Kündigung wegen der besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht möglich wäre.

Aufklärungspflichten

Welche Aufklärungspflichten hat der Arbeitgeber bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?
Um zu verhindern, dass der Aufhebungsvertrag wegen fehlender Aufklärung des Azubis angefochten werden kann, sollte der Betrieb den Auszubildenden über Folgendes aufklären (und sich die Aufklärung schriftlich bestätigen lassen):
  • den gegebenenfalls bestehenden besonderen Kündigungsschutz (zum Beispiel Schwangerschaft § 9 MuSchG)
  • sozialrechtliche Konsequenzen des Aufhebungsvertrages (Sperrfrist beim Arbeitslosengeld).
Bei Verletzung einer Aufklärungspflicht bleibt der Aufhebungsvertrag zwar wirksam, die Pflichtverletzung kann aber einen Schadensersatzanspruch des Auszubildenden zur Folge haben.
Muss der Betriebsrat beteiligt werden?
Der Betriebsrat muss beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht beteiligt werden.
Muss ich die IHK über den Aufhebungsvertrag informieren?
Der Aufhebungsvertrag muss der IHK gemäß § 36 Abs. 1 BBiG der IHK unverzüglich mitgeteilt werden.