Abfallnachweisverfahren

Grundsätzlich gilt die Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung) für alle Beförderer und Entsorger sowie für Erzeuger gefährlicher Abfälle. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung.

Sammelentsorgung oder Einzelnachweis?

Erzeuger gefährlicher Abfälle in Mengen von insgesamt maximal 2 to/a (Kleinmengen) sind von der Nachweisführung weitgehend befreit. Sie sind jedoch verpflichtet, die ordnungsgemäße Entsorgung durch "Übernahmescheine" des Entsorgers zu dokumentieren. Dies gilt allerdings nicht, wenn z. B. bei Rücknahmepflichten andere Verordnungen und Gesetze greifen. Übernahmescheine können in Papierform geführt werden.
Erzeuger von gefährlichen Abfällen in Mengen von maximal 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Jahr können zwischen den Alternativen „Sammelentsorgungsnachweis“ (§ 9 NachwV) und „Einzelentsorgungsnachweis“ (§ 3 NachwV) wählen. Die durchgeführte Entsorgung weist der Abfallerzeuger bei der Sammelentsorgung lediglich durch Übernahmescheine nach. Es besteht keine Pflicht zur Umstellung auf die elektronische Abwicklung von Nachweisen sowie die elektronische Registerführung.
Erzeuger von gefährlichen Abfällen in Mengen von mehr als 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Jahr müssen ein Einzelnachweisverfahren durchführen und sich am elektronischen Nachweisverfahren beteiligen.
Erzeuger müssen eine Erzeugernummer beantragen, wenn gefährliche Abfälle in Mengen oberhalb der Schwelle für Kleinmengen anfallen (Gesamtmenge gefährlicher Abfälle > 2 to/a).
Betriebe aus Lippe erhalten ihre Erzeugernummer beim Kreis Lippe.
nachweisverordnung-ihk-prüfung

Registerpflicht

Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können auch Erzeuger und Beförderer nicht gefährlicher Abfälle zur Registerführung verpflichtet werden.
Wenn eine Pflicht zur elektronischen Nachweisführung besteht, muss auch das Register elektronisch geführt werden (§ 25).

Elektronische Nachweisführung – Was ist zu beachten?

Mit Ausnahme der Übernahmescheine für Kleinmengen und die Sammelentsorgung muss das Verfahren (Nachweise, Nachweiserklärungen, Begleitscheine, Register) elektronisch abgewickelt werden. Die elektronische Signatur ist für diese Fälle zwingend vorgeschrieben.
Für das elektronische Abfallnachweisverfahren gibt es grundsätzlich zwei Alternativen. Für Erzeuger, die eine übersichtliche Zahl von Abfällen über Einzelnachweise entsorgen, bietet sich die Nutzung des kostenfreien Online-Portals der Länder (Länder eANV) an. Technische Voraussetzungen für die Teilnahme sind ein PC mit Internetanschluss, ein Internet-Browser sowie ein zertifizierter Kartenleser mit qualifizierter Signaturkarte.
Bei größerer Anzahl von Einzelnachweisen kann die Anschaffung eines Softwaresystems sinnvoll sein.

Elektronische Signaturkarte

Die elektronische Signatur ist einer persönlichen Unterschrift gleichzusetzen. Die Signaturkarte wird daher in jedem Falle ausschließlich auf den persönlichen Namen der beantragenden Person ausgestellt.
Die IHK Lippe bietet einen Signaturservice an. Für die Beantragung muss vorab ein Termin vereinbart werden. Der Antragsvorgang dauert knapp 30 Minuten.

Elektronischer Entsorgungsnachweis (eEN)

Welche Formularseiten im Entsorgungsnachweis der Erzeuger ausfüllen muss, an den Entsorger senden muss und was der Entsorger ausfüllen muss und wiederum an Erzeuger sowie an Behörde senden muss, ergibt sich aus § 3 NachweisV.
Zunächst muss der Erzeuger im elektronischen Entsorgungsnachweis (EN) die Formularseiten Deckblatt, Verantwortliche Erklärung und Deklarationsanalyse ausfüllen und den EN signieren hat. Der Erzeuger sendet dann den signierten EN in "Kopie" an den Entsorger über Internet, der die Daten prüft und ggf. ändert sowie eine Annahmeerklärung erstellt, die ebenfalls elektronisch signiert werden muss. Der Entsorger sendet dann den EN in "Kopie" über Internet sowohl an den Erzeuger als auch an die beteiligten Behörden über die zentrale Koordinierungsstelle ZKS-Abfall.
Die EN müssen von allen Beteiligten im elektronischen Register abgelegt und aufbewahrt werden.Die von der Behörde zu erteilenden Bestätigungen ergeben sich aus §§ 4 und 5 NachweisV.

Elektronischer Begleitschein (eBG)

Von der elektronischen Nachweisführung verpflichtete Erzeuger, Einsammler und Entsorger müssen die Nummern für elektronische Begleitscheine (eBG) elektronisch bei der ZKS-Abfall einholen (§ 28 Abs. 4 NachweisV, Beantragung von Nummernkontingent).
Ausfüllen der Begleitscheine
  1. Der Erzeuger ruft den elektronischen Begleitschein (eBG) im PC auf. Nachdem er alle erforderlichen Daten eingegeben hat, muss das Formular signiert werden. Der Erzeuger sendet das Formular dann in "Kopie" per Internet an den Beförderer (falls der Beförderer nicht den PC des Erzeugers nutzt).
  2. Der Beförderer nimmt den Abfall entgegen und ruft das Formular mit der eBG-Nr. auf und trägt die erforderlichen Daten ein, signiert das Formular, sendet es in "Kopie" an den Entsorger und druckt ein Blatt-Begleitschein für den Transport aus. Oder der Transporteur signiert elektronisch erst spätesten vor Übergabe an den Entsorger – dies bedarf allerdings einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Erzeuger.
  3. Der Entsorger nimmt den Abfall an, überprüft alle Daten im eBG und bestätigt die Annahme, in dem er den eBG elektronisch signiert. Der eBG muss im Anschluss daran vom Entsorger in "Kopie" an Erzeuger und Beförderer zur Bestätigung der ordnungsgemäßen Entsorgung zugesandt werden. Außerdem muss der Entsorger über das ZKS-Abfall-Portal der zuständigen Behörde den eBG zusenden.
Die eBG müssen von allen Beteiligten im elektronischen Register abgelegt und aufbewahrt werden.
Zeitlicher Ablauf:
  • Der Erzeuger hat die Begleitscheine spätestens bei Übergabe,
  • der Beförderer oder Einsammler spätestens bei Übernahme (oder spätestens bei Übergabe an den Entsorger, wenn das zwischen Erzeuger und Beförderer so schriftlich vereinbart wurde, § 19 Abs. 2 NachweisV)
  • der Entsorger spätestens bei Annahme der Abfälle auszufüllen.
Die schriftliche Vereinbarung nach § 19 Abs. 2 NachweisV zwischen Erzeuger und Beförderer/ Einsammler ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.