Abfallanzeige- und Erlaubnisverordnung

Was sind Abfälle?

Gemäß dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sind Abfälle
„alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.“
Je nach dem welches Entsorgungsverfahren für den Abfall am geeignetsten ist, werden die Abfälle eingestuft in
  • Abfälle zur Verwertung (nicht abschließende Liste von Verfahren nach Anlage 2 KrWG) oder
  • Abfälle zur Beseitigung (nicht abschließende Liste von Verfahren nach Anlage 1 KrWG)
sowie entsprechend ihrer Überwachungsbedürftigkeit in
  • gefährliche Abfälle und
  • nicht gefährliche Abfälle.
Das KrWG regelt auch das Sammeln und den Transport von Abfällen sowie den Handel und Maklertätigkeiten mit Abfällen.

Was regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung?

Die "Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (Anzeige- und Erlaubnisverordnung – AbfAEV) wurde am 10. Dezember 2013 veröffentlicht. Sie ist am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.
Die Verordnung richtet sich nicht nur an Sammler und Beförderer von Abfällen, sondern auch an Händler und Makler mit Abfällen. Sie konkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 53 KrWG (für den Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen) und das Erlaubnisverfahren nach § 54 KrWG (für den Umgang mit gefährlichen Abfällen).
Eine Erlaubnis bzw. Anzeige wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind und Antragsteller sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zuverlässig sind und über die notwendige Fachkunde verfügen.
Kernpunkte der Verordnung sind deshalb die Zuverlässigkeit (§ 3), die Fachkunde der Anzeigepflichtigen (§ 4) und der Erlaubnispflichtigen (§ 5) sowie die Sachkunde des Personals (§ 6). Das Anzeigeverfahren ist in den Paragraphen 7 und 8 und das Erlaubnisverfahren in den Paragraphen 9 bis 11. Die Paragraphen 7 (Absatz 9) und 12 sowie 16 regeln Ausnahmen sowie Übergangsregelungen.

Wer unterliegt der Anzeigepflicht?

Gemäß § 53 KrWG haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von (nicht gefährlichen) Abfällen vor Beginn die Tätigkeit ihres Betriebes der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn der Betrieb nicht bereits über eine Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügt.

Wer unterliegt der Erlaubnispflicht?

Gemäß § 54 KrWG bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis.

Ausnahmen von der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht

Von der Anzeigepflicht ausgenommen:
  • Hersteller oder Vertreiber als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die zur Rücknahme nicht gefährlicher Abfälle verpflichtet sind (§ 7 Abs. 8).
Von der Anzeige- bzw. Erlaubnispflicht ausgenommen:
  • Unternehmen, die Abfälle im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ (Anm.: Unternehmen, die nicht gewerbsmäßig abfallwirtschaftlich tätig sind) sammeln und befördern (§ 7 Abs. 9 sowie § 12 Abs. 1, Punkt 1).
Eine Anzeigepflicht im Rahmen „wirtschaftlicher Unternehmen“ besteht erst dann, wenn diese Unternehmen Abfälle „gewöhnlich und regelmäßig“ sammeln oder befördern. Dieser Fall tritt bei Überschreiten einer Menge von jährlich mehr als 2 Tonnen gefährlicher oder 20 Tonnen nicht gefährlicher Abfälle ein.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen (§ 12):
  • öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger,
  • Entsorgungsfachbetriebe, die bereits für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Elektro- und Elektronikgeräten und Altbatterien (Sie unterliegen besonderen Anforderungen des ElektroG und BattG.) ,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die für einen Hersteller oder Vertreiber tätig sind, der gefährliche Abfälle als Altprodukte freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurücknimmt (z. B. Lösemittel),
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler, die Altfahrzeuge sammeln, befördern, mit diesen handeln oder diese makeln,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die am jeweiligen Standort für die entsprechende abfallrechtliche Tätigkeit nach EMAS registriert sind,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die für den Transport Seeschiffe benutzen (Anm.: keine Ausnahme für Binnenschiffe) sowie
  • Paket-, Express- und Kurierdienste, soweit sie in ihren Beförderungsbedingungen die geltenden Gefahrgutvorschriften berücksichtigen.

Zuverlässigkeit

Der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet sein.
In der Regel sind Betriebsinhaber oder das Führungspersonal gemäß § 3 nicht zuverlässig, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre im Rahmen
  • des Strafrechts (über gemeingefährliche Delikte oder Delikte gegen die Umwelt),
  • des Umweltrechts,
  • des Lebensmittel-, Arzneimittel-, Pflanzenschutz- oder Infektionsschutzrechts,
  • des Gewerbe-, Arbeitsschutz- oder Gefahrgutrechts oder
  • des Betäubungsmittel-, Waffen- oder Sprengstoffrechts
  • mit einer Geldbuße in Höhe von mehr als 2.500 Euro belegt oder zu einer Strafe verurteilt worden sind bzw. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die genannten Vorschriften verstoßen haben.

Fachkundeanforderungen

In den Paragraphen 4 und 5 sowie in Anlage 1 der AbfAEV ist geregelt, welche Fachkunde-Anforderungen an Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen erfüllt sein müssen.
Tätigkeiten im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen
Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen müssen lediglich über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. (Anm.: Also nicht Sammeln, Beförderern, Handeln und Makeln von Abfällen)
Gewerbsmäßiger Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen (Anzeige)
Für Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen müssen
  • mind. zweijährige Praxiserfahrung in der angezeigten Tätigkeit oder
  • mind. einjährige Praxiserfahrung in der angezeigten Tätigkeit sowie
    - fachlich passendes Hochschul- oder Fachhochschulstudium,
    - fachlich passende kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung
    oder
    - fachlich passende Qualifikation als Meister
nachweisen. Es reicht aus, wenn sich
  • beim Sammeln oder Befördern von Abfällen die Praxiserfahrungen auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,
  • beim Handel mit Abfällen die Praxiserfahrungen auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns beziehen und
  • beim Makeln mit Abfällen die Praxiserfahrungen auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handels beziehen.
Die notwendige Fachkunde kann alternativ auch durch den Besuch eines von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgangs erworben werden, in dem Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 der Verordnung vermittelt werden. Der Lehrgang muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
Gewerbsmäßiger Umgang mit gefährlichen Abfällen (Erlaubnis)
Vor Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit müssen die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen zusätzlich zu den für die Anzeige erforderlichen Voraussetzungen die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen nachweisen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden. Zudem müssen sie durch geeignete Fortbildungen über den für die Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügen. So müssen sie mindestens alle drei Jahre an einem anerkannten Lehrgang teilnehmen und dies unaufgefordert der zuständigen Behörde nachweisen.
Bis zum 31. Mai 2014 besuchte Lehrgänge der zum 1. Juni 2014 außer Kraft tretenden Beförderungserlaubnisverordnung gelten behördlich als Lehrgänge zur Erlangung der Fachkunde von Anzeige- und Erlaubnispflichtigen.
Inhalt der Fachkundelehrgänge (Anlage 1 AbfAEV)
  • Grundkenntnisse über das Abfallrecht (KrWG, AbfAEV, Nachweisverordnung, Entsorgungsfachbetriebeverordnung, Abfallverzeichnisverordnung, Recht der
  • Abfallverbringung) und des für die Sammlungs- und Beförderungstätigkeit geltenden sonstigen Umweltrechts,
  • Art und Beschaffenheit von gefährlichen Abfällen,
  • schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung,
  • Bezüge zum Güterkraftverkehrs- und Gefahrgutrecht sowie
  • Vorschriften der betrieblichen Haftung
In Nordrhein-Westfalen ist Bezirksregierung Düsseldorf für die Anerkennung der Lehrgänge zuständig.

Sachkunde

Das sonstige Personal erlangt durch die betriebliche Einarbeitung auf Basis eines Einarbeitungsplans die ausreichende Sachkunde (§ 6). Um sicher zu stellen, dass das Personal über den aktuellen Wissensstand verfügt, ermitteln die für die Leitung und/oder Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen den notwendigen Fortbildungsbedarf.

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Die Anzeige der Tätigkeit bzw. der Antrag auf Erlaubnis sind vor Aufnahme der Tätigkeit auf den entsprechenden Formularen (Vordrucke nach Anlage 2 bzw. Anlage 3) in dreifacher Ausfertigung bei der für den Hauptsitz des Unternehmens zuständigen Behörde einzureichen. Für Unternehmen mit Hauptsitz in Lippe ist dies die untere Abfallbehörde des Kreises Lippe. Alternativ sind die Anzeige und der Antrag auf Erlaubnis auch online möglich.
Bis zum 30. September 2014 gestellte Anträge von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen auf Erteilung einer Erlaubnis können nicht behördlich untersagt werden, sofern die betroffenen Personen an einem behördlich festgelegten Lehrgang teilnehmen.

Anzeige der Tätigkeit

Für die Anzeige der Tätigkeit werden Angaben zur Gewerbeanmeldung, zum Handelsregistereintrag sowie zur abfallrechtlichen Betriebsnummer nach § 28 NachwV - falls bereits vorhanden - benötigt. Der Anzeige sind Zertifikate über die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb oder die Registrierungsurkunde als EMAS-Standort beizufügen. Sonstige Nachweise können von der Behörde angefordert werden.
Die Anzeige muss für die jeweilige Tätigkeit nur einmalig erfolgen, aber ggf. bei wesentlichen Änderungen wiederholt werden. Folgezertifikate und Folgeregistrierungsurkunden sind unaufgefordert bei den zuständigen Behörden einzureichen.

Antrag auf Erlaubnis

Der Antrag auf Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung eines Vordrucks bei der zuständigen Behörde oder online unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur zu stellen. Für den Antrag ist die abfallrechtlichen Betriebsnummer nach § 28 NachwV - falls bereits vorhanden – erforderlich. Dem Antrag sind die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Erlaubnisvoraussetzungen erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere
für den Antragsteller
a) Gewerbeanmeldung,
b) Handelsregisterauszug,
c) Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern
d) Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und - sofern vorhanden - einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung
für den Betriebsinhaber oder den gesetzlichen Vertreter, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten:
a) Führungszeugnis
b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
für die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen:
a) Führungszeugnis
b) Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
c) Nachweise über die Fachkunde

Auch zu beachten

Die Erteilung einer Beförderungserlaubnis befreit nicht von der Pflicht, vor Beginn des Einsammlungs- oder Beförderungsvorgangs die gemäß
  • § 18 KrWG (Anzeigeverfahren für Sammlungen)
  • § 25 KrWfG (Rücknahme- u. Rückgabepflichten als Folge der Produktverantwortung)
  • § 50 KrWfG (Nachweispflichten)
vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen bzw. Nachweise zu erbringen und
  • eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) oder eine sog. Gemeinschaftslizenz zu besitzen.

Kennzeichnung der Fahrzeuge

Alle Fahrzeuge, mit denen gewerbsmäßig Transporte von Abfällen durchgeführt werden, sind gemäß § 55 KrWG mit zwei rückstrahlenden weißen Warntafeln von 40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm Höhe, die mit einem 20 cm hohen schwarzen "A" beschriftet sind (Schriftstärke 2 cm), zu kennzeichnen.
Die Warntafeln sind vor der Beförderung vorn und hinten am Fahrzeug deutlich sichtbar anzubringen.

Allgemeine Anforderungen an Sammlung und Beförderung

Allgemeine Anforderungen an Sammlung und Beförderung von Abfällen zur Beseitigung bzw. Verwertung gefährlicher Abfälle:
  • Sammler und Beförderer von Abfällen haben in ihren Fahrzeugen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine Kopie bzw. bei einer elektronischen Anzeige einen Ausdruck der von der Behörde bestätigten Anzeige bzw. Erlaubnis mitzuführen.
  • Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte oder EMAS-Standort registrierte Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, auf die keine Ausnahme der Erlaubnispflicht zutrifft, haben zudem eine Kopie des aktuell gültigen Zertifikats bzw. der aktuell gültigen Registrierungsurkunde mitzuführen.
  • Einsammler sind bei der Sammelentsorgung zur elektronischen Führung von Sammelentsorgungsnachweisen, Begleitscheinen und Übernahmescheinen verpflichtet. Dabei müssen sie in der Verantwortlichen Erklärung des Sammel-Entsorgungsnachweises die Zulässigkeit der Entsorgung des gefährlichen Abfalls mit ihrer persönlichen digitalen Signatur bestätigen.
  • Beförderer sind zur elektronischen Führung von Begleitscheinen verpflichtet. Darin bescheinigt jeder Beförderer das Datum der Übernahme, das oder die Kfz-Kennzeichen und die ordnungsgemäße Beförderung. Für den Einsammler kommen noch die richtige Deklaration des gefährlichen Abfalles und die Übernahmescheinnummern dazu. Dies mit der persönlichen digitalen Signatur vor der Annahme durch den Entsorger.
  • Übernahmescheine können auf Papier geführt und vom Erzeuger auch so in seinem Register abgelegt werden. Der Einsammler muss den Übernahmeschein (bei 2 – 20 t/Jahr pro Erzeuger mit Angabe von dessen Erzeugernummer) erfassen und in sein elektronisches Register zum Sammel-Begleitschein und Sammel-Entsorgungsnachweis einstellen. Diese Bestätigungen sind mit der persönlichen Signaturkarte zu leisten.
  • Soweit noch alte Papierentsorgungsnachweise Gültigkeit haben, sind alle Bestätigungen und Dokumente in Papierform bei dem Transport in Kopie mitzuführen. Die Angaben aus den Begleit- und Übernahmescheinen sind während des Transportes mitzuführen.
  • Soweit es sich um neue Entsorgungsvorgänge handelt, sind auf den Transportfahrzeugen (Schiff, Lkw oder Bahn) aus dem elektronischen Nachweisverfahren erstellte Begleit- und Übernahmescheine mitzuführen. Das Mitführen der bestätigten Entsorgungsnachweise in Kopie entfällt bei der elektronischen Nachweisführung - es sei denn, dass in den Erlaubnissen etwas anderes geregelt ist.
  • Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit umfangreichen Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen (§ 16b Nachweisverordnung)
  • Die zur Beförderung vorgesehenen Behältnisse und Fahrzeuge sind für die zu entsorgenden Stoffe geeignet und zulässig.

Abfälle als Gefahrgut

  • Sind Abfälle außerdem gefährliche Güter im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) bzw. des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), so sind auch deren Bestimmungen für den Transport einzuhalten, d. h. insbesondere
  • Klassifizierung des Gefahrgutes (UN-Nr. Stoffbezeichnung, Klasse, Ziffer, Buchstabe, ADR);
  • Mitführen des Beförderungspapiers und der schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt);
  • Kennzeichnung der Versandstücke;
  • Kennzeichnung der Beförderungseinheit;
  • Ausrüstung der Beförderungseinheit/Schutzausrüstung;
  • Berechtigung des Fahrzeugführers (ADR-Bescheinigung);
  • Beachtung und Einhaltung der sich aus den Verantwortlichkeiten (gem. § 9 GGVS) aller am Transport Beteiligten ergebenden Verpflichtungen; die Vorschriften zur Bestellung, Schulung und Prüfung nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

Anzeigepflicht für gewerbliche Sammlungen (z.B. Alttextilien oder Schrott)

Viele Betriebe führen gewerbliche Sammlungen bei privaten Haushalten durch. Private Haushalte sind nach § 17 KrWG verpflichtet, ihre Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Ausnahmen sind für nicht gemischte und nicht gefährliche Abfälle nach § 17, Abs. 2 KrWG möglich, wenn die Abfälle durch eine gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden.
Die Sammlung von „Elektroschrott“ ist durch eine Klarstellung im Elektroaltgerätegesetz für gewerbliche Sammlungen ausdrücklich ausgeschlossen und damit verboten.
Der Sammlung dürfen überwiegende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die gewerbliche Sammlung darf demnach die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nicht gefährden. Dies gilt insbesondere wenn
  • Abfälle gesammelt werden sollen, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bereits eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt oder
  • die Stabilität der Gebühren gefährdet ist.
Diese Punkte greifen nicht, wenn die angebotene gewerbliche Sammlung wesentlich leistungsfähiger als die öffentlich-rechtlich angebotene Leistung ist. Damit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger vorab prüfen kann, ob öffentliche Interessen entgegenstehen und ob die gewerbliche Sammlung ggf. leistungsfähiger, ist spätestens drei Monate vor der geplanten Sammlung eine Anzeige bei der unteren Abfallbehörde erforderlich.
Die Anzeige erfolgt auf dem Formular, indem der Punkt "nach sonstiger fachgesetzlicher Rechtsgrundlage:" angekreuzt und "nach § 18 Absatz 1 KrWG" angegeben wird.
Zudem sind folgende Angaben erforderlich:
  • Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
  • Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
  • Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
  • eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
  • eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

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